TE Vwgh Beschluss 2021/6/24 Ra 2021/14/0186

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art8
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1994, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushamer Straße 2/4. OG, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2021, W195 2205193-2/12E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des aus Bangladesch stammenden Revisionswerbers rechtmäßig und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser wird u.a. damit begründet, dass dem Revisionswerber im Fall einer Abschiebung nach Bangladesch ein nicht wiedergutzumachender Schaden für Leib und Leben sowie eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK drohe.

3        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

5        Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 24. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140186.L00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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