RS Vwgh 2021/7/28 Ra 2021/10/0091

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG Tir 2005 §45 Abs7
VStG §22
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Bei der Ausführung eines Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet (vgl. § 45 Abs. 7 Tir. NatSchG 2005), somit erst mit Erwirkung einer rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung (vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/10/0165). Es ist demnach für die Tatumschreibung nicht ausschlaggebend, ob Teile des Abstellplatzes allenfalls bereits vor der Bestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der betreffenden Gesellschaft errichtet wurden (vgl. VwGH 21.11.2005, 2003/10/0291).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100091.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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