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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der P in K, vertreten durch Mag. Wolfgang Doppelhofer, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gluckgasse 2/6a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. Mai 2021, 405-4/3809/1/9-2021, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Als zulässig erachtet die Revisionswerberin die Revision, weil das Verwaltungsgericht entgegen § 44a VStG und der einschlägigen Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 23.10.1991, 91/02/0073, VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, und VwGH 17.4.2012, 2010/04/0057) den im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatort ausgetauscht habe.Als zulässig erachtet die Revisionswerberin die Revision, weil das Verwaltungsgericht entgegen Paragraph 44 a, VStG und der einschlägigen Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 23.10.1991, 91/02/0073, VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, und VwGH 17.4.2012, 2010/04/0057) den im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatort ausgetauscht habe.
5 Abgesehen davon, dass die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte und in der Zulässigkeitsbegründung wiedergegebene Rechtsprechung lediglich allgemeine Aussagen zu § 44a VStG enthält, beschränkt sich ihre Argumentation zum unkonkreten Tatort auf den Austausch von Ortsnamen. Tatsächlich findet sich sowohl im Straferkenntnis als auch im angefochtenen Erkenntnis die Beschreibung des Tatortes auch mit einer exakten Angabe eines Straßenkilometers der B 311 und einer Fahrtrichtung, weshalb die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht besteht. Dass diese Angaben dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprächen, hat die Revisionswerberin nicht behauptet.Abgesehen davon, dass die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte und in der Zulässigkeitsbegründung wiedergegebene Rechtsprechung lediglich allgemeine Aussagen zu Paragraph 44 a, VStG enthält, beschränkt sich ihre Argumentation zum unkonkreten Tatort auf den Austausch von Ortsnamen. Tatsächlich findet sich sowohl im Straferkenntnis als auch im angefochtenen Erkenntnis die Beschreibung des Tatortes auch mit einer exakten Angabe eines Straßenkilometers der B 311 und einer Fahrtrichtung, weshalb die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht besteht. Dass diese Angaben dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG nicht entsprächen, hat die Revisionswerberin nicht behauptet.
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. August 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020161.L00Im RIS seit
01.09.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021