TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/21 LVwG-2021/15/1355-2

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Entscheidungsdatum

21.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.05.2021, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 16.04.2021, Zl ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem der Beschwerdeführer ausführt, dass er am 04.05.2021 als Obmann der Firma BB mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.04.2021 erhoben habe. Der beeinsprucht Bescheid sei am 19.04.2021 bei der Postausgabestelle in X hinterlegt worden. Die Mitteilung, dass der Bescheid am 19.04.2021 hinterlegt worden sei, habe er am 19.04.2021 gegen 18.00 Uhr erhalten. Eine Abholung bzw Zustellung sei somit erst am 20.04.2021 möglich gewesen. Er habe den genannten Bescheid dann auch umgehend am 20.04.2021 abgeholt. Somit sei der Einspruch fristgerecht bis zum 05.05.2021 möglich gewesen. Dies sei ihm von der belangten Behörde jedoch verwehrt worden.

II.      Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 16.04.2021 über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe aufgrund einer Übertretung nach der GewO 1994 verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 19.04.2021 zugestellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 04.05.2021 ein Rechtsmittel erhoben.

III.     Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, dass er noch am selben Tag von der Hinterlegung Kenntnis erlangt hat. Der Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.      Rechtslage:

§ 17 Zustellgesetz

„Hinterlegung

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

§ 32 AVG

„Fristen

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

§ 33 AVG

„(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

V.       Erwägungen:

Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass bei einer Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 19.04.2021 die Rechtsmittelfrist, welche bei einer Strafverfügung 14 Tage beträgt, mit dem 03.05.2021 abgelaufen ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er noch am 19.04.2021 – allerdings nach Schließung der Poststelle, bei welcher die Sendung zur Abholung bereitgelegen ist – von der Zustellung Kenntnis erlangt hat.

Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er am Tag der Zustellung nicht von der Abgabestelle abwesend gewesen ist. Die Rechtsmittelfrist berechnet sich daher danach, wann das Dokument tatsächlich zur Abholung bereitgelegen ist. Dass der Beschwerdeführer dieses erst am Folgetag abholen konnte, ändert nichts daran, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle anwesend gewesen ist; eine bloß vorübergehende Abwesenheit, beispielsweise untertags zur Verrichtung beruflicher Tätigkeiten, bedeutet nämlich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht, dass der Empfänger von der Abgabegestelle abwesend gewesen wäre.

Rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in Besitz der Sendung zu kommen, als dass dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl dazu etwa VwGH 24.05.2007, 2006/07/0101; Larcher, Zustellrecht, RZ 422).

Vor diesem Hintergrund gilt die Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde mit dem 19.04.2021 als bewirkt und war daher von der belangten Behörde der am 04.05.2021 eingebrachte Einspruch spruchgemäß zurückzuweisen. Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung wiedergegebene Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Verspätung;
Zurückweisung eines Einspruchs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.15.1355.2

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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