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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1985, vertreten durch Ing. Mario Laimgruber, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2020, Zl. W105 2114279-6/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des aus Guinea stammenden Revisionswerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung sowie eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 4. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L00Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021