TE Vwgh Beschluss 2021/6/16 Ra 2021/18/0134

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, geboren 2004, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021, W255 2120493-2/27E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber, ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für ihn mit - näher genannten - unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat zu diesem Antrag eine Äußerung erstattet, in der es im Wesentlichen ausführte, zwingende öffentliche Interessen stünden dem Aufschub des Vollzugs entgegen. Aufgrund seiner begangenen, fortgesetzten strafbaren Handlungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Revisionswerber künftig rechtskonform verhalten werde.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter anderem ein Abschiebetitel gegen den minderjährigen Revisionswerber nach Afghanistan geschaffen, der ihn von seiner in Österreich aufhältigen Kernfamilie trennen würde. Der sofortige Vollzug dieser Abschiebung würde daher einen gravierenden Eingriff in die (auch verfassungsrechtlich geschützten) Rechte des Revisionswerbers begründen. Wenn das BFA in seiner Stellungnahme argumentiert, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil der Revisionswerber schon in jungen Jahren fortgesetzt straffällig geworden sei, ist zu bedenken, dass die letzte angeführte Straftat vom Frühjahr 2019 datiert und der Revisionswerber bis September 2019 das Haftübel verspürt hat. Für die Zeit danach führt die Stellungnahme des BFA zwar Verwaltungsdelikte des Revisionswerbers ins Treffen, dass diese allerdings so gravierend gewesen wären, dass der Revisionswerber - aus zwingenden öffentlichen Interessen - nicht einmal die Entscheidung über seine Revision im Bundesgebiet abwarten können soll, wird damit nicht dargetan.

5        In Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen war dem Antrag des Revisionswerbers daher stattzugeben.

Wien, am 16. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180134.L00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten