TE Bvwg Beschluss 2021/6/1 W254 2219350-1

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Entscheidungsdatum

01.06.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W254 2219350-1/40E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2021, Zl. W254 2219350-1/33E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 31.05.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Als unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber wird es regelmäßig angesehen, dass der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht oder nur mehr schwer rückgängig gemacht werden könnte, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung vom Standpunkt des öffentlichen Interesses oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar ist (vgl. Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren3 [2018] § 30 VwGG Anm 9).

Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da dieser aufgrund ihres Glaubens in ihrem Herkunftsland Verhaftung, Folter und unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht. Die Revisionswerberin verfüge zudem über ein schützenswertes Familienleben in Österreich.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar, da der Verbleib der Revisionswerberin im österreichischen Bundesgebiet keine wesentlichen Aufwendungen bzw. Kosten hervorruft.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher gegeben.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Laut Strafregisterauszug vom 01.06.2021 scheint bezüglich der revisionswerbenden Partei keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2219350.1.01

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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