TE Vwgh Beschluss 2021/7/21 Ra 2021/18/0208

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des B B in S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2021, W202 2156005-1/47E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger Afghanistans aus Kandahar und stellte am 21. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 4. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 4. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4        Das BVwG stellte - soweit für das Revisionsverfahren relevant - nach Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens fest, beim Revisionswerber finde sich zum Entscheidungszeitpunkt - bis auf eine sehr diskrete Restsymptomatik nach einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bzw. einer reaktiven Depression - ein im Wesentlichen unauffälliger psycho-pathologischer Befund (Parenthese). Bei ihm sei keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die ihn außer Stand setzen würde, sich selbst um seine gesundheitlichen Belange, bzw. um die Beschaffung und Einnahme der Medikamente zu kümmern, oder die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit einschränken würde. Rechtlich führte das BVwG zusammengefasst aus, dass der Revisionswerber an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit leide. Die Inanspruchnahme einer - näher bezeichneten - innerstaatlichen Fluchtalternative sei auch zumutbar. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung führte das BVwG eine näher begründete Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durch und kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.Das BVwG stellte - soweit für das Revisionsverfahren relevant - nach Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens fest, beim Revisionswerber finde sich zum Entscheidungszeitpunkt - bis auf eine sehr diskrete Restsymptomatik nach einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bzw. einer reaktiven Depression - ein im Wesentlichen unauffälliger psycho-pathologischer Befund (Parenthese). Bei ihm sei keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die ihn außer Stand setzen würde, sich selbst um seine gesundheitlichen Belange, bzw. um die Beschaffung und Einnahme der Medikamente zu kümmern, oder die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit einschränken würde. Rechtlich führte das BVwG zusammengefasst aus, dass der Revisionswerber an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit leide. Die Inanspruchnahme einer - näher bezeichneten - innerstaatlichen Fluchtalternative sei auch zumutbar. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung führte das BVwG eine näher begründete Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durch und kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.

5        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, die psychische Erkrankung des Revisionswerbers sei zwar festgestellt, in der rechtlichen Beurteilung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber nicht erwähnt worden. Es habe keine ganzheitliche Bewertung der Situation des Revisionswerbers stattgefunden, um dessen Schutzbedürftigkeit nach § 8 AsylG 2005 zu beurteilen, wodurch näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verletzt worden sei. Darüber hinaus sei es zu einer starken Verfahrensverzögerung beim BVwG aufgrund der psychischen Situation des Revisionswerbers gekommen, worunter dieser sehr gelitten habe. Auf diesen Umstand sei bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht Bedacht genommen worden und es fehle explizite Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verzögerungen von Verfahren psychisch kranker Personen in der Interessenabwägung.In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, die psychische Erkrankung des Revisionswerbers sei zwar festgestellt, in der rechtlichen Beurteilung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber nicht erwähnt worden. Es habe keine ganzheitliche Bewertung der Situation des Revisionswerbers stattgefunden, um dessen Schutzbedürftigkeit nach Paragraph 8, AsylG 2005 zu beurteilen, wodurch näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verletzt worden sei. Darüber hinaus sei es zu einer starken Verfahrensverzögerung beim BVwG aufgrund der psychischen Situation des Revisionswerbers gekommen, worunter dieser sehr gelitten habe. Auf diesen Umstand sei bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht Bedacht genommen worden und es fehle explizite Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verzögerungen von Verfahren psychisch kranker Personen in der Interessenabwägung.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2020/18/0537, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , VwGH 22.2.2021, Ra 2020/18/0537, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10).

11       Wird der Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen, muss neben einem drohenden Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Zielgebiet auch die Zumutbarkeit der Ansiedlung in dieser Region geprüft werden, also ob es dem Asylwerber möglich sein wird, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. dazu grundsätzlich VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001).Wird der Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen, muss neben einem drohenden Verstoß gegen Artikel 3, EMRK im Zielgebiet auch die Zumutbarkeit der Ansiedlung in dieser Region geprüft werden, also ob es dem Asylwerber möglich sein wird, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche dazu grundsätzlich VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001).

12       Die Behauptung der Revision, die psychische Erkrankung des Revisionswerbers sei in der rechtlichen Beurteilung zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Das BVwG traf - auf der Grundlage einer in der mündlichen Verhandlung erörterten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit näher genannter psychischer Krankheiten in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet - Feststellungen zum Zugang zu psychiatrischen und psychosozialen Behandlungen in Mazar-e Sharif und setzte sich damit und mit dem ebenfalls festgestellten Krankheitsbild des Revisionswerbers auch in der rechtlichen Beurteilung auseinander. Es kam unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die EASO Country Guidance vom Dezember 2020 zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit leide und nicht davon auszugehen sei, dass sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Afghanistan lebensbedrohend beeinträchtigt werde oder dem Revisionswerber ein reales Risiko drohe, unter qualvollen Umständen zu sterben. Die psychischen Probleme würden den Revisionswerber nach den Feststellungen nicht in seiner Erwerbstätigkeit einschränken und somit insgesamt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif nicht hindern; der Rückführung stehe nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entgegen, dass die medizinische Behandlung in Afghanistan schwerer zu erhalten sei als in Österreich.Die Behauptung der Revision, die psychische Erkrankung des Revisionswerbers sei in der rechtlichen Beurteilung zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Das BVwG traf - auf der Grundlage einer in der mündlichen Verhandlung erörterten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit näher genannter psychischer Krankheiten in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet - Feststellungen zum Zugang zu psychiatrischen und psychosozialen Behandlungen in Mazar-e Sharif und setzte sich damit und mit dem ebenfalls festgestellten Krankheitsbild des Revisionswerbers auch in der rechtlichen Beurteilung auseinander. Es kam unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die EASO Country Guidance vom Dezember 2020 zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit leide und nicht davon auszugehen sei, dass sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Afghanistan lebensbedrohend beeinträchtigt werde oder dem Revisionswerber ein reales Risiko drohe, unter qualvollen Umständen zu sterben. Die psychischen Probleme würden den Revisionswerber nach den Feststellungen nicht in seiner Erwerbstätigkeit einschränken und somit insgesamt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif nicht hindern; der Rückführung stehe nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entgegen, dass die medizinische Behandlung in Afghanistan schwerer zu erhalten sei als in Österreich.

13       Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird auch mit dem Revisionsvorbringen, wonach sich der Revisionswerber in Österreich (nur) „aufgrund der exzellenten und kostenfreien psychischen Behandlungen so gut entwickeln“ habe können und er bei seiner Rückkehr psychischen Problemen ausgesetzt wäre, keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt.

14       Soweit die Revision vorbringt, die der psychischen Situation des Revisionswerbers geschuldete lange Verfahrensdauer sei in der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erwog, dass die dem Revisionswerber nicht anzulastende Verfahrensdauer zwar als verhältnismäßig lange zu werten sei, jedoch kein Fall vorliege, in dem die öffentlichen Interessen angesichts der langen Verfahrensdauer nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, „die Rückkehrentscheidung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheinen zu lassen.“ Die Revision legt weder dar, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG fallbezogen überhaupt gegeben sind, noch zeigt sie auf, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Verzögerungen von Verfahren psychisch kranker Personen erstmals zu lösen hätte (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0207, mwN).Soweit die Revision vorbringt, die der psychischen Situation des Revisionswerbers geschuldete lange Verfahrensdauer sei in der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erwog, dass die dem Revisionswerber nicht anzulastende Verfahrensdauer zwar als verhältnismäßig lange zu werten sei, jedoch kein Fall vorliege, in dem die öffentlichen Interessen angesichts der langen Verfahrensdauer nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, „die Rückkehrentscheidung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheinen zu lassen.“ Die Revision legt weder dar, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG fallbezogen überhaupt gegeben sind, noch zeigt sie auf, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Verzögerungen von Verfahren psychisch kranker Personen erstmals zu lösen hätte vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0207, mwN).

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180208.L00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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