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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, geboren 2001, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021, W123 2197201-1/34E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Serbien stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des Revisionswerbers nach Serbien für zulässig, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest, sprach aus, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Die Revision legt mit ihrem Vorbringen zur Situation in Serbien unter Verweis auf die wirtschaftlichen und familiären Bedingungen nicht dar, dass mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision in dem genannten Staat ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ im Sinne der genannten Bestimmung verbunden wäre.
4 Eine Antragsstattgebung kam gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auch deshalb nicht in Betracht, weil ihr angesichts der sich aus dem Erkenntnis ergebenden Straffälligkeit des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 17. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140170.L00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021