TE Vwgh Beschluss 2021/6/17 Ra 2021/14/0108

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, geboren 2005, vertreten durch Mag. Franz Steinböck, LL.B., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 32, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021, W255 2120491-2/41E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - dem aus Afghanistan stammenden minderjährigen Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß dem Asylgesetz 2005 aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und bestimmte die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab seiner Entlassung aus der Haft. Schließlich erließ es gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird geltend gemacht, dem Revisionswerber würde durch den vorzeitigen Vollzug des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen.

3        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat zu diesem Antrag eine Äußerung erstattet, in der es im Wesentlichen ausführte, zwingende öffentliche Interessen stünden dem Aufschub des Vollzugs entgegen. Aufgrund seiner begangenen, fortgesetzten strafbaren Handlungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Revisionswerber künftig rechtskonform verhalten werde.

4        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter anderem ein Abschiebetitel gegen den minderjährigen Revisionswerber nach Afghanistan geschaffen, der ihn von seiner in Österreich aufhältigen Kernfamilie trennen würde. Der sofortige Vollzug dieser Abschiebung würde daher einen gravierenden Eingriff in die (auch verfassungsrechtlich geschützten) Rechte des Revisionswerbers begründen. Mit dem Hinweis auf die mehrfache Verurteilung des Revisionswerbers wegen Jugendstraftaten wurde von BFA hingegen nicht dargetan, dass der Revisionswerber - aus zwingenden öffentlichen Interessen - nicht einmal die Entscheidung über seine Revision im Bundesgebiet abwarten können soll.

6        In Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen war dem Antrag des Revisionswerbers daher stattzugeben.

Wien, am 17. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140108.L00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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