RS Vwgh 2021/7/9 Ra 2021/13/0074

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Veröffentlicht am 09.07.2021
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs4

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall eine Beschwerde - schon mangels Vorliegens einer solchen (insoweit wurde nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt) - nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, sodass sich die Revisionsfrist nicht nach § 26 Abs. 4 VwGG (Beginn der Revisionsfrist mit Zustellung dieses Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes) bestimmt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0019, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130074.L01

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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