TE Vwgh Beschluss 2021/6/21 Ra 2021/10/0075

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Index

E3R E13301400
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG 2006 §90 Abs3
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1
VwGG §30 Abs2
32004R0852 Lebensmittelhygiene

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. Dezember 2020, Zl. LVwG-1-109/2020-R10, betreffend Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2020 legte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg dem Revisionswerber sieben näher umschriebene Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (LebensmittelhygieneVO) zur Last, weshalb er bestimmte Bestimmungen der LebensmittelhygieneVO iVm § 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG verletzt habe; deshalb wurden über den Revisionswerber gemäß § 90 Abs. 3 LMSVG sieben Geldstrafen zu jeweils € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Revisionswerber zu einem Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 525,-- verpflichtet.

2        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        Mit seiner außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis hat der Revisionswerber einen Aufschiebungsantrag verbunden und darin ein Vorbringen zu den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG erstattet.

4        Die belangte Behörde hat zu dem Antrag - ungeachtet der ihr dazu eingeräumten Gelegenheit - eine Stellungnahme nicht erstattet.

5        Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Wien, am 21. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100075.L00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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