Entscheidungsdatum
18.05.2021Norm
AlVG §10Spruch
L525 2227216-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. KORNINGER und Mag. REINTHALER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Tarik Dizdar, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Linz vom 25.7.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 5.11.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.5.2021, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 5.11.2019 ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
Arbeitslosengeld gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2227216.1.00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021