TE Vwgh Beschluss 2021/7/30 Ra 2021/05/0127

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2021
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 litb
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 Z1 litb
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, in der Revisionssache der Dr. O S in P, vertreten durch Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser und Mag. Ernst Wimmer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Mai 2021, LVwG-AV-819/001-2020, betreffend Abweisung eines Bauansuchens und Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde P; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde P. vom 18. Juni 2020, mit welchem der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung zur Errichtung eines Zubaus zu einem näher bezeichneten Bungalow auf einem näher genannten Grundstück der KG P. abgewiesen und die Revisionswerberin zum Abbruch des in Rede stehenden Zubaus verpflichtet worden war, unter Neufestsetzung der Abbruchfrist als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte 1. und 2.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde P. vom 18. Juni 2020, mit welchem der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung zur Errichtung eines Zubaus zu einem näher bezeichneten Bungalow auf einem näher genannten Grundstück der KG P. abgewiesen und die Revisionswerberin zum Abbruch des in Rede stehenden Zubaus verpflichtet worden war, unter Neufestsetzung der Abbruchfrist als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte 1. und 2.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5        Begründend führte das LVwG, soweit für den Revisionsfall von Relevanz, aus, die Revisionswerberin sei hinsichtlich des in Rede stehenden Bungalows Alleineigentümerin sowie alleinige Nutzungs- und Verfügungsberechtigte eines Superädifikates. Gemäß § 18 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (in der Folge: NÖ BO 2014) seien dem Antrag auf Baubewilligung Angaben über das Grundeigentum und den Nachweis des Nutzungsrechtes anzuschließen, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers stehe. Dies könne bei Miteigentum, abgesehen von der hier nicht anwendbaren Ausnahme zugunsten von Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn der §§ 1 oder 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, durch Zustimmung der anteilsmäßigen Mehrheit der Miteigentümer in Bezug auf das Grundstück geschehen. Da die Revisionswerberin nur Miteigentümerin des Grundstückes sei und die Zustimmung der anteilsmäßigen Mehrheit der Miteigentümer nicht erteilt worden sei, habe dies die Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde gehindert. Da der Zubau zum Bungalow konsenslos errichtet und auch nicht nachträglich bewilligt worden sei, stütze sich damit der erteilte Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu Recht auf das Fehlen einer Baubewilligung.Begründend führte das LVwG, soweit für den Revisionsfall von Relevanz, aus, die Revisionswerberin sei hinsichtlich des in Rede stehenden Bungalows Alleineigentümerin sowie alleinige Nutzungs- und Verfügungsberechtigte eines Superädifikates. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (in der Folge: NÖ BO 2014) seien dem Antrag auf Baubewilligung Angaben über das Grundeigentum und den Nachweis des Nutzungsrechtes anzuschließen, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers stehe. Dies könne bei Miteigentum, abgesehen von der hier nicht anwendbaren Ausnahme zugunsten von Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn der Paragraphen eins, oder 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, durch Zustimmung der anteilsmäßigen Mehrheit der Miteigentümer in Bezug auf das Grundstück geschehen. Da die Revisionswerberin nur Miteigentümerin des Grundstückes sei und die Zustimmung der anteilsmäßigen Mehrheit der Miteigentümer nicht erteilt worden sei, habe dies die Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde gehindert. Da der Zubau zum Bungalow konsenslos errichtet und auch nicht nachträglich bewilligt worden sei, stütze sich damit der erteilte Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 zu Recht auf das Fehlen einer Baubewilligung.

6        In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst ausgeführt, die gegenständlich relevante Rechtsfrage betreffe „die Frage, ob die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 lit b) NÖ BO 2014 betreffend die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum auch dann anzuwenden ist, wenn es sich beim antragsbezogenen Bauwerk um ein Superädifikat handelt, welches sich im Alleineigentum des Antragstellers befindet“. Bei richtiger Auslegung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass im Hinblick auf das unstrittige Alleineigentum der Revisionswerberin am Superädifikat eine Zustimmung der anteilsmäßigen Mehrheit der Miteigentümer des Grundstückes nicht erforderlich sei. Zur näheren Begründung werde auf die Ausführungen zu Punkt 5. der Revision (Anmerkung: Revisionsgründe) verwiesen; zu der in Rede stehenden Rechtsfrage fehle bisher eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst ausgeführt, die gegenständlich relevante Rechtsfrage betreffe „die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) NÖ BO 2014 betreffend die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum auch dann anzuwenden ist, wenn es sich beim antragsbezogenen Bauwerk um ein Superädifikat handelt, welches sich im Alleineigentum des Antragstellers befindet“. Bei richtiger Auslegung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass im Hinblick auf das unstrittige Alleineigentum der Revisionswerberin am Superädifikat eine Zustimmung der anteilsmäßigen Mehrheit der Miteigentümer des Grundstückes nicht erforderlich sei. Zur näheren Begründung werde auf die Ausführungen zu Punkt 5. der Revision (Anmerkung: Revisionsgründe) verwiesen; zu der in Rede stehenden Rechtsfrage fehle bisher eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:

7        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. für viele etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2019/06/0022, oder auch 13.1.2021, Ra 2020/05/0239, jeweils mwN). Um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen, genügt ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht (vgl. für viele etwa VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, 0119, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist außerdem weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189 oder auch nochmals 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, 0119, jeweils mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , für viele etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2019/06/0022, oder auch 13.1.2021, Ra 2020/05/0239, jeweils mwN). Um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen, genügt ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht vergleiche , für viele etwa VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, 0119, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist außerdem weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189 oder auch nochmals 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, 0119, jeweils mwN).

8        Vorauszuschicken ist, dass sich die Revisionswerberin nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung und dem Revisionspunkt in der vorliegenden Revision nur gegen die Versagung der nachträglichen Baubewilligung wendet.

9        Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor, wenn diese durch zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0095 oder auch 1.8.2017, Ra 2017/06/0105, jeweils mwN).Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nicht vor, wenn diese durch zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde vergleiche , etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0095 oder auch 1.8.2017, Ra 2017/06/0105, jeweils mwN).

10       Dies ist hier der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zu § 18 Abs. 1 Z 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 ergangenen Erkenntnis vom 23. August 2012, 2011/05/0069, bereits ausgesprochen, dass die genannte Bestimmung, die darauf abstellt, dass das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, keine abweichenden Regelungen für Superädifikate vorsieht und der Eigentümer eines Superädifikates, ist er nicht alleiniger Grundeigentümer, daher seinem Baubewilligungsantrag den „Nachweis des Nutzungsrechtes“ im Sinne der genannten Bestimmung anzuschließen hat. Auch, dass der in § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Nachweis des Nutzungsrechtes in Form der „Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum“ nicht auf das Eigentum am Superädifikat, sondern auf das Grundeigentum abstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur sowie den Motivenbericht zu der dort in Rede stehenden Bestimmung bereits ausgesprochen. Der im Revisionsfall maßgebliche erste Halbsatz des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014 ist wortgleich mit der dem genannten Erkenntnis 2011/05/0069 zugrunde gelegten Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b der Niederösterreichischen Bauordnung 1996. Die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung trifft daher auch auf die im Revisionsfall maßgebliche Rechtslage zu; auch für den Fall von Alleineigentum an einem Superädifikat ergibt sich daraus kein gegenteiliges Ergebnis. Aus welchem Grund das rechtliche Ergebnis ein anderes sein sollte, weil am Superädifikat Alleineigentum besteht, lässt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen offen, und dies ist dem Verwaltungsgerichthof angesichts der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage, die wie dargestellt keine abweichenden Regelungen für Superädifikate und auch nicht für solche, die im Alleineigentum stehen, vorsieht, auch nicht ersichtlich (vgl. dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist etwa nochmals VwGH nochmals z.B. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0095 und 1.8.2017, Ra 2017/06/0105, jeweils mwN).Dies ist hier der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 ergangenen Erkenntnis vom 23. August 2012, 2011/05/0069, bereits ausgesprochen, dass die genannte Bestimmung, die darauf abstellt, dass das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, keine abweichenden Regelungen für Superädifikate vorsieht und der Eigentümer eines Superädifikates, ist er nicht alleiniger Grundeigentümer, daher seinem Baubewilligungsantrag den „Nachweis des Nutzungsrechtes“ im Sinne der genannten Bestimmung anzuschließen hat. Auch, dass der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannte Nachweis des Nutzungsrechtes in Form der „Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum“ nicht auf das Eigentum am Superädifikat, sondern auf das Grundeigentum abstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur sowie den Motivenbericht zu der dort in Rede stehenden Bestimmung bereits ausgesprochen. Der im Revisionsfall maßgebliche erste Halbsatz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO 2014 ist wortgleich mit der dem genannten Erkenntnis 2011/05/0069 zugrunde gelegten Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996. Die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung trifft daher auch auf die im Revisionsfall maßgebliche Rechtslage zu; auch für den Fall von Alleineigentum an einem Superädifikat ergibt sich daraus kein gegenteiliges Ergebnis. Aus welchem Grund das rechtliche Ergebnis ein anderes sein sollte, weil am Superädifikat Alleineigentum besteht, lässt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen offen, und dies ist dem Verwaltungsgerichthof angesichts der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage, die wie dargestellt keine abweichenden Regelungen für Superädifikate und auch nicht für solche, die im Alleineigentum stehen, vorsieht, auch nicht ersichtlich vergleiche , dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegt, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist etwa nochmals VwGH nochmals z.B. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0095 und 1.8.2017, Ra 2017/06/0105, jeweils mwN).

11       Da es sich bei dem in Rede stehenden Objekt um ein Superädifikat handelt, an dem nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des LVwG Wohnungseigentum nicht begründet ist, greift auch der zweite Halbsatz des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b BO (also die dort genannte, im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 stehende Ausnahme vom Erfordernis des Nachweises des Nutzungsrechtes) im gegenständlichen Fall nicht ein.Da es sich bei dem in Rede stehenden Objekt um ein Superädifikat handelt, an dem nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des LVwG Wohnungseigentum nicht begründet ist, greift auch der zweite Halbsatz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BO (also die dort genannte, im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 stehende Ausnahme vom Erfordernis des Nachweises des Nutzungsrechtes) im gegenständlichen Fall nicht ein.

12       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050127.L00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten