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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. C, vertreten durch Mag. Andreas Nowak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 51A/1/II, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. April 2021, Zl. KLVwG-1719/6/2020, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten im Instanzenzug abgewiesen.
2 Der Revisionswerber kann nach ständiger hg. Rechtsprechung durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine bessere Position erreichen kann, als er vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung hatte. Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2016/11/0022, mwN, ebenso VwGH 22.6.2020, Ra 2020/11/0084, VwGH 5.8.2020, Ra 2020/11/0029, sowie VwGH 14.8.2020, Ra 2020/11/0133, und VwGH 12.5.2021, Ra 2021/11/0036).
3 Dem Antrag konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden.
Wien, am 18. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110101.L00Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021