RS Vwgh 2017/4/7 Ro 2016/02/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/02/0010
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2016/02/0011 E 07.04.2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/17/0185 E 16. Mai 2011 VwSlg 18129 A/2011 RS 5

Stammrechtssatz

Eine bloß interne Aufgabenverteilung vermag ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072, mit weiteren Hinweisen). Die eben zitierte Rechtsprechung setzt implicite voraus, dass die Zuweisung der "Verantwortung" an ein Vorstandsmitglied durch die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses Vorstandsmitgliedes) für sich genommen noch keine Bestellung als "verantwortlicher Beauftragter" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG darstellt. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt - anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung - hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020009.J05

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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