TE Vwgh Beschluss 2021/6/15 Ra 2021/09/0154

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2021, W136 2227342-1/10E, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres [nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde]), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. VwGH 10.9.2020, Ra 2020/09/0049, mwN; 1.4.2005, AW 2004/09/0069).

3        Mit dem Vorbringen, dass „verschiedene finanzielle Zuwendungen diesfalls nicht gewährt oder könnte der Verweis als Erschwerungsgrund für folgende Disziplinarverfahren herangezogen werden, etc., weswegen für den Fall des Obsiegens Nachteile dem Revisionswerber entstehen könnten“, wird ein für den Antragsteller unverhältnismäßiger Nachteil nicht hinreichend konkretisiert.

Wien, am 15. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090154.L00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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