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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter anderem ein Abschiebetitel gegen den minderjährigen Revisionswerber nach Afghanistan geschaffen, der ihn von seiner in Österreich aufhältigen Kernfamilie trennen würde. Der sofortige Vollzug dieser Abschiebung würde daher einen gravierenden Eingriff in die (auch verfassungsrechtlich geschützten) Rechte des Revisionswerbers begründen. Wenn das BFA in seiner Stellungnahme argumentiert, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil der Revisionswerber schon in jungen Jahren fortgesetzt straffällig geworden sei, ist zu bedenken, dass die letzte angeführte Straftat vom Frühjahr 2019 datiert und der Revisionswerber bis September 2019 das Haftübel verspürt hat. Für die Zeit danach führt die Stellungnahme des BFA zwar Verwaltungsdelikte des Revisionswerbers ins Treffen, dass diese allerdings so gravierend gewesen wären, dass der Revisionswerber - aus zwingenden öffentlichen Interessen - nicht einmal die Entscheidung über seine Revision im Bundesgebiet abwarten können soll, wird damit nicht dargetan. In Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen war dem Antrag des Revisionswerbers daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180134.L01Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021