TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/9 I421 2239695-1

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Entscheidungsdatum

09.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §1
GebAG §16
GebAG §19
GebAG §2
GebAG §4

Spruch


I421 2239695-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX vom 02.02.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text



Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung als Ersatzschöffe zur Hauptverhandlung am 27.01.2021 um 9.45 Uhr zum Landesgericht XXXX geladen und hat dieser Ladung Folge geleistet.

Gemäß Amtsbestätigung war der Beschwerdeführer von 9.45 Uhr bis 12.45 Uhr als Schöffe tätig und verzeichnete auf dem Formblatt zur Gebührenbestimmung Reisekosten von EUR 13,44 wobei er 32 km mal 0,42 EUR anführte.

Zuerkannt wurden mit dem angefochtenen Bescheid EUR 5,70 für das öffentliche Verkehrsmittel, das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Aus dem vorgenannten Formblatt zur Gebührenbestimmung ist ersichtlich, dass neben Reisekosten auch Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wie tatsächlicher Verdienstentgang beansprucht werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.2.2021 wurden dem Beschwerdeführer Reisekosten für das öffentliche Verkehrsmittel von EUR 5,70 zugesprochen und EUR 7,74 als Mehrbegehren abgewiesen.

Dagegen richtet der Beschwerdeführer die fristgerechte Beschwerde vom 11.02.2021 mit dem Begehrten: „Ich bitte Sie, zusätzlich zu den bereits überwiesenen Reisekosten noch um Nachüberweisung der Kosten für das Zeitversäumnis.“

Die belangte Behörde hat mit Aktenvorlage vom 15.2.2021 die Beschwerde samt Kostenakt aus dem Grundverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dies in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 22.2.2021 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben ausgerührte Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.

Im Gebührenantrag hat der Beschwerdeführer keine Gebühr für Zeitversäumnis angesprochen.

In der Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer den Zuspruch aus Verdienstentgang, ohne diesen in irgendeiner Weise zu konkretisieren.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Kostenakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetztes lauten (auszugsweise):

?        Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

?        Begriff. Anspruchsberechtigung

?        § 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.

?        Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind,…..

?        Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen…..

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als geladener Schöffe zum Landesgericht XXXX angereist ist. Der Beschwerdeführer hat daher dem Grunde nach Anspruch auf Zeugengebühr, wenn er diese fristgerecht beantragt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schöffe war am 27.1.2021 abgeschlossenen, wobei der Beschwerdeführer am selbigen Tag Gebühren mit dem zur Verfügung stehenden Formular ansprach. Der Beschwerdeführer machte nur Reisekosten geltend. Mit dem bekämpften Bescheid wurde über diese abgesprochen. Da mit dem Gebührenantrag des Beschwerdeführers kein Verdienstentgang geltend gemacht wurde, konnte die belangte Behörde über solchen, mangels Antrag, nicht absprechen. Der Bekämpfte Bescheid blieb hinsichtlich der Abweisung von Reisekosten unbekämpft. Verdienstentgang wurde von der belnagten Behörde zu Recht nicht zugesprochen, da nicht beantrag und kann das unkonkretisierte Vorbringen in der Beschwerde dies nicht nachholen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, 4. Aufl, § E 15).

Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Es hat der Beschwerdeführer zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Geltendmachung Schöffengebühr Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2239695.1.00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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