Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §864aBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revisionen 1.) des Dipl. BW S G (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2016/02/0009) und 2.) des Dr. A B (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2016/02/0010), beide in W, beide vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 29. Juni 2016, 1.) Zl. W172 2108664-1/6E, und 2.) Zl. W172 2108663-1/6E, betreffend Übertretung des Zahlungsdienstegesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revisionen 1.) des Dipl. BW S G (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2016/02/0009) und 2.) des Dr. A B (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2016/02/0010), beide in W, beide vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 29. Juni 2016, 1.) Zl. W172 2108664-1/6E, und 2.) Zl. W172 2108663-1/6E, betreffend Übertretung des Zahlungsdienstegesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jeweils vom 27. März 2015 wurden die Revisionswerber schuldig erkannt, sie hätten als Geschäftsführer der T GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die T GmbH im Zeitraum von 13. August 2014 bis 1. Jänner 2015 in Punkt 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ihren Kunden verlangt habe, bei der Anmeldung den Nachweis einer österreichischen Bank- oder Kreditkartenverbindung vorzulegen. Somit habe die T GmbH zumindest von 13. August 2014 bis 1. Jänner 2015 entgegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. L 94 vom 30. März 2012, Seite 22 (im Folgenden: SEPA-VO), als Zahlungsempfänger vorgegeben, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen sei. Die Revisionswerber hätten dadurch Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO i.V.m. § 68a Abs. 1 Z 10 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009, i.d.F. BGBl. I Nr. 20/2013, verletzt. Wegen dieser Übertretung wurde über sie jeweils gemäß § 68a Abs. 1 Z 10 ZaDiG, i.d.F. BGBl. I Nr. 20/2013, eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 18 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jeweils vom 27. März 2015 wurden die Revisionswerber schuldig erkannt, sie hätten als Geschäftsführer der T GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die T GmbH im Zeitraum von 13. August 2014 bis 1. Jänner 2015 in Punkt 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ihren Kunden verlangt habe, bei der Anmeldung den Nachweis einer österreichischen Bank- oder Kreditkartenverbindung vorzulegen. Somit habe die T GmbH zumindest von 13. August 2014 bis 1. Jänner 2015 entgegen Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. L 94 vom 30. März 2012, Seite 22 (im Folgenden: SEPA-VO), als Zahlungsempfänger vorgegeben, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen sei. Die Revisionswerber hätten dadurch Artikel 9, Absatz 2, SEPA-VO i.V.m. Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 10, Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2013,, verletzt. Wegen dieser Übertretung wurde über sie jeweils gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 10, ZaDiG, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2013,, eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 18 Stunden) verhängt.
2 Über die von den Revisionswerbern dagegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016, mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen entschieden und dabei die Straferkenntnisse der FMA jeweils mit der Maßgabe bestätigt, dass diese in ihrem Spruchpunkt I. zu lauten haben (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):Über die von den Revisionswerbern dagegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016, mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen entschieden und dabei die Straferkenntnisse der FMA jeweils mit der Maßgabe bestätigt, dass diese in ihrem Spruchpunkt römisch eins. zu lauten haben (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Die [T] GmbH verlangte im Zeitraum 13.08.2014 bis 31.12.2014 in Punkt 2.3 ihrer ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienstleistungen [‚AGB‘] für die Marken [T] und [TX]‘ von ihren Kunden bei der Anmeldung, die für das Zustandekommen eines Vertrags zwischen der [T] GmbH und ihrem Kunden im Sinne des Punktes 2.1 a. der AGB erforderlich ist, einen Nachweis einer österreichischen Bank- oder Kreditkartenverbindung vorzulegen, wenn der Kunde der [T] GmbH für die Zahlungen eine Einziehungsermächtigung erteilt. Die [T] GmbH hat somit zumindest von 13.08.2014 bis 31.12.2014 entgegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 als Zahlungsempfänger vorgegeben, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist.“„Die [T] GmbH verlangte im Zeitraum 13.08.2014 bis 31.12.2014 in Punkt 2.3 ihrer ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienstleistungen [‚AGB‘] für die Marken [T] und [TX]‘ von ihren Kunden bei der Anmeldung, die für das Zustandekommen eines Vertrags zwischen der [T] GmbH und ihrem Kunden im Sinne des Punktes 2.1 a. der AGB erforderlich ist, einen Nachweis einer österreichischen Bank- oder Kreditkartenverbindung vorzulegen, wenn der Kunde der [T] GmbH für die Zahlungen eine Einziehungsermächtigung erteilt. Die [T] GmbH hat somit zumindest von 13.08.2014 bis 31.12.2014 entgegen Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 als Zahlungsempfänger vorgegeben, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist.“
Zudem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei und führte dazu in der Begründung aus, dass es zur Anwendung der Regelungen des § 68a Abs. 1 Z 10 ZaDiG bzw. Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO auf die gegenständliche Fallkonstellation (soweit feststellbar) an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.Zudem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei und führte dazu in der Begründung aus, dass es zur Anwendung der Regelungen des Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 10, ZaDiG bzw. Artikel 9, Absatz 2, SEPA-VO auf die gegenständliche Fallkonstellation (soweit feststellbar) an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
3 In den angefochtenen Erkenntnissen stellte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier entscheidungserheblich - im Wesentlichen fest, die Geschäftsführung der T GmbH habe im Tatzeitraum aus fünf Geschäftsführern bestanden (Anmerkung: unter der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten ON 2 des Verwaltungsaktes findet sich ein Firmenbuchauszug, in dem vier Geschäftsführer der T GmbH ersichtlich sind). Organisatorisch seien die Zuständigkeiten der Geschäftsführung aufgrund des vom Aufsichtsrat der T GmbH am 19. September 2013 beschlossenen satzungsgemäßen Geschäftsverteilungsplans aufgeteilt worden. Der Zweitbeschwerdeführer, auch Vorsitzender der Geschäftsführung, sei für den Bereich des „Managing Directors“, unter anderem auch für die Agenden zu „Recht & Regulierung inkl. Public Affairs“ („Rechtsabteilung“) zuständig gewesen. Dem Erstrevisionswerber, auch stellvertretender Vorsitzender der Geschäftsführung, habe der Bereich des „Chief Financial Directors“, unter anderem auch die Agenden zu „Financial Operations“ („Einheit für Finanzprojekte“) und zu „Accounting, Taxes und Treasury“ („Bereich Accounting“) oblegen. Des Weiteren seien auch den zwei weiteren Beschwerdeführern als Mitglieder der Geschäftsführung der T GmbH (Anmerkung: es handelt sich um die Revisionswerber zu Ro 2016/02/0011 und Ra 2016/02/0012) durch den Geschäftsverteilungsplan Agenden zugewiesen worden, die aber nicht in einem - jedenfalls nicht entscheidungswesentlichen - Zusammenhang zur Einhaltung der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschriften gestanden seien.
Die verfahrensgegenständliche Angelegenheit des Zahlungsverkehrs sei dem Zuständigkeitsbereich des „Financial Directors“ (Erstrevisionswerber) unterlegen. Die dem Vorsitzenden (Zweitrevisionswerber) unterstehende „Rechtsabteilung“ sei eine „Stabsabteilung“, die von sämtlichen Mitgliedern der Geschäftsführung zur Wahrung der rechtlichen Verpflichtungen beigezogen werde. Sie diene oft auch nur als Verbindungsstelle zur Herstellung von Kontakten mit Rechtsvertretern. Die Entscheidung, ob die Beiziehung dieser „Stabstelle“ im Einzelnen notwendig sei, obliege alleine dem für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung.
Die im Tatzeitraum geltenden „Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienstleistungen [‚AGB‘] für die Marken [T] und [TX], gültig für neu abgeschlossene Verträge sowie Vertragsverlängerungen ab 21. Februar 2012“ würden auszugsweise lauten (Hervorhebung im Original):
Pkt. 2.1:
„Der Vertrag kommt zustande durch
a. Ihre Anmeldung mit dem von Ihnen unterschriebenen Anmeldeformular (Angebot) und
b. Aktivierung Ihrer SIM-Karte durch uns (Annahme)[.]“
Pkt. 2.3:
„Bei der Anmeldung benötigen Sie Nachweise
a. Ihrer Identität (Führerschein, Reisepass oder Personalausweis),
b. Ihres Wohnsitzes mit Meldezettel,
c. Ihrer österreichischen Bank- oder Kreditkarten-Verbindung, wenn Sie uns für Ihre Zahlungen eine Einziehungsermächtigung erteilen.
d. falls anwendbar: Ihrer Unternehmenseigenschaft (durch Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung etc.).“
Mit E-Mail vom 21. Juli 2014 sei der Beschwerdestelle der FMA mitgeteilt worden, dass die T GmbH gemäß Pkt. 2.3 ihrer AGB ihren Kunden eine inländische Bankverbindung bzw. Kreditkarte vorschreiben würde. Hierauf habe die FMA am 12. August 2014 gegen die Revisionswerber eine Ermahnungsverfügung erlassen. Die T GmbH habe auch nach Erlassung dieser Ermahnungsverfügungen den von der FMA inkriminierten Pkt. 2.3 der AGB beibehalten. Am 12. November 2014 sei von der T GmbH schriftlich mitgeteilt worden, dass die Anwendung des Pkt. 2.3 der AGB unterlassen werde, indem - da eine automatisierte Durchführung noch nicht möglich wäre - eine behelfsmäßige manuelle Lösung angewendet werde. Diese Mitteilung an die FMA sei allein in der Zuständigkeit der „Rechtsabteilung“ und nicht in der für Finanzprojekte verantwortlichen Einheit gelegen. Vom 18. Dezember 2014 bis 31. Jänner 2015 sei die Information über die Nichtanwendung des Pkt. 2.3 der AGB auf der Website der T GmbH sowie auf jener von „TX“, nämlich an den Orten, an denen die AGB veröffentlich würden, bereitgestellt worden. Auch sei dort die geplante Änderung des Pkt. 2.3 der AGB (im Sinne der FMA) inhaltlich wiedergegeben worden.
Am 1. Jänner 2015 sei die Kundmachung der geänderten AGB erfolgt. Pkt 2.3 der AGB habe nach dieser Änderung folgenden Wortlaut (Hervorhebung im Original):
„Bei der Anmeldung benötigen Sie Nachweise
a. Ihrer Identität (Führerschein, Reisepass oder Personalausweis),
b. Ihres Wohnsitzes mit Meldezettel,
c. [I]hrer Bankverbindung im SEPA-Raum oder Kreditkarten-Verbindung, wenn Sie uns für Ihre Zahlungen eine Einziehungsermächtigung erteilen.
d. falls anwendbar: Ihre Unternehmenseigenschaft (durch Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung etc.[.)]“
Die Umsetzung des SEPA-Systems habe im Jänner 2013 begonnen und betreffend den inländischen Zahlungsverkehr Ende 2013 geendet. Hinsichtlich des ausländischen Zahlungsverkehrs sei der erste SEPA-Einzug mit ausländischer IBAN im September 2014 erfolgt, die Umstellung betreffend den ausländischen Zahlungsverkehr sei damit mit September 2014 abgeschlossen gewesen. Wegen der Verzögerungen bei der Automatisierung des internationalen Einzuges sei in der Folge den Kunden mit ausländischen Konten angeboten worden, im Einzelfall behelfsmäßig mit manuellen Lösungen vorzugehen. Dies deshalb, weil in Österreich die inländischen IBAN nur bei den österreichischen Konten konfiguriert gewesen seien. Diese hätten 21 Stellen ausgewiesen, wobei dieses System schon seit 2001 bestanden habe. Wegen SEPA hätte dieses System völlig neu organisiert werden müssen. Deswegen seien die Mitarbeiter in den Service-Shops von den Verantwortlichen der „Einheit für Finanzprojekte“ angewiesen worden, dass Kunden mit ausländischer IBAN ihr Anliegen weiter an die Mitarbeiter dieser Einheit weiterleiten könnten, die dann händisch die entsprechenden Daten eingeben und das Erforderliche veranlassen würden. Die Anweisung an die Mitarbeiter der Service-Shops sei im September 2014 erfolgt; zu dieser Zeit sei die technische Implementierung in das SEPA-System betreffend die ausländischen IBAN schon abgeschlossen gewesen, aber zur Prüfung bzw. Kontrolle der ausländischen IBAN-Konten habe im Lichte des SAP-Systems diesbezüglich weiterhin manuell vorgegangen werden müssen. Die Anmeldung von ausländischen Konten sei schriftlich erfolgt, wobei der Antrag vom Kunden unterschrieben und an die „Einheit für Finanzprojekte“ weitergeleitet worden sei. Bis heute werde dieser dann manuell weiter bearbeitet.
Für den Fall, dass eine Person mittels Online-Zugang ein ausländisches SEPA-Konto verwenden wollte, sei im Tatzeitraum im Online-Shop ein Hinweis zu finden gewesen, dass die betreffenden ausländischen Kontodaten in schriftlicher Form über den Bildschirm eingetippt bzw. mitgeteilt werden könnten. Ohne einen derartigen Hinweis hätte ein (potentieller) Kunde, der sich des Online-Zugangs bediene, keine Möglichkeit gehabt, von der Möglichkeit der Weiterleitung seines Anliegens an die „Einheit für Finanzprojekte“ zu erfahren.
Der Anlassfall für die Anweisung an die Mitarbeiter der Service-Shops habe sich ca. im Mai oder Juni 2014 ereignet. Ein deutscher Kunde habe im Service-Shop seine ausländische IBAN bekannt gegeben, woraufhin ihm die dortigen Mitarbeiter mitgeteilt hätten, dass das System diesbezüglich noch nicht funktioniere. Dies sei durch die noch nicht vollkommene Umsetzung des SEPA bedingt gewesen. Da die SEPA-Umsetzung, wie geplant, noch bis August 2014 im Laufen gewesen sei, sei noch ein zeitlicher Spielraum für die behelfsmäßige manuelle Vorgangsweise gegeben gewesen. Im Zeitraum vom 13. August 2014 bis 1. Jänner 2015 sei kein einziger Fall eingetreten, bei dem ein Kunde oder ein potentieller Kunde ein ausländisches Konto für die Bezahlung habe verwenden wollen und dies durch die T GmbH abgelehnt worden sei.
Die T GmbH habe für die Einhaltung und Überwachung der relevanten Bestimmungen hierfür betraute Mitarbeiter eingestellt. Darüber hinaus seien regelmäßige interne und externe Schulungen sowie persönliche Belehrungen der Mitarbeiter über diese Vorschriften erfolgt. Die tatsächliche Durchführung der diesbezüglichen Maßnahmen sei von dem für die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen verantwortlichen Bereichsleiter „Accounting“ überwacht und umgesetzt worden, der darüber der Geschäftsführung regelmäßig berichtet habe. Die Mitarbeiter seien im Rahmen regelmäßiger Dienstbesprechungen und Schulungen auf etwaige Missstände aufmerksam gemacht, mit für ihren jeweiligen Bereich gesetzlichen Bestimmungen vertraut gemacht und angeleitet worden, aufgetretene Missstände umgehend an ihre jeweiligen Vorgesetzten zu melden. Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und innerbetrieblichen Anweisungen sei regelmäßig stichprobenartig kontrolliert worden. Weiters sei die Einhaltung der einschlägigen Dienstvorschriften und Weisungen nachzuweisen gewesen, eine regelmäßige Kontrolle sei auch im Rahmen von Besprechungen erfolgt.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, sowohl Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO als auch die darauf verweisende Bestimmung des § 68a Abs. 1 Z 10 ZaDiG würden sich auf die rechtlichen Modalitäten der Durchführung eines Zahlungsvorgangs (i.S.d. Art. 2 Nr. 10 SEPA-VO bzw. § 3 Z 5 ZaDiG) beziehen, der mit einem Hauptgeschäft wie z.B. einem Vertrag betreffend Telekommunikationsdienstleistungen zwischen einem Anbieter und einem Nutzer zusammenhänge. Demzufolge sei mit der Wortwendung „Wer [...] als Zahlungsempfänger vorgibt“ die Vorschreibung etwa verfahrensgegenständlich mit Pkt. 2.3 c. der AGB durch die T GmbH erfasst, nämlich eines Nachweises u.a. einer österreichischen Bank- oder Kreditverbindung zum Zwecke der Erteilung einer Einziehungsermächtigung, die für die zum Zustandekommen eines Vertrages zwischen der T GmbH und ihrem Kunden i.S.d. Pkt. 2.1 a. der AGB u.a. erforderliche Anmeldung benötigt werde. Sohin sei nicht ausgeschlossen, dass sich der objektive Tatbestand des § 68a Abs. 1 Z 10 ZaDiG durchaus auch auf einen dem Vertragsabschluss etwa über eine Telekommunikationsdienstleistung vorangehenden Zeitraum beziehen könne, d.h. wie z.B. hier verfahrensgegenständlich auch auf einen Zeitpunkt, an dem der (potentielle) Kunde noch gar nicht den betreffenden Vertrag mit der T GmbH eingegangen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, sowohl Artikel 9, Absatz 2, SEPA-VO als auch die darauf verweisende Bestimmung des Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 10, ZaDiG würden sich auf die rechtlichen Modalitäten der Durchführung eines Zahlungsvorgangs (i.S.d. Artikel 2, Nr. 10 SEPA-VO bzw. Paragraph 3, Ziffer 5, ZaDiG) beziehen, der mit einem Hauptgeschäft wie z.B. einem Vertrag betreffend Telekommunikationsdienstleistungen zwischen einem Anbieter und einem Nutzer zusammenhänge. Demzufolge sei mit der Wortwendung „Wer [...] als Zahlungsempfänger vorgibt“ die Vorschreibung etwa verfahrensgegenständlich mit Pkt. 2.3 c. der AGB durch die T GmbH erfasst, nämlich eines Nachweises u.a. einer österreichischen Bank- oder Kreditverbindung zum Zwecke der Erteilung einer Einziehungsermächtigung, die für die zum Zustandekommen eines Vertrages zwischen der T GmbH und ihrem Kunden i.S.d. Pkt. 2.1 a. der AGB u.a. erforderliche Anmeldung benötigt werde. Sohin sei nicht ausgeschlossen, dass sich der objektive Tatbestand des Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 10, ZaDiG durchaus auch auf einen dem Vertragsabschluss etwa über eine Telekommunikationsdienstleistung vorangehenden Zeitraum beziehen könne, d.h. wie z.B. hier verfahrensgegenständlich auch auf einen Zeitpunkt, an dem der (potentielle) Kunde noch gar nicht den betreffenden Vertrag mit der T GmbH eingegangen sei.
Der Wortlaut des Straftatbestandes des § 68a Abs. 1 Z 10 ZaDiG beziehe sich darauf, dass der Zahlungsempfänger konkret - wie hier verfahrensgegenständlich durch dessen AGB - vorgebe, welche Modalitäten bei der Durchführung des Zahlungsvorgangs einzuhalten seien. Maßgebend sei der Inhalt der AGB in der Fassung ihrer letzten Kundmachung. Es würde dem mit dem ZaDiG verfolgten Zweck, nämlich der Stärkung des Kundenschutzes und -vertrauens durch umfassende Informationspflichten und klare Regeln über die Ausführung von Zahlungsdiensten und Rechten und Pflichten einschließlich Haftungsbestimmungen zuwiderlaufen (Hinweis auf ErlRV 207 BlgNR 24. GP 2 und 4), wenn der Anbieter entgegen seiner AGB handeln würde, indem er diese im Einzelfall nicht auf Ku