RS Vwgh 2021/6/21 Ra 2021/06/0081

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

LStG NÖ 1999 §12a Abs2
UVPG 2000
VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0082

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Straßenbaurechtliche Bewilligung - Die Ausführungen in Pkt. 2.2.2. des angefochtenen Erkenntnisses betreffend eine Verminderung der Trennwirkung im Bereich der Ortsdurchfahrt Lichtenwörth und im Bereich der B17 Grazerstraße, eine Verminderung der Beeinträchtigung der Funktion der Ortszentren von Wiener Neustadt und Lichtenwörth, Entlastungswirkungen von Siedlungsbereichen mit Wohnnutzung, die Anbindung medizinischer Infrastruktur, Beschleunigungseffekte durch die Entlastung des Innenstadtbereiches von Wiener Neustadt, die Erschließung von Entwicklungsflächen mit gewerblicher und industrieller Nutzung sowie eine Aufwertung des Wirtschaftsstandortes Wiener Neustadt sind als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen, welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060081.L01

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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