RS Vwgh 2017/4/7 Ro 2016/02/0009

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Veröffentlicht am 07.04.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/02/0010
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2016/02/0011 E 07.04.2017

Rechtssatz

Nach der bisherigen Rechtsprechung zur (bis 30. Juni 2013 noch in Kraft gestandenen) Bestimmung des § 21 VStG konnte von einem geringfügigen (in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nunmehr: "geringen") Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. E 10. Juni 2015, 2013/11/0121; E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030). Diese Rechtsprechung kann auf die nunmehr geltende Rechtslage nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG übertragen werden.Nach der bisherigen Rechtsprechung zur (bis 30. Juni 2013 noch in Kraft gestandenen) Bestimmung des Paragraph 21, VStG konnte von einem geringfügigen (in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nunmehr: "geringen") Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche E 10. Juni 2015, 2013/11/0121; E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030). Diese Rechtsprechung kann auf die nunmehr geltende Rechtslage nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG übertragen werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020009.J08

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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