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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P, geboren 1999, vertreten durch MMag. Christina Toth, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Laudongasse 12/2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juni 2020, VGW-151/073/4202/2020-1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ abgewiesen. Diese Abweisung bewirkt eine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.
2 Die belangte Behörde teilte mit, dass im Hinblick auf das Aufschiebungsbegehren keine Bedenken bestünden. Es ist daher davon auszugehen, dass diesem Begehren keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, weshalb ihm (ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte - vgl. § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) stattzugeben war.
Wien, am 29. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220112.L00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021