RS Vwgh 2021/7/21 Ra 2021/13/0016

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §2 Abs3 Z4

Rechtssatz

Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat dienen nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Betriebsratstätigkeit stellt eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar. Durch die Betriebsratstätigkeit veranlasste Kosten führen nicht zu Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus dem Dienstverhältnis (vgl. VwGH 20.6.1995, 92/13/0298, VwSlg 7016 F/1995; vgl. auch VwGH 10.9.2020, Ra 2019/15/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130016.L04

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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