RS Vwgh 2021/6/30 Ra 2021/03/0114

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §20 Abs1
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffV 02te 1998 §6

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Ausstellung eines Waffenpasses - Wenn auch das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren hoch zu veranschlagen ist und damit auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung der §§ 10, 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG verlangt, ist auf Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erkennen, dass einer gegebenenfalls (für den Fall, dass der Revision Folge zu geben wäre) nur kurzfristig aufrechten Bewilligung, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, für die Dauer des Hauptverfahrens zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG entgegenstünden. Bedenken gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Mitbeteiligten werden von der BH nicht geäußert. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030114.L01

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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