Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §21Beachte
Rechtssatz
Nach der bisherigen Rechtsprechung zur (bis 30. Juni 2013 noch in Kraft gestandenen) Bestimmung des § 21 VStG konnte von einem geringfügigen (in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nunmehr: "geringen") Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. E 10. Juni 2015, 2013/11/0121; E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030). Diese Rechtsprechung kann auf die nunmehr geltende Rechtslage nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG übertragen werden.Nach der bisherigen Rechtsprechung zur (bis 30. Juni 2013 noch in Kraft gestandenen) Bestimmung des Paragraph 21, VStG konnte von einem geringfügigen (in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nunmehr: "geringen") Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche E 10. Juni 2015, 2013/11/0121; E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030). Diese Rechtsprechung kann auf die nunmehr geltende Rechtslage nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG übertragen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020009.J08Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021