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E3R E13301400Norm
LMSVG 2006 §90 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. Dezember 2020, Zl. LVwG-1-109/2020-R10, betreffend Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2020 legte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg dem Revisionswerber sieben näher umschriebene Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (LebensmittelhygieneVO) zur Last, weshalb er bestimmte Bestimmungen der LebensmittelhygieneVO iVm § 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG verletzt habe; deshalb wurden über den Revisionswerber gemäß § 90 Abs. 3 LMSVG sieben Geldstrafen zu jeweils € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Revisionswerber zu einem Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 525,-- verpflichtet.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Mit seiner außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis hat der Revisionswerber einen Aufschiebungsantrag verbunden und darin ein Vorbringen zu den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG erstattet.
4 Die belangte Behörde hat zu dem Antrag - ungeachtet der ihr dazu eingeräumten Gelegenheit - eine Stellungnahme nicht erstattet.
5 Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 21. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100075.L00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021