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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Nichtstattgebung - Ausstellung eines Waffenpasses - Wenn auch das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren hoch zu veranschlagen ist und damit auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung der §§ 10, 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG verlangt, ist auf Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erkennen, dass einer gegebenenfalls (für den Fall, dass der Revision Folge zu geben wäre) nur kurzfristig aufrechten Bewilligung, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, für die Dauer des Hauptverfahrens zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG entgegenstünden. Bedenken gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Mitbeteiligten werden von der BH nicht geäußert. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030114.L01Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021