Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. März 2021, Zl. LVwG-651873/12/SB, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich zum Zweck der Haaranalyse auf Suchtmittel binnen vier Wochen zur Abnahme einer Haarprobe für die Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens beim Sanitätsdienst der Führerscheinbehörde einzufinden.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass über den Revisionswerber am 4. Mai 2019 ein Betretungsverbot und ein Waffenverbot verhängt wurden, weil er aufgrund eines eskalierten Streits in alkoholisiertem Zustand mit einem Brecheisen Verglasungen am Wohnhaus seiner Eltern eingeschlagen habe. Weiters habe er „jedenfalls vor dem Vorfall am 04.05.2019 Cannabis konsumiert“ und bei der amtsärztlichen Untersuchung im September 2020 „ein kachektisches Zustandsbild“ aufgewiesen, „was den Verdacht auf einen langjährigen Drogenmissbrauch“ untermauere.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 25.5.2018, Ra 2018/11/0090, mwN).
4 Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen.
Wien, am 14. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110094.L00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021