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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs4Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall eine Beschwerde - schon mangels Vorliegens einer solchen (insoweit wurde nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt) - nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, sodass sich die Revisionsfrist nicht nach § 26 Abs. 4 VwGG (Beginn der Revisionsfrist mit Zustellung dieses Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes) bestimmt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0019, mit weiteren Nachweisen).Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall eine Beschwerde - schon mangels Vorliegens einer solchen (insoweit wurde nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt) - nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, sodass sich die Revisionsfrist nicht nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG (Beginn der Revisionsfrist mit Zustellung dieses Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes) bestimmt vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0019, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130074.L01Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021