TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/19 G305 2240656-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.07.2021

Norm

ASVG §8 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GSVG §18
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §229a
IO §156 Abs4

Spruch


G305 2240656-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Michael TRÖTZMÜLLER, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Anzengruberstraße 51, zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , bestätigt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung wurde mit EUR 1.285,33 festgesetzt (Spruchpunkt 2.) und weiter ausgesprochen, dass er verpflichtet sei, einen monatlichen Beitrag in der Pensions- und Krankenversicherung und einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge sowie einen monatlichen Zuschlag zu den Beiträgen in folgenden Höhen zu bezahlen: Pensionsversicherung EUR 237,79, Krankenversicherung EUR 98,33, Unfallversicherung EUR 9,60, Selbständigenvorsorge EUR 19,67 und Beitragszuschläge EUR 31,26 (Spruchpunkt 3.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass der BF verpflichtet sei, Verzugszinsen seit XXXX .2020 bis XXXX .2020 in Höhe von EUR 48,65 und ab XXXX .2020 in Höhe von 3,38% p.a. aus einem Kapital von EUR 4.148,64 zu zahlen (Spruchpunkt 4.) und für den Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 einen Betrag von insgesamt EUR 4.808,45 zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt: Beiträge in der Pensionsversicherung EUR 2.853,48, Beiträge in der Krankenversicherung EUR 1.179,96, Beitragszuschläge EUR 375,12, Beiträge zur Selbständigenvorsorge EUR 236,04, Beiträge zur Unfallversicherung EUR 115,20 und Verzugszinsen seit 19.06.3030 bis 23.10.2020 EUR 48,65 sowie ab 24.10.2020 in Höhe von 3,38% p.a. aus einem Kapital von EUR 4.148,64 zu zahlen (Spruchpunkt 5.).

In der Begründung des Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF persönlich haftender Gesellschafter der XXXX , FN XXXX (in der Folge kurz: OG), vom XXXX .2003 bis XXXX .2019 im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Am XXXX .2019 sei der Antrag auf Löschung beim Firmenbuch eingelangt und sei am XXXX .2019 die Eintragung der Löschung erfolgt. Die OG habe zuletzt zwei aufrechte Gewerbeberechtigungen gehabt, die jeweils am XXXX .2017 zurückgelegt worden seien. Seine Pflichtversicherung als persönlich haftender Gesellschafter nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG habe am XXXX .2017 geendet. Am XXXX .2019 seien der SVS die Daten des Einkommensteuerbescheides 2018 übermittelt worden und habe dieser beim BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.979,17 ausgewiesen. Im Jahr 2018 seien ihm Beiträge zur Sozialversicherung nach dem GSVG in Höhe von EUR 444,84 vorgeschrieben worden. Er habe keine Erklärung über seine selbständige Tätigkeit als Gesellschafter im Jahr 2918 und darüber, ob diese Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden, abgegeben. Am XXXX .2019 sei vor dem LG XXXX zur
GZ XXXX das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Schlussrechnungstagsatzung sei am XXXX .2019 anberaumt worden und sei diese mit Beschluss vom XXXX .2019 auf den XXXX .2019 verlegt worden. Mit Beschluss vom XXXX .2020 sei das Konkursverfahren aufgehoben und der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt worden. Mit Schreiben vom XXXX .2020 habe er im Wege seines Rechtsvertreters vorgebracht, dass die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem GSVG für das Kalenderjahr 2018 eine Insolvenzforderung darstellen würden. Bis zum Jahr 2019 sei er Gesellschafter der OG gewesen und daher bis zum Jahr 2019 versicherungspflichtig gewesen. Am Sachverhalt habe sich nichts geändert. Die Forderung für das Jahr 2018 sei von der SVS im Konkursverfahren beim LG XXXX zu
GZ XXXX anzumelden gewesen. Mit Schreiben der SVS sei der BF über die Sach- und Rechtslage ausführlich informiert worden und habe er mit Schreiben vom 18.12.2020 einen Bescheidantrag gestellt.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2021 zugestellten Bescheid, erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 08.03.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle 1.) den seinem gesamten Inhalt nach bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid abändern und feststellen, dass die Forderung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 4.759,80 für den Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 unter die 10%ige Zahlungsquote des am XXXX .2020 angenommenen Zahlungsplans falle, in eventu 3.)den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Seine Beschwerde stützte er auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ bzw. „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und führte dazu begründend aus, dass die Auffassung der belangten Behörde, dass Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner gemäß § 156 Abs. 4 IO geltend gemacht werden könnten, wenn deren Forderung nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungs- bzw. Zahlungsplan unberücksichtigt geblieben ist, unzutreffend sei. Zwar habe am XXXX .2019 eine nachträgliche Prüfungs-, Verteilungs- und Schlussrechnungstagsatzung stattgefunden und sei der vom Masseverwalter vorgelegte Verteilungsentwurf insolvenzgerichtlich genehmigt worden. Da auf die Insolvenzgläubiger keine Quote entfiel, sei der Gläubigerin insoweit aus der nicht vorgenommenen Anmeldung bzw. Ausdehnung der bereits angemeldeten Forderungen kein Nachteil erwachsen. Am 10.12.2019 sei vom BF als Schuldner im Insolvenzverfahren der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans und der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung bei Gericht eingebracht worden. Da die belangte Behörde als Gläubigerin aufgrund der von ihr angemeldeten Forderung bereits im Anmeldeverzeichnis zu ON1 erfasst war, sei ihr sowohl der Zahlungsplanvorschlag als auch die Ladung für die Zahlungsplantagsatzung durch das Landesgericht Klagenfurt zugestellt worden. Gleichzeitig mit der Zahlungsplan- und Abschöpfungsverfahrenstagsatzung sei vom Insolvenzgericht nochmals eine nachträgliche Prüfungstagsatzung festgesetzt worden. Die belangte Behörde hätte daher nicht nur die Möglichkeit, sondern vielmehr die Verpflichtung gehabt, ihre Forderung für das Jahr 2018, die der Höhe nach nicht bestritten werde und bei der es sich um eine Insolvenzforderung handle, im anhängigen Verfahren anzumelden. Da die belangte Behörde, wie sie selbst einräume, aufgrund des Datenaustausches vom 16.12.2019 von den Einkünften des BF aus einem Gewerbebetrieb und damit dem Bestehen einer Pflichtversicherung Kenntnis hatte, wäre die Prüfung und Feststellung dieser (ausgedehnten) Forderung im Rahmen der nachträglichen Prüfungstagsatzung vom 20.01.2020 jedenfalls möglich gewesen und hätte sie demzufolge im Zahlungsplan Berücksichtigung gefunden. Eine Verletzung der Bestimmungen des § 156 Abs. 4 IO könne dem BF daher nicht zur Last gelegt werden. Voraussetzung für § 156 Abs. 4 IO sei, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch böse Absicht oder Fahrlässigkeit des Schuldners verursacht wurde. Der Gläubiger könne nicht die volle Bezahlung seiner Forderung verlangen, wenn ihn ein Mitverschulden daran treffe, dass seine Forderung im Anmeldeverzeichnis nicht oder auch nicht in der vollen Höhe angeführt wurde. Die Nichtanmeldung der Forderung bzw. die Nichtteilnahme am beantragten Zahlungsplanverfahren sei jedenfalls als Mitverschulden zu werten. Die bestehende Praxis, dass die belangte Behörde an einem Insolvenzverfahren nicht bis zu dessen vollständigen Abschluss teilnehme, um ihre Forderungen geltend zu machen, würde zu einer unzulässigen Gläubigerbevorzugung führen, könnte man mit dem Argument, das eine Verletzung des § 156 Abs. 4 IO vorliegt, letztlich 100% der Forderung geltend machen. Eine dem BF zur Last gelegte Verletzung von Meldevorschriften könne für die Nichtberücksichtigung der nunmehr geltend gemachte Forderung keinesfalls als ursächlich angesehen werden. Demnach bestehe auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

3. Die belangte Behörde brachte die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde und die verfahrensrelevanten Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Der mit der Aktenvorlage übermittelte Vorlagebericht wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 25.03.2021 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. Am 14.04.2021 erging im Rahmen des Parteiengehörs eine als „Stellungnahme“ bezeichnete Äußerung des Beschwerdeführers; darin trat er dem im Vorlagebericht enthaltenen Vorbringen entgegen und gab an, dass er seine in der Beschwerde gestellten Anträge aufrecht halte.

6. Die Stellungnahme des BF wurde der belangten Behörde mit hg. Verfügung zur Kenntnis gebracht und auch dieser die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben.

7. Am 07.07.2021 langte beim erkennenden Gericht die als „Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme“ titulierte Stellungnahme der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX .2019 bis laufend an der Anschrift XXXX ).

1.2. Im Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 übte der Beschwerdeführer neben XXXX eine selbständige Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter der im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX am XXXX .2003 zur FN XXXX eingetragenen Firma XXXX (in der Folge kurz: OG) aus.

Am XXXX .2019 erfolgte die Eintragung der Löschung der OG im Firmenbuch, deren Geschäftszweig sich auf die Ausübung des Gewerbes der XXXX sowie der XXXX und aller damit verbundenen Nebentätigkeiten erstreckte.

Zuletzt verfügte die OG über zwei Gewerbeberechtigungen, wovon eine auf „ XXXX gemäß § 94 Z 25 GewO 1994, eingeschränkt auf XXXX “ und auf „ XXXX verbunden mit XXXX gemäß § 94 Z 31 GewO 1994, eingeschränkt auf XXXX “ lautete.

Die Gewerbeberechtigungen wurden jeweils am XXXX .2017 zurückgelegt. Am XXXX .2017 endete aus diesem Grund die Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG.

1.3. Im Jahr 2018 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.979,17.

Die Höhe der im Jahr 2018 erzielten Einkünfte stellte das Finanzamt XXXX mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom XXXX .2019 fest.

In Kenntnis der Höhe dieser im Jahr 2018 (über der Versicherungsgrenze) erzielten Einkünfte gelangte die belangte Behörde erst am XXXX .2020 im Wege des Datenaustausches gemäß § 229a GSVG mit der Abgabenbehörde [Beleg über die im Wege des Datenaustausches bekannt gegebene Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom XXXX .2020].

1.4. Obwohl seine Pflichtversicherung als persönlich haftender Gesellschafter der OG nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG durch Zurücklegung der beiden Gewerbeberechtigungen am XXXX .2017 endete, meldete er diese im Jahr 2018 ausgeübte Tätigkeit der belangten Behörde nicht. Auch brachte er der belangten Behörde den (unbekämpft gebliebenen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 nicht zur Vorlage.

1.5. Im Jahr 2018 schrieb ihm die belangte Behörde Beiträge zur Sozialversicherung nach dem GSVG in Höhe von EUR 444,84 vor. Dabei handelte es sich ausschließlich um Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2015 und 2016, die im Jahr 2018 auf Grund des Einlangens der (ebenfalls unbekämpft gebliebenen) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 zur Vorschreibung gelangten.

1.6. Am XXXX .2019 eröffnete das Landesgericht XXXX zu AZ: XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers.

In diesem Verfahren meldete die belangte Behörde am XXXX .2019 eine offene Beitragsforderung in Höhe von insgesamt EUR 7.268,94 an, die sich auf offene Nachbelastungen für den Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2017 bezog [Forderungsanmeldung der belangten Behörde vom XXXX .2019; Schreiben der SVS an den BF vom 11.11.2020].

Am XXXX .2019 fand eine (erste) Prüfungstagsatzung statt. Weitere (nachträgliche) Prüfungstagsatzungen führte das Landesgericht XXXX als Insolvenzgericht am XXXX .2019 und am XXXX .2020 durch. Bei der letzten - am XXXX .2020 durchgeführten - nachträglichen Prüfungstagsatzung wurde der Zahlungsplan angenommen, der in der Folge mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom XXXX .2020 bestätigt wurde.

Am XXXX .2020 verfügte das Insolvenzgericht die Beendigung des über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffneten Insolvenzverfahrens.

Ausgehend vom angenommenen Zahlungsplan sollen die Insolvenzgläubiger 10% ihrer Forderungen, und zwar in 10 Halbjahresraten zu je 1% beginnend mit XXXX .2020 und dann jeweils zum XXXX . und XXXX . der Folgejahre mit Verfall der Raten und relativem Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung iSd § 156 Abs. 4 und 5 IO erhalten.

1.7. Mit Schreiben vom 06.02.2020 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Höhe seiner Einkommensdaten für das Jahr 2018 zu einer rückwirkenden Feststellung der Versicherung vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 geführt hätte und für diesen Zeitraum auch Beiträge zu zahlen seien; die Einforderung dieser Beiträge erfolgte noch mit selber Post. Im bezogenen Schreiben hielt die belangte Behörde dem BF vor, dass er seine zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt habende Tätigkeit nicht gemeldet und damit seine gesetzliche Meldepflicht verletzt hätte [Schreiben der belangten Behörde an den BF vom 06.02.2020].

Im zweiten Quartal des Jahres 2020 wurden ihm unter gleichzeitiger Übermittlung des ihn betreffenden Kontoauszuges offene Beiträge für das Jahr 2018 in Höhe von EUR 4.808,45 vorgeschrieben [Schreiben der belangten Behörde an den BF vom 06.02.2020; Schreiben der belangten Behörde an den BF vom 11.11.2020].

Mit E-Mail vom 14.08.2020 fragte die Ehegattin des BF, XXXX , bei der belangten Behörde an, „für welchen Zeitraum bzw. welches Gewerbe“ die Vorschreibung der Kasse erfolge [E-Mail der XXXX vom 14.08.2020, 10:11 Uhr].

1.8. Der Aufforderung der belangten Behörde, eine Erklärung über seine selbständige Tätigkeit als Gesellschafter im Jahr 2018 und zur Frage, ob diese Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden, abzugeben, kam der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nach.

1.9. Mit im Wege seiner Rechtsvertretung am 03.12.2020 übermitteltem Schreiben brachte der BF zum Ausdruck, dass die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2018 eine Insolvenzforderung darstellen würden und in dem vor dem Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX anhängigen Insolvenzverfahren anzumelden gewesen wären.

1.10. Mit Schreiben vom 07.12.2020 informierte die SVS den BF ausführlich über die Sach- und Rechtslage und seine Verpflichtung zur offenen Beitragsforderungen.

1.11. Am 18.12.2020 brachte er im Wege seines Rechtsvertreters einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer ein österreichischer Staatsangehöriger ist und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX .2019 bis laufend an der Anschrift XXXX ) hat, ergibt sich im Wesentlichen aus den aus der von Amts wegen eingeholten Meldeauskunft ersichtlichen Daten.

Die zur gesellschaftsrechtlichen Stellung des BF in der OG und zu den einzelnen Eintragungen im Firmenbuch getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch.

Die getroffenen Konstatierungen, dass die belangte Behörde am XXXX .2020 von den vom BF im Jahr 2018 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.979,17 erfuhr, gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Beleg über den erfolgten Datenaustausch zwischen dem Finanzamt XXXX und der belangten Behörde vom XXXX .2020. Diese Urkunde weist den XXXX .2020 als Datum der Erstellung bei der belangten Behörde und damit jenen Zeitpunkt aus, zu dem die belangte Behörde Kenntnis von den im Jahr 2018 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb erlangte. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, die belangte Behörde habe bereits ab dem 16.12.2019 Kenntnis von den Einkommensdaten des BF im Jahr 2018 gehabt, vermochte er damit die Kenntnis nicht zu untermauern, zumal es sich dabei um jenen Zeitpunkt handelt, zu dem die Daten an die belangte Behörde überspielt wurden. Kenntnis erlangte die Behörde erst mit der Erstellung am XXXX .2020. Den im Akt einliegenden Urkunden der belangten Behörde, darunter des Bescheides vom XXXX .2021 lässt sich nicht entnehmen, dass die Behörde bereits ab dem 16.12.2019 in Kenntnis der Einkommensdaten des BF im Jahr 2018 gewesen wäre.

Die Konstatierung, dass ihm die belangte Behörde im Jahr 2018 Beiträge zur Sozialversicherung nach dem GSVG in Höhe von EUR 444,84 vorschrieb und es sich dabei ausschließlich um Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2015 und 2016, die im Jahr 2018 auf Grund des Einlangens der (ebenfalls unbekämpft gebliebenen) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 zur Vorschreibung gelangten, handelte, gründet auf dem Verwaltungsakt.

Die zum Insolvenzverfahren vor dem Landesgericht XXXX getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem wechselseitigen Schriftsatzvorbringen einerseits und den im Verwaltungsakt einliegenden - verfahrensrelevanten - Urkunden des Insolvenzverfahrens (darunter Auszug aus der Ediktsdatei; diverse Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt als Insolvenzgericht etc.).

Da die wesentlichen Aspekte unwidersprochen geblieben waren bzw. vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurden, konnten diese den getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

„§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1.       wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2.       wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3.       wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4.       wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5.       wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6.       wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7.       wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8.       wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9.       wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.


3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen sei und mit dem sie überdies die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung sowie in der Unfallversicherung und die monatlichen Beiträge in den angeführten Versicherungssparten feststellte, gründet im Kern auf den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum erzielte.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde heißt es zusammengefasst, dass zwar am XXXX .2019 eine nachträgliche Prüfungs-, Verteilungs- und Schlussrechnungstagsatzung stattgefunden hätte; da auf die Insolvenzgläubiger keine Quote entfiel, sei der belangten Behörde aus der nicht vorgenommenen Anmeldung bzw. Ausdehnung der bereits angemeldeten Forderung insoweit kein Nachteil erwachsen. Bei der vom Insolvenzgericht nochmals festgesetzten nachträglichen Prüfungstagsatzung hätte die belangte Behörde die Möglichkeit und Verpflichtung gehabt, ihre Forderung für das Jahr 2018, der Höhe nach außer Streit gestellt werde, im anhängigen Verfahren anzumelden.

Anlassbezogen bleibt nun zu prüfen, ob die Beitragsforderung der belangten Behörde für die vom BF im Jahr 2018 noch im Insolvenzverfahrens zu AZ: XXXX geltend zu machen gewesen wäre.

3.2.2. Gemäß § 107 Abs. 1 IO ist für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. § 105, Absatz 1, findet Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.

Gemäß § 156 Abs. 4 IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus dem Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.

Gemäß § 197 Abs. 1 IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.

Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.

Gemäß § 18 Abs. 2 GSVG haben die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben. [...]

Gemäß § 229a Abs. 1 GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:

1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;

2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;

7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.

Als Einkünfte nach den Z 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Z 2 sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.

Gemäß § 229a Abs. 2 GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.

Gemäß § 229a Abs. 3 GSVG sind das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Abs. 1 und 2 genannten Daten vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. Für die Erfassung der pflichtversicherten Selbständigen sind die im Abs. 2 genannten Einkünfte (aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch für Kalenderjahre zu übermitteln, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Diese Kalenderjahre sowie das Verfahren zur Übermittlung der Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1998 lautet wie folgt:

„Auf Grund des § 229a Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

§ 1. Die Übermittlung der im § 229a Abs. 1 bis 3 GSVG genannten Daten hat unbeschadet der Bestimmungen des § 5 in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, tätig ist.

§ 2. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts- und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.

§ 3. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 229a Abs. 2 GSVG - zur Einbeziehung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge - unaufgefordert die in § 229a Abs. 1 GSVG angeführten Daten von Personen, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.

§ 4. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die benötigten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.

§ 5. In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.

§ 6. Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen.“

3.2.3. Anlassbezogen hat sich der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinne des § 23 EStG 1988 bereits im Jahr 1988, sohin noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur AZ: XXXX , am XXXX .2019 realisiert.

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Beitragsforderung - ungeachtet des nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Einkommensteuerbescheides - als Insolvenzforderungen (§ 51 IO) qualifiziert und dazu ausgesprochen, dass der Sozialversicherungsanstalt gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zustünde, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0288).

In Bezug auf den gegenständlichen Anlassfall ist auch die Beitragsforderung für das Jahr 2018 als Insolvenzforderung zu qualifizieren.

Gemäß § 156 Abs. 4 IO können Gläubiger, deren Forderungen aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.

Die Anwendung der zitierten Bestimmung setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Ein (bereits) leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung dieser Bestimmung jedoch aus.

Demnach hat der BF im Jahr 2018 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb über der für diesen Zeitraum gültigen Versicherungsgrenze geführt hat. Obwohl seine Pflichtversicherung als persönlich haftender Gesellschafter der OG nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG durch Zurücklegung der beiden Gewerbeberechtigungen am 30.06.2017 endete, meldete er diese Tätigkeit der belangten Behörde nicht. Das Unterlassen einer Meldung der in einer Periode ausgeführten, grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht zu begründen geeigneten Erwerbstätigkeit, was der BF leicht erkennen hätte können, stellt einen Verstoß gegen die den BF betreffende Meldeobliegenheit iSd § 18 GSVG dar.

Ihm gereicht weiter zum Vorwurf, dass er in der Folge der Aufforderung durch die belangte Behörde, eine Erklärung über seine selbständige Tätigkeit als Gesellschafter im Jahr 2018 und dazu abzugeben, ob diese Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden, zu keinem Zeitpunkt nachkam. Dieser Umstand, eine Erklärung über seine selbständige Tätigkeit als Gesellschafter im Jahr 2018 nicht abgegeben zu haben, wurde in der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0288) klargestellt hat, ist dem BF ein Meldeverstoß gemäß § 18 GSVG schon dann vorzuwerfen, wenn er die SVA von der Erlassung eines - von ihm nicht bekämpften - Einkommensteuerbescheides nicht informiert hat. Den unbekämpft gebliebenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 hat er der belangten Behörde weder vorgelegt, noch diese über die Existenz dieses Bescheides informiert.

Wenn im bekämpften Bescheid der belangten Behörde ausgeführt wird, dass dem BF im Jahr 2018 Beiträge zur Sozialversicherung nach dem GSVG in Höhe von EUR 444,84 vorgeschrieben wurden und der BF in der Folge in seiner Beschwerde die Schlussfolgerung zieht, dass damit zumindest dem Grunde nach die Versicherungspflicht im Kalenderjahr 2018 festgestanden hätte, geht dieser Beschwerdeeinwand insoweit ins Leere, als übersehen wird, dass es sich bei diesem Betrag um Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2015 und 2016 handelte, die auf Grund des Einlangens der (ebenfalls unbekämpft gebliebenen) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 im Jahr 2018 zur Vorschreibung gelangten.

Der belangten Behörde war es ob der unterlassenen Meldepflicht für das Jahr 2018 und mangels Vorliegens des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2018 nicht möglich, für diesen Zeitraum den Bestand der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen.

Die im Jahr 2018 erfolgte Beitragsvorschreibung in Höhe von EUR 444,84, die sich auf die Beitragsschuld in Bezug auf die Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2015 und 2016 bezieht, hat keine Aussagekraft in Hinblick auf die im Jahr 2018 (unstrittig) bestehende Sozialversicherungspflicht nach § 2 GSVG.

Ergänzend ist zu klären, inwieweit die belangte Behörde ein Mitverschulden an der Nichtberücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Forderungen im genannten Sanierungsplan trifft.

Von einem Mitverschulden der belangten Behörde wäre dann auszugehen, wenn diese es unterlassen hätte, gemäß § 229a Abs. 1 GSVG iVm § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 107/1998 eine Datenübermittlung anzufordern.

Anlassbezogen musste die belangte Behörde wegen der Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen am XXXX .2017 davon ausgehen, dass die OG und somit auch der Beschwerdeführer im Jahr 2018 keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Damit kann es ihr auch nicht zum Vorwurf gereichen, eine Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG nicht veranlasst zu haben. Ein Mitverschulden ist der Behörde nicht anzulasten.

Abgesehen davon gereicht dem BF schon zum Vorwurf, es unterlassen zu haben, eine Meldung nach Ergehen des unbekämpft gebliebenen Einkommensteuerbescheides am XXXX .2019 unterlassen zu haben (§ 18 GSVG).

Aus diesem Grund ist die Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO anzuwenden.

Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, die belangte Behörde hätte noch in der nachträglichen Prüfungstagsatzung am XXXX .2020 die Möglichkeit der Forderungsanmeldung gehabt, übersieht er, dass der Wortlaut des § 107 Abs. 1 dritter Satz IO dem entgegensteht, zumal eine Möglichkeit der Forderungsanmeldung nur jenen Gläubigern offensteht, die ihre Forderung nach Ablauf der Anmeldefrist, jedoch noch innerhalb von vierzehn Tagen vor der Schlussrechnungstagsatzung beim Insolvenzgericht anmelden.

Aus § 107 Abs. 1 dritter Satz IO ergibt sich eindeutig, dass Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, nicht zu beachten sind.

Geht man vom Tag der Erstellung der Meldung gemäß § 229a GSVG (29.01.2020) aus, wäre eine (nachträgliche) Anmeldung der Beitragsforderungen für das Jahr 2018 nicht möglich gewesen.

3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.


Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid Forderungsanmeldung Gewerbebetrieb Insolvenzverfahren Meldeverstoß Pflichtversicherung Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2240656.1.00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten