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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
NatSchG Stmk 2017 §27 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadt Graz, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Februar 2021, Zl. LVwG 52.28-375/2019-16, betreffend Behebung eines Bescheides i.A. des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2021 hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark - aufgrund zweier Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000 - einen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2019, mit dem der revisionswerbenden Partei gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 5 iVm § 27 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Umsetzung der Uferumgestaltung in einem näher bestimmten Bereich des linken Murufers des Augartens („Augartenabsenkung“) erteilt worden war, „im Umfang der inzidenten Anwendung des (Unions-)Artenschutzrechtes wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos“ auf.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Mit ihrer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis verband die revisionswerbende Partei einen Aufschiebungsantrag, in dem sie (u.a.) ein Vorbringen zu dem ihr drohenden wirtschaftlichen „unverhältnismäßigen Nachteil“ erstattete.
4 Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021 näher begründet aus, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erscheine als unbedingt geboten.
5 Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 21. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100085.L00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021