RS Vwgh 2021/7/21 Ra 2021/13/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2021
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §2 Abs2
EStG 1988 §2 Abs3
EStG 1988 §20 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0156 E 28. Jänner 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Die Systematik des Einkommensteuergesetzes fordert, daß im

Rahmen der Einkommensteuerermittlung zunächst stets die

Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsquelle ermittelt

werden. Ist eine bestimmte Aufwendung zugleich durch

mehrere, nicht die private Lebensführung betreffende

Bereiche veranlaßt worden, so muß der aufgewendete Betrag

aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den

unterschiedlichen Betätigungen zugeordnet werden (Hinweis

E 29.5.1996, 93/13/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130016.L03

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten