TE Vwgh Beschluss 2021/8/9 Ra 2021/03/0053

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
L00016 Landesverfassung Steiermark
L00106 Landtagsgeschäftsordnung Steiermark
L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §73
AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art18 Abs2
EURallg
GO LT Stmk 2005 §32
GO LT Stmk 2005 §32 Abs4
L-VG Stmk 2010 Art76
ROG Stmk 2010 §11 Abs1
ROG Stmk 2010 §14 Abs1 Z3
ROG Stmk 2010 §14 Abs5
ROG Stmk 2010 §21 Abs1
ROG Stmk 2010 §24 Abs1 Z3
ROG Stmk 2010 §24 Abs6
ROG Stmk 2010 §25 Abs1
ROG Stmk 2010 §38 Abs1 Z4
ROG Stmk 2010 §38 Abs6
ROG Stmk 2010 §38 Abs8
ROG Stmk 2010 §4
ROG Stmk 2010 §66 Z1
ROG Stmk 2010 §8 Abs1
StGG Art11
VolksrechteG Stmk 1986 §111 Abs1
VwGVG 2014 §8
VwRallg
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art3
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art3 Abs7
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art6 Abs1
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art6 Abs2
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art9 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bürgerinitiative N, vertreten durch M S in N, diese vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Februar 2021, Zl. LVwG 50.21-1967/2020-5, betreffend Zurückweisung einer „Petition“ (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Bürgerinitiative N (idF: revisionswerbende Partei) richtete am 2. Jänner 2020 unter dem Betreff „Unterschriftenliste einer von mehr als 100 Personen eingebrachten ‚qualifizierten‘ Petition gem. § 32 Abs. 4 GeoLT an den Landtag Steiermark“ einen als „Petition“ bezeichneten Schriftsatz an den Landtag Steiermark mit dem Begehren, „mittels dieser Petition, die nachfolgend vorgeschlagene Umweltprüfung zum bereits begonnenen flächendeckenden Ausbau des 5G Mobilfunknetzes in der Steiermark, unter Zugrundelegung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, durchzuführen“.Die Bürgerinitiative N in der Fassung, revisionswerbende Partei) richtete am 2. Jänner 2020 unter dem Betreff „Unterschriftenliste einer von mehr als 100 Personen eingebrachten ‚qualifizierten‘ Petition gem. Paragraph 32, Absatz 4, GeoLT an den Landtag Steiermark“ einen als „Petition“ bezeichneten Schriftsatz an den Landtag Steiermark mit dem Begehren, „mittels dieser Petition, die nachfolgend vorgeschlagene Umweltprüfung zum bereits begonnenen flächendeckenden Ausbau des 5G Mobilfunknetzes in der Steiermark, unter Zugrundelegung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, durchzuführen“.

2        Dieser Schriftsatz hatte als „Titel und Inhalt der Petition“ folgenden Inhalt:

„Ausbaustopp des vom BMVIT geplanten flächendeckenden 5G Mobilfunknetzes in der Steiermark, bis durch einen Umweltbericht im Sinne des § 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG) LGBl. Nr. 49/2010 idgF. die Beurteilung des Gesundheitsrisikos für die Bevölkerung und die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der flächendeckenden Anwendung dieser Technologie für alle Lebensbereiche, abgeschlossen ist, damit beurteilt werden kann, ob die Planung des BMVIT, betreffend den flächendeckenden Einsatz der Mobilfunktechnik 5G, mit den Grundsätzen des Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) LGBl. Nr. 49/2010 idgF. vereinbar ist.“„Ausbaustopp des vom BMVIT geplanten flächendeckenden 5G Mobilfunknetzes in der Steiermark, bis durch einen Umweltbericht im Sinne des Paragraph 4, Steiermärkisches Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG) Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, idgF. die Beurteilung des Gesundheitsrisikos für die Bevölkerung und die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der flächendeckenden Anwendung dieser Technologie für alle Lebensbereiche, abgeschlossen ist, damit beurteilt werden kann, ob die Planung des BMVIT, betreffend den flächendeckenden Einsatz der Mobilfunktechnik 5G, mit den Grundsätzen des Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, idgF. vereinbar ist.“

3        In der Begründung wurde - zusammengefasst - ausgeführt, aus der „Abhandlung des BMVIT zur Breitbandstrategie 2030“ sei zu entnehmen, dass die Ziele des flächendeckenden Breitbandausbaus durch flächendeckende Anwendung der 5G-Funktechnik samt den damit verbundenen schädlichen Auswirkungen durch Strahlenbelastung erreicht werden sollten. Da der Bund in Sachen Mobilfunk keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe und auch das Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 eine solche nicht vorsehe, sei nicht einsehbar, dass auch die Länder im Zuge der Anwendung der Raumordnungsgesetze keine Umweltprüfung durchführten, zumal deren Raumordnungsgesetze auf das Fernmeldewesen anzuwenden seien.

Es liege daher in der Verantwortung der Bundesländer, die neue „Breitbandstrategie 2030“ auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes ihres Bundeslandes hin zu überprüfen.

4        Die revisionswerbende Partei wurde daraufhin mit Schreiben vom 19. Mai 2020 eingeladen, ihre „Petition“ am 26. Mai 2020 im Petitionsausschuss des Landtages Steiermark vorzutragen.

5        Nachdem dies geschah, teilte der Petitionsausschuss des Landtags Steiermark der revisionswerbenden Partei mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 - zusammengefasst - Folgendes mit:

Soweit gemäß § 1 Abs. 3 StROG durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt werde, komme den Bestimmungen des StROG keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung zu. Zweck des TKG 2003, eines Bundesgesetzes, sei es, die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten. Gemäß § 73 TKG 2003 müssten Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen. Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssten der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein.Soweit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, StROG durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt werde, komme den Bestimmungen des StROG keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung zu. Zweck des TKG 2003, eines Bundesgesetzes, sei es, die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten. Gemäß Paragraph 73, TKG 2003 müssten Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen. Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssten der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein.

In die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fielen somit jene für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebs solcher Anlagen und die Abwehr der von ihnen typischerweise ausgehenden Gefahren. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit seien daher von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst. Es sei dem Landesgesetzgeber daher verwehrt, Regelungen zu treffen, die die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ tangierten. Überdies seien im Vollzug landesrechtliche Vorschriften verfassungskonform auszulegen, was auch für die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes gelte, die sich ausschließlich auf Antennen- und Funkanlagentragmasten bezögen. Die Errichtung und der Betrieb der Antennen selbst richte sich nach den einschlägigen Bestimmungen des TKG 2003, diese seien nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur einer Genehmigung durch die Baubehörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht zugänglich. Die Baubehörde habe demzufolge im Bauverfahren lediglich zu beurteilen, ob sich die projektierten Tragmasten von Antennen- und Funkanlagen unter dem Gesichtspunkt des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes als genehmigungspflichtig erweisen und deren Standfestigkeit gegeben sei.

Eine Umweltprüfung gemäß § 4 StROG sei im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (so auch von örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen) durchzuführen, wenn diese Planungen geeignet seien, Grundlage für ein UVP-pflichtiges Projekt zu sein oder Europaschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Weiters seien Planungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hätten. Da die Errichtung von Antennen- und Funkanlagentragmasten sowohl in jeder Baulandkategorie als auch im Freiland (§ 33 Abs. 5 Z 6 StROG) zulässig sei und daher nie der Fall eintreten könne, dass zum Zwecke der Errichtung solcher Anlagen eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich sei, scheide schon aus diesem Grund die Durchführung einer Umweltprüfung aus. Im Übrigen könne von Tragkonstruktion für Antennenanlagen - nur diese unterlägen der Landeskompetenz - keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen.Eine Umweltprüfung gemäß Paragraph 4, StROG sei im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (so auch von örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen) durchzuführen, wenn diese Planungen geeignet seien, Grundlage für ein UVP-pflichtiges Projekt zu sein oder Europaschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Weiters seien Planungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hätten. Da die Errichtung von Antennen- und Funkanlagentragmasten sowohl in jeder Baulandkategorie als auch im Freiland (Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG) zulässig sei und daher nie der Fall eintreten könne, dass zum Zwecke der Errichtung solcher Anlagen eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich sei, scheide schon aus diesem Grund die Durchführung einer Umweltprüfung aus. Im Übrigen könne von Tragkonstruktion für Antennenanlagen - nur diese unterlägen der Landeskompetenz - keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen.

Die Durchführung einer Umweltprüfung für die in die Länderkompetenz fallenden Tragmasten von Antennen- und Funkanlagen komme daher nicht in Frage. Die Länder seien somit nicht befugt, Maßnahmen zu setzen, die die Breitbandinitiative des Bundes mit dem Ausbau des 5G Mobilfunknetzes behinderten.

6        In der Folge machte die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 geltend, ihr Begehren sei auch als Antrag an die - laut Geschäftsordnung „für den Gesetzesvollzug“ - zuständige Landesrätin eingebracht worden und als Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen gewesen, was Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG auslöse.In der Folge machte die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 geltend, ihr Begehren sei auch als Antrag an die - laut Geschäftsordnung „für den Gesetzesvollzug“ - zuständige Landesrätin eingebracht worden und als Anbringen iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen gewesen, was Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG auslöse.

Sie ersuche deshalb um Bescheiderlassung innerhalb der sechsmonatigen Frist, ansonsten würde sie eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht einbringen.

7        Daraufhin erging der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 7. Juli 2020, mit dem die „Petition“ mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen wurde. Seine Begründung entsprach inhaltlich den Ausführungen im Schriftsatz des Petitionsausschusses vom 27. Mai 2020.

8        Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und auf Entscheidung, „dass das Land für die Erstellung eines Umweltberichtes betreffend den flächendeckenden 5G Mobilfunkausbau zuständig“ sei.

9        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.

10       Das Verwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, die gegenständliche „Petition“ sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß einer Behandlung unterzogen und gesetzeskonform nach Beratung durch den Petitionsausschuss schriftlich beantwortet worden.

Eine bescheidmäßige Erledigung einer Petition sei in den relevanten gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs beinhalte das Petitionsrecht keinen über die Weiterleitung an das zuständige Organ hinausgehenden Rechtsanspruch auf Erlassung der gewünschten Anordnung bzw. auf besondere Verfahren zur Durchführung.

Da die revisionswerbende Partei mit dieser „formlosen Erledigung“ nicht einverstanden gewesen sei, habe sie mit E-Mail vom 28. Mai 2020 die bescheidmäßige Erledigung ihres Begehrens, das auch als Antrag iSd § 13 AVG eingebracht worden sei, verlangt.Da die revisionswerbende Partei mit dieser „formlosen Erledigung“ nicht einverstanden gewesen sei, habe sie mit E-Mail vom 28. Mai 2020 die bescheidmäßige Erledigung ihres Begehrens, das auch als Antrag iSd Paragraph 13, AVG eingebracht worden sei, verlangt.

Die belangte Behörde habe diesem - unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung bestehenden - Erledigungsanspruch mit dem nun angefochtenen Bescheid entsprochen und zutreffend ausgeführt, dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ tangieren. Dem Landesgesetzgeber komme als Baurechtsgesetzgeber aufgrund der verfassungsgesetzlichen Kompetenzlage (Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG „Fernmeldewesen“) keine Zuständigkeit zu, Gesichtspunkte betreffend gesundheitliche Belange in Bezug auf Fernmeldeanlagen zu regeln (was näher ausgeführt wurde).Die belangte Behörde habe diesem - unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung bestehenden - Erledigungsanspruch mit dem nun angefochtenen Bescheid entsprochen und zutreffend ausgeführt, dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ tangieren. Dem Landesgesetzgeber komme als Baurechtsgesetzgeber aufgrund der verfassungsgesetzlichen Kompetenzlage (Verweis auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG „Fernmeldewesen“) keine Zuständigkeit zu, Gesichtspunkte betreffend gesundheitliche Belange in Bezug auf Fernmeldeanlagen zu regeln (was näher ausgeführt wurde).

Das StROG enthalte keine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Umweltprüfung - außerhalb von Verfahren zu überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogrammen - im Hinblick auf eine strategische Umweltprüfung zu ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegenden Materien. Auch sei ihm eine Antragstellung auf Durchführung der im StROG normierten raumplanerischen Verfahren fremd: Es handle sich um keine individuellen Verwaltungsakte, sondern um generelle Rechtsinstrumente der Raumordnung des Landes, die keinen Anspruch auf Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens samt abschließender bescheidmäßiger Erledigung beinhalten würden, wie es von der revisionswerbenden Partei angestrebt werde.

Nur weil die revisionswerbende Partei ihre Eingabe als Antrag iSd § 13 AVG deklariere, führe dies nicht dazu, dass dieser Antrag nunmehr einer meritorischen Auseinandersetzung zu unterziehen sei; eine Parteistellung bei der Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 4 StROG sei nicht gegeben.Nur weil die revisionswerbende Partei ihre Eingabe als Antrag iSd Paragraph 13, AVG deklariere, führe dies nicht dazu, dass dieser Antrag nunmehr einer meritorischen Auseinandersetzung zu unterziehen sei; eine Parteistellung bei der Durchführung einer Umweltprüfung gemäß Paragraph 4, StROG sei nicht gegeben.

Da die Errichtung von Antennen und Funkanlagentragmasten sowohl in jeder Baulandkategorie als auch im Freiland (§ 33 Abs. 5 Z 6 StROG) zulässig sei, könne der Fall nicht eintreten, dass zum Zwecke der Errichtung solcher Anlagen eine Änderung des Flächenwidmungsplanes notwendig sei, was gegebenenfalls eine Umweltprüfung erfordere.Da die Errichtung von Antennen und Funkanlagentragmasten sowohl in jeder Baulandkategorie als auch im Freiland (Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 6, StROG) zulässig sei, könne der Fall nicht eintreten, dass zum Zwecke der Errichtung solcher Anlagen eine Änderung des Flächenwidmungsplanes notwendig sei, was gegebenenfalls eine Umweltprüfung erfordere.

11       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15       Soweit der mit „Lösung einer Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt“ überschriebene Abschnitt IV. der vorliegenden Revision, der die demnach maßgeblichen Gründe enthalten sollte, sich nicht darauf beschränkt, Auszügen aus dem angefochtenen Erkenntnis Rechtsansichten der revisionswerbenden Partei gegenüberzustellen (womit keine klar formulierte Rechtsfrage dargestellt wird, die bei Entscheidung über die Revision zu lösen wäre), wird darin nur insoweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behauptet, als Folgendes geltend gemacht wird:Soweit der mit „Lösung einer Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt“ überschriebene Abschnitt römisch vier. der vorliegenden Revision, der die demnach maßgeblichen Gründe enthalten sollte, sich nicht darauf beschränkt, Auszügen aus dem angefochtenen Erkenntnis Rechtsansichten der revisionswerbenden Partei gegenüberzustellen (womit keine klar formulierte Rechtsfrage dargestellt wird, die bei Entscheidung über die Revision zu lösen wäre), wird darin nur insoweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behauptet, als Folgendes geltend gemacht wird:

16       Das Verwaltungsgericht habe, indem es seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht nachgekommen sei, tragende Verfahrensgrundsätze missachtet; es sei damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen.

17       Damit wird schon deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, weil nicht zugleich die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels dargelegt wird. Insbesondere fehlt im Hinblick auf die mit der Verletzung der Pflicht „zur amtswegigen Wahrheitserforschung“ behaupteten Feststellungsmängel jegliche Darlegung jener Tatsachen, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten, und ist nicht erkennbar, welche konkreten Tatsachenfeststellungen vom Revisionswerber in Zweifel gezogen werden oder welche ergänzenden, für die entscheidungserheblichen Rechtsfragen relevanten Tatsachenfeststellungen nach Ansicht des Revisionswerbers zu treffen gewesen wären.

18       Ebensowenig zielführend ist das weitere, das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geltend machende Vorbringen, es gebe „keine klare Aussage des VwGH zur Kompetenztrennung“ bzw. es gebe „im Bereich der Telekommunikation“ noch keine Rechtsprechung „bezüglich einer Umweltprüfung auf Basis der steirischen Gesetze iVm der SUP-Richtlinie 2001/42/EG“.Ebensowenig zielführend ist das weitere, das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geltend machende Vorbringen, es gebe „keine klare Aussage des VwGH zur Kompetenztrennung“ bzw. es gebe „im Bereich der Telekommunikation“ noch keine Rechtsprechung „bezüglich einer Umweltprüfung auf Basis der steirischen Gesetze in Verbindung mit der SUP-Richtlinie 2001/42/EG“.

19       Die revisionswerbende Partei hatte im Gefolge eines als „Petition“ betitelten Schriftsatzes die bescheidmäßige Erledigung ihrer - die Nichtdurchführung einer Umweltprüfung nach dem StROG monierenden - Eingabe beantragt und gegen den entsprechenden Bescheid, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen worden war, Beschwerde eingebracht, über die mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis entschieden worden ist.

20       Vor diesem Hintergrund sind im Revisionsfall die folgenden Rechtsvorschriften von Interesse.

21       Artikel 11 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:

„Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.

Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.“

22       Artikel 76 des (Steiermärkischen) Landes-Verfassungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 77/2010 (L-VG) - enthalten im mit „Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes“ überschriebenen 5. Abschnitt des L-VG - lautet: Artikel 76 des (Steiermärkischen) Landes-Verfassungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, (L-VG) - enthalten im mit „Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes“ überschriebenen 5. Abschnitt des L-VG - lautet:

Petitionsrecht

Jede Person hat das Recht, Eingaben allgemeiner Art an Organe des Landes zu richten. Derartige Eingaben sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.“

23       § 32 der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005 (GeoLT), lautet auszugsweise:Paragraph 32, der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2005, (GeoLT), lautet auszugsweise:

Petitionsausschuss

(1) Dem Petitionsausschuss (Art. 23 Abs. 4 L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben.(1) Dem Petitionsausschuss (Artikel 23, Absatz 4, L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben.

(2) Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren allgemeiner Art (Art. 76 L-VG) nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln. Wenn eine Zuständigkeit von Landesorganen nicht vorliegt, hat der Ausschuss dies der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner mitzuteilen.(2) Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren allgemeiner Art (Artikel 76, L-VG) nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln. Wenn eine Zuständigkeit von Landesorganen nicht vorliegt, hat der Ausschuss dies der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner mitzuteilen.

(3) Soweit es zur Behandlung der Eingabe erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner der Eingabe zur schriftlichen Erläuterung einladen. Wird der Einladung keine Folge geleistet, so ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(4) Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Wird die Petition von mehr als 100 Personen eingebracht, ist die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner zur Anhörung einzuladen, sofern der Petitionsausschuss nicht einstimmig anderes beschließt. Solche Petitionen müssen den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

...“

24       Die §§ 110 und 111 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, LGBl. Nr. 87/1986, - enthalten im mit „Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht“ überschriebenen VII. Abschnitt dieses Gesetztes - lauten:Die Paragraphen 110, und 111 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1986,, - enthalten im mit „Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht“ überschriebenen römisch sieben. Abschnitt dieses Gesetztes - lauten:

§ 110

Eingaben an Organe des Landes

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe des Landes zu richten.

(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie muss den Namen, die Adresse und die eigenhändige Unterschrift der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Im Hinblick auf § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Eingabe den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten.(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie muss den Namen, die Adresse und die eigenhändige Unterschrift der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Eingabe den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten.

(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

§ 111Paragraph 111

Behandlung der Eingaben

(1) Eingaben an Organe des Landes sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

(2) Eingaben an den Landtag werden vom Petitionsausschuß nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages behandelt.

(3) Bei schriftlichen Eingaben an andere Organe des Landes, die nicht umgehend behandelt werden können, ist dem Unterzeichner der Eingabe innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Eingabe eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.

(4) Ist es zur Behandlung der Eingabe erforderlich, kann der Unterzeichner eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Unterzeichner keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.“

25       Die §§ 1, 4, 5, 8, 11, 14, 21, 24, 25, 38, 40 und 66 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 (StROG), lauten - auszugsweise - wie folgt:Die Paragraphen eins, 4, 5,, 8, 11, 14, 21, 24, 25, 38, 40 und 66 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, (StROG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Raumordnung in der Steiermark.

(2) Raumordnung im Sinn dieses Gesetzes ist die planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes, um die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten. Dabei ist, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen, auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.

(3) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Bergwesens, des Forstwesens und des Denkmalschutzes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

...

§ 4Paragraph 4

Umweltprüfung

(1) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht (§ 5) zu erstellen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind,(1) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht (Paragraph 5,) zu erstellen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind,

1.   Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder

2.   Europaschutzgebiete gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen erheblich zu beeinträchtigen.

Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen.

(2) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen, die einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Hierbei sind zu berücksichtigen:(2) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Absatz eins, besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen, die einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Hierbei sind zu berücksichtigen:

1.   das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

2.   die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere in Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme,

3.   die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

4.   der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete,

5.   die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,

6.   die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes.

Die Ergebnisse von Umwelterheblichkeitsprüfungen sind den Erläuterungen der betroffenen Pläne und Programme anzuschließen.

(3) Eine Umweltprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn

1.   eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder

2.   die Eigenart und der Charakter des Gebietes nicht geändert wird oder erhebliche Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen werden können.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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