RS Vwgh 2021/7/21 Ra 2021/13/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2021
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §4 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0259 E 28. April 2011 VwSlg 8640 F/2011 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 330 "Schadenersatzleistungen" unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1981, 681/78, VwSlg 5607 F/1981). Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2006, 2002/13/0091, und vom 30. Mai 2001, 95/13/0288). Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist demnach entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130016.L02

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten