RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2021/05/0021

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG Stmk 2004 §17
AWG 2002
AWG 2002 §87c Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Mit dem verwaltungsbehördlichen Bescheid des Bürgermeisters wurde der mitbeteiligten Partei die Sammlung von Altspeisefetten und -ölen aus privaten Haushalten gemäß § 17 Stmk AWG 2004 untersagt und die Entfernung der entsprechenden Sammelautomaten angeordnet. Da "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, hatte das VwG über die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Untersagung (samt Entfernungsauftrag) nach § 17 Stmk AWG 2004 zu entscheiden. Bei dem nach dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde bestimmten Verfahrensgegenstand handelt es sich somit um eine Angelegenheit des Stmk AWG 2004 und nicht um eine solche des AWG 2002, und zwar unabhängig davon, ob das VwG in seiner Entscheidungsbegründung auch Bestimmungen des AWG 2002 ausgelegt hat. Da somit fallbezogen keine Angelegenheit nach dem AWG 2002 zu beurteilen ist, kann sich die Bundesministerin zur Legitimation ihrer Revision nicht auf die von ihr herangezogene Bestimmung des § 87c Abs. 3 AWG 2002 stützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050021.L06

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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