TE Bvwg Beschluss 2021/6/4 W225 2209069-1

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Veröffentlicht am 04.06.2021
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Entscheidungsdatum

04.06.2021

Norm

AVG §6
VwGVG §17
VwGVG §33 Abs4

Spruch


W225 2209069-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , vom 31.10.2018 wegen Versäumung einer Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, XXXX :

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm §§ 17 und 33 Abs. 4 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich weitergeleitet.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid vom XXXX 2018 wurde dem Antragsteller durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) der mit Erkenntnis vom XXXX 2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I und II.). Es wurde dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

2. Der Bescheid wurde an den ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers am XXXX 2018 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 31.10.2018 eine Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

4. Mit Schreiben vom 05.11.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt vor, ohne über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden zu haben.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2018 wurde am 01.10.2018 nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen den genannten Bescheid und holte unter einem die versäumte Rechtshandlung – die Beschwerdeerhebung – nach. Die nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung des Rechtsmittels wurde vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz nicht in Abrede gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Nach Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 leg. cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24.06.1994, G 20/94 u.a. = VfSlg. 13.816, betreffend § 63 Abs. 5 AVG) sowie die Lehre ausgesprochen, dass sich eine Auslegung verbieten würde, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG könne damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.

Daraus folgt, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den bei ihr – vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, sodass dieser gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde zur Entscheidung weiterzuleiten ist.

Für die sinngemäße Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Antrages auf Wiedereinsetzung) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als – wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) – verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Seiten des Beschwerdeführers ordnungsgemäß bei der belangten Behörde eingebracht wurde, sodass die „Zurückleitung“ keine Auswirkungen auf das Einbringungsdatum hat.

Schlagworte

Unzuständigkeit Weiterleitung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W225.2209069.1.00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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