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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Mai 2021, Zl. LVwG-652005/5/JP, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, eine psychiatrische Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses beizubringen.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass der Revisionswerber am 29. Juli 2020 im alkoholisierten Zustand (1,6 mg/l Blutalkoholgehalt) einen näher bezeichneten PKW lenkte und dass „zumindest von einem gehäuften Alkoholkonsum des [Revisionswerbers] in der Vergangenheit“ iSd. § 14 Abs. 5 FSG auszugehen sei.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 25.5.2018, Ra 2018/11/0090, mwN).
4 Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd. § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen.
Wien, am 15. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110096.L00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021