TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/29 LVwG-S-905/001-2021

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Veröffentlicht am 29.05.2021
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Entscheidungsdatum

29.05.2021

Norm

MedienG §24 Abs1
MedienG §27 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6.4.2021, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1.       Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) auf den Betrag von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunde) herabgesetzt.

2.       Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 10,-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.       Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Strafbeträge (€ 50,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (€ 10,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

4.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Gang des Verfahrens:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6.4.2021, Gz: ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:   22.01.2021

Ort:    ***, ***

Tatbeschreibung

Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ein gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Medieninhaber des Flugblattes (Medienwerk), welches sich auf Angebote im Zeitraum 18.1.2021 bis 14.2.2021 bezieht, bei der Veröffentlichung am 22.1.2021, durch Einwurf in den Postkasten der Wohnung in ***, ***, im Impressum insoferne unvollständige Angaben gemacht hat, als Hersteller und Herstellungsort nicht angeführt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 27 Abs.1 Z.1 iVm. § 24 Abs.1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 idF. BGBl. I Nr. 49/2005

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

                                                                         Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 150,00   5 Stunden     § 27 Abs. 1 Mediengesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des

Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 15,00

Gesamtbetrag:                             € 165,00

…“

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall der Medieninhaber und der Hersteller dasselbe Unternehmen seien. Bei Zusammenfall der beiden Funktionen müsse im Impressum nur einmal das Unternehmen ausgewiesen werden. Selbst wenn es zu einem Verstoß gekommen wäre, wäre dieser geringfügig.

2.       Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***.

Die gegenständliche Werbung weist auf der letzten Seite auf die C GmbH mit angeführter Adresse hin. Dies stellt das Impressum des Flugblattes dar. Nicht angegeben ist die Funktion der C GmbH im Impressum.

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem Verwaltungsakt. Insbesondere wurde auf den im Akt einliegenden Flugblatt der C GmbH und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Maßgebliche Rechtsvorschriften des Mediengesetzes:

§ 24. (1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.

(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.

(3) In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.

(4) Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

(5) Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den §§ 1172f ABGB angefügt werden.

§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer

1. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;

Rechtliche Erwägungen:

Bei dem gegenständlichen Flugblatt handelt es sich um ein Medienwerk gemäß § 1 Mediengesetz. Das Unternehmen C GmbH, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, ist Medieninhaber und Hersteller des gegenständlichen Flugblattes. Im Impressum wurde angeführt:

„C GesmbH, ***, ***. Preise und technische Angaben …“

Ausgeführt wurde im Impressum nicht, in welcher Funktion die C GmbH tätig wird. Aus dem Umstand, dass ihre Produkte beworben werden ergibt sich, dass dieses Unternehmen logischerweise der Medieninhaber des gegenständlichen Flugblattes ist. Der Umstand, dass diese Gesellschaft gleichzeitig auch der Hersteller des Flugblattes ist, ist in der angegebenen Form nicht schlüssig nachvollziehbar. So weiß der Leser nicht ob die C GmbH lediglich Medieninhaber ist und keine Angaben zum Hersteller und Herstellungsort erfolgten oder ob die C GmbH beide Funktionen innehat. Ein diesbezüglicher Verweis findet sich im Impressum nicht.

Wie der OGH bereits zum Impressum entschieden hat, soll das Impressum die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. (vgl. OGH 12.01.1993, 4Ob8/93; 4Ob97/93; 12Os141/93 (12Os142/93); 4Ob134/97b; 4Ob38/07b).

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass bei einem Zusammentreffen der Funktionen des Medieninhabers und des Herstellers lediglich einmal der Name und Ort genannt werden müssten. Dies ist jedoch nur in dem Fall denkbar, dass im Impressum ein Hinweis enthalten ist, dass ein Unternehmen oder eine Person beide Funktionen innehat. Ein gänzliches Fehlen dieser Information macht des dem Konsumenten des Medienwerkes nicht möglich zu unterscheiden ob die Funktionen zusammenfallen oder lediglich der Medieninhaber oder der Hersteller genannt wurden. Solche unvollständigen Angaben widersprechen jedoch dem Sinn des Impressums, welches es nach der höchstgerichtlichen Judikatur leicht ermöglichen soll Ansprüche gegen die richtige Person zu richten. Da daher das Impressum nicht die vollständigen Angaben zum Hersteller und Herstellort enthalten bzw. darauf hingewiesen wurde, dass der Medieninhaber auch Hersteller ist, wurde der objektiven Tatbestand erfüllt.

Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.

Zur Strafbemessung wurde erwogen:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Aufgrund anderweitiger Angaben wurde von einem durchschnittlichen Einkommen von EUR 3.000,- ausgegangen.

Die belangte Behörde hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd und keine Umstände als erschwerend gewertet. Das Landesverwaltungsgericht sieht darüber hinaus als mildernd an, dass im Impressum der Medieninhaber und auch der Hersteller – wenn auch nicht richtig ausgewiesen – aufscheint. Dem Sinn des Impressums wird damit immerhin teilweise Rechnung getragen, da der korrekte Medieninhaber (und Hersteller –wenn auch nicht extra ausgewiesen-) erwähnt wurde.

Von dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung (welcher letztlich auch zurückgezogen wurde) war Abstand zu nehmen, da der Sachverhalt nicht bestritten wurde und es sich lediglich um zu klärende Rechtsfragen handelte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.       Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Medienrecht; Verwaltungsstrafe; Medienwerk; Angaben; Medieninhaber; Hersteller;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.905.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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