TE Vwgh Beschluss 2021/8/9 Ra 2021/03/0115

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art133 Abs4
RAO 1868 §50 Abs2 Z2 litc
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. M P in E, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. März 2021, Zl. VGW-162/009/15097/2020-11, betreffend Zuerkennung einer Altersrente nach der RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien [Plenum]), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden, im Vorstellungsweg ergangenen Bescheids der belangten Behörde - der Antrag des Revisionswerbers vom 27. Mai 2020 auf Zuerkennung einer Altersrente ab 1. Juni 2020 gemäß § 26 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung) abgewiesen; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden, im Vorstellungsweg ergangenen Bescheids der belangten Behörde - der Antrag des Revisionswerbers vom 27. Mai 2020 auf Zuerkennung einer Altersrente ab 1. Juni 2020 gemäß Paragraph 26, der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung) abgewiesen; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, der Revisionswerber habe die Altersrente beantragt und zugleich ausdrücklich mitgeteilt, auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich nicht zu verzichten.

3        Damit erfülle er die im Einklang mit § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c RAO stehende Voraussetzung des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 26 Z 8 der Satzung aber nicht.Damit erfülle er die im Einklang mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, RAO stehende Voraussetzung des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach Paragraph 26, Ziffer 8, der Satzung aber nicht.

Im Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, B 1989/06, habe der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die in § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c RAO normierte Voraussetzung des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für den Anspruch auf Auszahlung einer Alterspension gehegt und dezidiert ausgeführt, dass kein Verstoß des § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c RAO gegen den Gleichheitssatz, das Eigentumsrecht und die Erwerbsausübungsfreiheit zu konstatieren sei. Es liege auch keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums vor, wenn der Bezug der Altersrente an den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geknüpft werde, um im Zuge der Arbeitsmarktpolitik aktive Rechtsanwälte vor der Konkurrenz von bereits in den Ruhestand getretenen Rechtsanwälten zu schützen. Auch sei keine verfassungswidrige Beschränkung des Eigentumsrechts festgestellt worden, die Regelung stehe im öffentlichen Interesse und sei nicht unverhältnismäßig. Ein Eingriff in das Recht auf Erwerbsausübung hinsichtlich der Ausübung der Rechtsanwaltschaft sei zu verneinen, zumal die Intention des Gesetzgebers nicht die Beschränkung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, sondern die Einschränkung des Kreises der Pensionsbezieher auf emeritierte Rechtsanwälte sei.Im Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, B 1989/06, habe der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die in Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, RAO normierte Voraussetzung des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für den Anspruch auf Auszahlung einer Alterspension gehegt und dezidiert ausgeführt, dass kein Verstoß des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, RAO gegen den Gleichheitssatz, das Eigentumsrecht und die Erwerbsausübungsfreiheit zu konstatieren sei. Es liege auch keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums vor, wenn der Bezug der Altersrente an den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geknüpft werde, um im Zuge der Arbeitsmarktpolitik aktive Rechtsanwälte vor der Konkurrenz von bereits in den Ruhestand getretenen Rechtsanwälten zu schützen. Auch sei keine verfassungswidrige Beschränkung des Eigentumsrechts festgestellt worden, die Regelung stehe im öffentlichen Interesse und sei nicht unverhältnismäßig. Ein Eingriff in das Recht auf Erwerbsausübung hinsichtlich der Ausübung der Rechtsanwaltschaft sei zu verneinen, zumal die Intention des Gesetzgebers nicht die Beschränkung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, sondern die Einschränkung des Kreises der Pensionsbezieher auf emeritierte Rechtsanwälte sei.

Da der Revisionswerber die erforderliche Voraussetzung des Verzichts auf die Berufsausübung nicht erfülle und verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Voraussetzung aufgrund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nicht bestünden, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht Folgendes geltend: Das angefochtene Erkenntnis verletze die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Gleichheit, Erwerbsfreiheit, Schutz des Eigentums, Schutz vor Altersdiskriminierung gemäß Gleichbehandlungsgesetz) des Revisionswerbers, weil das Gesetz so auszulegen sei, dass diese gewahrt würden. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob man als Anwalt - beispielsweise anders als Ärzte - auf die Ausübung der Anwaltschaft verzichten müsse, um eine Pension zu bekommen, weil dies einem Arbeitsverbot gleichkomme. Zu dieser Frage gebe es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

9        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

10       § 50 RAO lautet (auszugsweise):Paragraph 50, RAO lautet (auszugsweise):

§ 50 (1) Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

...

2.   Voraussetzungen für den Anspruch sind

...

c)   im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung

aa) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;

...“

11       § 26 der Satzung lautet (auszugsweise): Paragraph 26, der Satzung lautet (auszugsweise):

Voraussetzung für den Leistungsanspruch

§ 26. Anspruch auf Altersrente hat die oder der Versicherte, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:Paragraph 26, Anspruch auf Altersrente hat die oder der Versicherte, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

...

4.   bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten das Erlöschen des Rechts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO,bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten das Erlöschen des Rechts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, RAO,

...“

12       § 26 Z 4 der Satzung bindet - im Einklang mit § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c RAO - die Zuerkennung einer Altersrente an den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.Paragraph 26, Ziffer 4, der Satzung bindet - im Einklang mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, RAO - die Zuerkennung einer Altersrente an den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

13       Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich - nicht näher konkretisierte - Normbedenken geltend. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiges Vorbringen überhaupt geeignet sein kann, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. etwa VwGH 15.3.2019, Ra 2019/03/0026, VwGH 18.5.2020, Ra 2019/12/0042-0043, je mwN): Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2008, B 1989/06, weckt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c RAO bzw. an der Gesetzmäßigkeit des § 26 Z 4 der Satzung.Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich - nicht näher konkretisierte - Normbedenken geltend. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiges Vorbringen überhaupt geeignet sein kann, die Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche , etwa VwGH 15.3.2019, Ra 2019/03/0026, VwGH 18.5.2020, Ra 2019/12/0042-0043, je mwN): Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2008, B 1989/06, weckt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, RAO bzw. an der Gesetzmäßigkeit des Paragraph 26, Ziffer 4, der Satzung.

14       Ausgehend vom insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Regelungen ist - auch ohne weitere „Klarstellung“ durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - klar, dass es für die Zuerkennung der Altersrente an einer zwingenden Voraussetzung fehlt.

15       In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030115.L00

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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