TE Vwgh Beschluss 2021/6/30 Ra 2021/03/0114

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §20 Abs1
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffV 02te 1998 §6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. Mai 2021, Zl. KLVwG-348/6/2021, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin (iF auch: BH), hatte mit Bescheid vom 15. Jänner 2021 den Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen.

2        Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge gegeben: Dem Mitbeteiligten wurde gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG iVm § 6 der 2. WaffV ein unbefristeter Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B erteilt.

3        Mit der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision der BH ist - mit gesondertem Schriftsatz - der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4        Dieser Antrag wird damit begründet, es stünden einer aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und es sei nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses verbunden: Mit Blick auf das restriktiv zu handhabende Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen (Verweis auf VwGH 29.7.2020, Ra 2020/03/0080) sei nämlich ein zwingendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren zu berücksichtigen, welches das private Interesse des Mitbeteiligten jedenfalls erheblich überwiege.

5        Mit diesem Vorbringen wird - vor dem Hintergrund der Aktenlage - von der revisionswerbenden BH eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interesse nicht dargetan.

6        Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

7        Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die - wie hier - von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (VwGH 20.8.2014, Ra 2014/02/0082; VwGH 12.1.2018, Ra 2018/03/0004).

8        Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass der Mitbeteiligte - als Angehöriger des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres - nach Auslandseinsatzverwendung in Afghanistan im Jahr 2018 ein Ziel für Angriffe einer terroristischen Organisation darstelle und damit besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen mit Waffengewalt zweckmäßig begegnet werden könne. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sei davon auszugehen, dass er bei einem gefährlichen Angriff auf seine Person mit einer Faustfeuerwaffe so schusssicher umgehen könne, dass unbeteiligte Personen nicht zusätzlich gefährdet würden. Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren würde daher nicht beeinträchtigt.

9        Bedenken gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Mitbeteiligten werden von der BH nicht geäußert. Wenn auch das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren hoch zu veranschlagen ist und damit auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung der §§ 10, 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG verlangt, ist auf Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erkennen, dass einer gegebenenfalls (für den Fall, dass der Revision Folge zu geben wäre) nur kurzfristig aufrechten Bewilligung, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, für die Dauer des Hauptverfahrens zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG entgegenstünden.

10       Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen hat (VwGH 12.1.2018, Ra 2018/03/0004, VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058 uva).

11       Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030114.L00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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