TE OGH 2020/2/18 Bsw3891/19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2020
beobachten
merken

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Cinta gg. Rumänien, Urteil vom 18.2.2020, Bsw. 3891/19.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch vier, Beschwerdesache Cinta gg. Rumänien, Urteil vom 18.2.2020, Bsw. 3891/19.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Beschränkung von Kontaktrechten zu Tochter aufgrund einer psychischen Erkrankung.Artikel 8, EMRK, Artikel 14, EMRK - Beschränkung von Kontaktrechten zu Tochter aufgrund einer psychischen Erkrankung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 8, EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel 8, EMRK (5:2 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für den erlittenen immateriellen Schaden (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: € 10.000,– für den erlittenen immateriellen Schaden (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Im Jahr 2007 heiratete der 1965 geborene Bf. X., welche er in einer psychiatrischen Klinik, in der beide als Patienten aufgenommen waren, kennengelernt hatte. 2014 kam ihre gemeinsame Tochter Y. zur Welt.Im Jahr 2007 heiratete der 1965 geborene Bf. römisch zehn., welche er in einer psychiatrischen Klinik, in der beide als Patienten aufgenommen waren, kennengelernt hatte. 2014 kam ihre gemeinsame Tochter Y. zur Welt.

Im Juni 2018 zog X. zusammen mit Y. aus der gemeinsamen Wohnung aus und reichte die Scheidung ein. Seit der Trennung hat X. jeglichen Kontakt zwischen dem Bf. und seiner Tochter abgelehnt. Der Bf. hatte nur am 5.7.2018 eine Gelegenheit, seine Tochter für eine halbe Stunde zu sehen.Im Juni 2018 zog römisch zehn. zusammen mit Y. aus der gemeinsamen Wohnung aus und reichte die Scheidung ein. Seit der Trennung hat römisch zehn. jeglichen Kontakt zwischen dem Bf. und seiner Tochter abgelehnt. Der Bf. hatte nur am 5.7.2018 eine Gelegenheit, seine Tochter für eine halbe Stunde zu sehen.

Aus diesem Grund reichte der Bf. am 30.7.2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim BG Baia Mare ein. Er beantragte, dass das Kind während des Scheidungsverfahrens bei ihm leben solle. Alternativ ersuchte er das Gericht, einen Kontaktplan festzulegen, sodass er mit seiner Tochter jeden Dienstag- und Donnerstagabend und jede zweite Woche von Freitag bis Sonntag Zeit verbringen könne.

In der Folge willigte X. am 8.8.2018 ein, dem Bf. den Kontakt zu seiner Tochter zu erlauben, allerdings nur am Dienstag- und Donnerstagabend und dies auch nur an öffentlichen Orten und in ihrer Anwesenheit. X. begründete ihre Entscheidung, die gemeinsame Familienwohnung zu verlassen, damit, dass der Bf. sich aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie ihr gegenüber physisch und psychisch aggressiv verhalten habe, teilweise sogar in Anwesenheit ihrer gemeinsamen Tochter. Auch Letzterer gegenüber habe er sich beleidigend verhalten. Aufgrund seiner Erkrankung habe sie den Bf. auch nie mit dem Kind alleine gelassen.In der Folge willigte römisch zehn. am 8.8.2018 ein, dem Bf. den Kontakt zu seiner Tochter zu erlauben, allerdings nur am Dienstag- und Donnerstagabend und dies auch nur an öffentlichen Orten und in ihrer Anwesenheit. römisch zehn. begründete ihre Entscheidung, die gemeinsame Familienwohnung zu verlassen, damit, dass der Bf. sich aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie ihr gegenüber physisch und psychisch aggressiv verhalten habe, teilweise sogar in Anwesenheit ihrer gemeinsamen Tochter. Auch Letzterer gegenüber habe er sich beleidigend verhalten. Aufgrund seiner Erkrankung habe sie den Bf. auch nie mit dem Kind alleine gelassen.

Das BG prüfte die psychiatrischen Akten beider Elternteile und leitete ein Beweisverfahren ein. Zusätzlich erhielt das Gericht einen Bericht von der Generaldirektion für soziale Wohlfahrt und Kinderschutz von Baia Mare (im Folgenden: »die Kinderschutzbehörde«) betreffend die Bedingungen, welche jeder Elternteil für die Erziehung des Kindes bieten konnte. Die Behörde führte dazu Gespräche mit den Eltern und prüfte das häusliche Umfeld.

Am 4.9.2018 befragte das Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit auch Y. In seinem Urteil vom selben Tag legte das BG einen wöchentlichen Kontakt zwischen dem Bf. und seiner Tochter fest, jedoch zu den Bedingungen von X. Es entschied außerdem, dass Y. während des Scheidungsverfahrens bei ihrer Mutter zu verbleiben habe.Am 4.9.2018 befragte das Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit auch Y. In seinem Urteil vom selben Tag legte das BG einen wöchentlichen Kontakt zwischen dem Bf. und seiner Tochter fest, jedoch zu den Bedingungen von römisch zehn. Es entschied außerdem, dass Y. während des Scheidungsverfahrens bei ihrer Mutter zu verbleiben habe.

Daraufhin legte der Bf. beim LG Maramure? Berufung ein, da sich das BG alleine auf seine Krankheit gestützt hätte, obwohl er sich weder seiner Tochter noch seiner Frau gegenüber je gewalttätig verhalten habe.

Am 18.9.2018 setzte die psychiatrische Klinik Baia Mare das Gericht davon in Kenntnis, dass der Bf. innerhalb der letzten zwei Jahre seine Medikamente regelmäßig eingenommen und aufgrund seiner Erkrankung keine Episode psychischer Dekompensation erlitten hatte.

Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 15.11.2018 wies das Landgericht die Berufung des Bf. zurück.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. beanstandete die Dauer und die Bedingungen der gewährten Kontakte. Er behauptete, dass der Kontaktplan es ihm nicht erlaubte, eine persönliche Beziehung zu seiner Tochter aufrechtzuerhalten und zu entwickeln und effektiv an ihrer Erziehung teilzunehmen, weshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) vorliege. Des Weiteren rügte der Bf. eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens), da er bei der Festlegung von Kontaktrechten mit seinem Kind aufgrund seiner Gesundheit, konkret seiner psychischen Erkrankung, diskriminiert worden wäre.Der Bf. beanstandete die Dauer und die Bedingungen der gewährten Kontakte. Er behauptete, dass der Kontaktplan es ihm nicht erlaubte, eine persönliche Beziehung zu seiner Tochter aufrechtzuerhalten und zu entwickeln und effektiv an ihrer Erziehung teilzunehmen, weshalb eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) vorliege. Des Weiteren rügte der Bf. eine Verletzung von Artikel 14, EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8, EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens), da er bei der Festlegung von Kontaktrechten mit seinem Kind aufgrund seiner Gesundheit, konkret seiner psychischen Erkrankung, diskriminiert worden wäre.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK

Zulässigkeit

(36) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund […] unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(40) Die maßgeblichen Grundsätze hinsichtlich eines Eingriffes in das Recht auf Achtung des Familienlebens sind in Strand Lobben u.a./N zusammengefasst […]. […]

(41) Darüber hinaus betont der GH, dass, wenn eine Einschränkung der Grundrechte für jemanden gilt, der einer besonders schutzbedürftigen Gruppe in der Gesellschaft angehört, die in der Vergangenheit erheblich diskriminiert wurde, wie z. B. geistig Behinderte, der Ermessensspielraum des Staates wesentlich enger ist und dieser sehr gewichtige Gründe für die fraglichen Einschränkungen haben muss. Der Grund für diesen Ansatz, der bestimmte Klassifizierungen an sich in Frage stellt, ist, dass solche Gruppen historischen Vorurteilen mit dauerhaften Konsequenzen ausgesetzt waren, die zu ihrer sozialen Ausgrenzung führten.

(43) Die Parteien sind sich einig und für den GH steht zweifelsfrei fest, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte betreffend den Kontakt des Bf. mit seinem Kind einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Folge hatten.(43) Die Parteien sind sich einig und für den GH steht zweifelsfrei fest, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte betreffend den Kontakt des Bf. mit seinem Kind einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK zur Folge hatten.

(44) Ferner akzeptiert der GH, dass diese Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz getroffen wurden und ein legitimes Ziel verfolgten, nämlich den Schutz der Rechte anderer.

(45) Der Eingriff erfüllte somit zwei der drei Voraussetzungen für eine Rechtfertigung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Streitigkeit im vorliegenden Fall bezieht sich auf die dritte Voraussetzung, nämlich ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.(45) Der Eingriff erfüllte somit zwei der drei Voraussetzungen für eine Rechtfertigung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Streitigkeit im vorliegenden Fall bezieht sich auf die dritte Voraussetzung, nämlich ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.

(46) Zu diesem Punkt stellt der GH fest, dass die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere das BG, nicht befunden haben, dass die in der innerstaatlichen Akte enthaltenen Beweise ein Verbot des Kontakts zwischen dem Bf. und Y. erforderten. Die Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich von jenen im Fall S. S./SLO, in welchem der Entzug der elterlichen Rechte der Bf. nicht auf ihrer psychiatrischen Diagnose beruhte, sondern auf ihrer daraus resultierenden Unfähigkeit, sich um ihr Kind zu kümmern, was durch alle Gutachten im innerstaatlichen Verfahren bestätigt wurde. Im vorliegenden Fall wurden keine Beweise für die Behauptung erbracht, dass der Bf. sich nicht um seine Tochter kümmern konnte. Auch die Kinderschutzbehörde, die beide Elternteile befragt hat, hat in ihrem Bericht keine derartigen Aussagen gemacht, sondern dem Gericht lediglich empfohlen, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Der GH findet in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte keine Begründung, aus der er den Schluss ziehen könnte, dass die Behauptungen von X. bezüglich der Unfähigkeit des Bf., sich um sein Kind zu kümmern, von den innerstaatlichen Gerichten hinreichend untersucht wurden.(46) Zu diesem Punkt stellt der GH fest, dass die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere das BG, nicht befunden haben, dass die in der innerstaatlichen Akte enthaltenen Beweise ein Verbot des Kontakts zwischen dem Bf. und Y. erforderten. Die Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich von jenen im Fall Sitzung S./SLO, in welchem der Entzug der elterlichen Rechte der Bf. nicht auf ihrer psychiatrischen Diagnose beruhte, sondern auf ihrer daraus resultierenden Unfähigkeit, sich um ihr Kind zu kümmern, was durch alle Gutachten im innerstaatlichen Verfahren bestätigt wurde. Im vorliegenden Fall wurden keine Beweise für die Behauptung erbracht, dass der Bf. sich nicht um seine Tochter kümmern konnte. Auch die Kinderschutzbehörde, die beide Elternteile befragt hat, hat in ihrem Bericht keine derartigen Aussagen gemacht, sondern dem Gericht lediglich empfohlen, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Der GH findet in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte keine Begründung, aus der er den Schluss ziehen könnte, dass die Behauptungen von römisch zehn. bezüglich der Unfähigkeit des Bf., sich um sein Kind zu kümmern, von den innerstaatlichen Gerichten hinreichend untersucht wurden.

(47) Ungeachtet des Mangels an Beweisen für seine Unfähigkeit, sich um Y. zu kümmern, schränkten die innerstaatlichen Gerichte die Kontaktrechte des Bf. zu seiner Tochter ein. Dabei stützten sie sich zumindest teilweise auf die Tatsache, dass er an einer Geisteskrankheit litt. Sie gaben jedoch keinen konkreten Hinweis darauf, inwiefern diese Tatsache eine Bedrohung für Y. darstellte.

(48) Der GH ist sich der Tatsache bewusst, dass den innerstaatlichen Gerichten ein Schreiben der psychiatrischen Klinik zur Verfügung stand, aus dem hervorging, dass der Bf. seine Medikamente ununterbrochen eingenommen und dass er in letzter Zeit keine durch seine psychische Erkrankung verursachte psychische Dekompensation erlitten hatte. Des Weiteren hatte die Kinderschutzbehörde festgestellt, dass Y. zu allen Erwachsenen in ihrem Leben – einschließlich des Bf. – eine Bindung entwickelt hatte, und es wurde in ihrem Bericht kein Missbrauch erwähnt, den dieser möglicherweise in Bezug auf seine Tochter begangen hatte. In diesem Zusammenhang kann der GH in den innerstaatlichen Entscheidungen kein objektives Element finden, das die Behauptungen begründen würde, dass die psychische Erkrankung des Bf. eine Bedrohung für sein Kind darstellte.

(49) Vor allem kann der GH nicht erkennen, welche Beweise der Bf. hätte vorlegen können, um den innerstaatlichen Gerichten zu beweisen, dass sein psychischer Zustand keine Gefahr für die Sicherheit seiner Tochter darstellte.

(50) In dieser Hinsicht betont der GH, dass er nicht vorschlägt, die Beurteilung der innerstaatlichen Gerichte durch seine eigene zu ersetzen. Die Bewertung der konkreten Situation obliegt in erster Linie den nationalen Behörden des beklagten Staates, die unter anderem den Vorteil des direkten Kontakts zu den beteiligten Parteien haben. Allerdings kann der GH nur feststellen, dass sich die Gerichte bei der Beurteilung der psychischen Gesundheit des Bf. nicht auf eine kürzlich durchgeführte sachkundige Beurteilung gestützt haben.

(51) Während es in der Regel Sache der innerstaatlichen Behörden ist zu entscheiden, ob Gutachten erforderlich sind, ist der GH der Ansicht, dass das Fehlen solcher Gutachten über den psychischen Zustand des Bf. im Moment der Prüfung seines Antrags die tatsächliche Beurteilung seiner Fürsorgefähigkeiten, seiner Verwundbarkeit und seines Geisteszustandes zum maßgeblichen Zeitpunkt erheblich einschränkte.

(52) Darüber hinaus kann der GH in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte keine Elemente finden, die erklären würden, wie diese Gerichte das Wohl des Kindes festgestellt oder beurteilt haben. Während die innerstaatlichen Gerichte beispielsweise anerkannten, dass die Situation zwischen den Eltern zu diesem Zeitpunkt angespannt war, maßen sie diesem Element bei der Festlegung des Kontaktplans keine besondere Bedeutung bei. Es ist daher unklar, ob die Gerichte die potentielle Notlage des Kindes berücksichtigten und zu mildern versuchten, wenn sein einziger Kontakt mit seinem Vater trotz der anhaltenden Konflikte in Anwesenheit beider Elternteile stattfand. Der GH kann in den innerstaatlichen Entscheidungen keine Argumente finden, die auf die Vorteile einer solchen Kontaktvereinbarung für das Kind hinweisen. Die Vorbringen des Bf. bestätigten, dass die Kontaktsitzungen nicht zu einer Zeit des sinnvollen Austauschs zwischen Vater und Kind wurden, sondern zu Streitigkeiten zwischen den Erwachsenen führten.

(53) Ferner kann der GH keinen Hinweis darauf finden, dass die Gerichte die Behauptungen ausreichend untersucht haben, dass das Kind von seinem Vater misshandelt wurde. Y. wurde vom Richter unter Ausschluss der Öffentlichkeit befragt, ohne dass ein erfahrener Psychologe der Kinderschutzbehörde anwesend war. Aus den Gerichtsentscheidungen geht nicht hervor, inwieweit die Behauptungen des Kindes von negativem Verhalten seines Vaters anerkannt wurden und wie der Kontaktplan diese Bedrohung berücksichtigt hätte, wenn dies anerkannt worden war.

(54) Das innerstaatliche Recht verbietet absolut die körperliche Bestrafung sowie die demütigende oder erniedrigende Behandlung von Kindern. Folglich scheint die (fehlende) Beurteilung der Bedrohung für Y. dem Verbot der häuslichen Misshandlung von Kindern zu widersprechen und wirft Zweifel am Entscheidungsprozess auf.

(55) Des Weiteren haben die innerstaatlichen Behörden keine alternativen Mittel untersucht wie beispielsweise einen überwachten Kontakt unter Beteiligung der Kinderschutzbehörde. In dieser Hinsicht betont der GH, dass die Hauptaufgabe der Kinderschutzbehörde darin besteht, den Kontakt zu erleichtern und Lösungen zwischen den betroffenen Parteien auszuhandeln, um das Wohl des Kindes zu fördern. Folglich hätten die Gerichte die Kinderschutzbehörde in das Verfahren einbeziehen können.

(56) Die innerstaatlichen Gerichte sind mit Eile vorgegangen, so wie es in Fällen, die die Rechte von Kindern betreffen, gefordert wird: Das Verfahren über die einstweilige Verfügung begann am 30.7.2018 und endete dreieinhalb Monate später am 15.11.2018. Die Schnelligkeit des Verfahrens sollte jedoch nicht zu Lasten der Beurteilung aller relevanten Beweise durch die Gerichte gehen.

(57) In Anbetracht des Vorstehenden ist der GH der Auffassung, dass der Entscheidungsprozess, der zur angefochtenen Entscheidung vom 15.11.2018 führte, nicht derart durchgeführt wurde um sicherzustellen, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Bf. ordnungsgemäß beurteilt wurde und alle Ansichten und Interessen ordnungsgemäß berücksichtigt wurden. Der GH ist daher nicht davon überzeugt, dass mit dem genannten Verfahren Schutzmaßnahmen einhergingen, die verhältnismäßig zur Schwere des Eingriffes und zur Ernsthaftigkeit der auf dem Spiel stehenden Interessen waren.

(58) Aus diesen Gründen kommt der GH zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK erfolgte (einstimmig).(58) Aus diesen Gründen kommt der GH zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 8, EMRK erfolgte (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK

Zulässigkeit

(61) Der GH hat festgestellt, dass die innerstaatlichen Entscheidungen, die den Kontakt des Bf. mit seiner Tochter einschränkten, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellten. Daraus folgt, dass Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist.(61) Der GH hat festgestellt, dass die innerstaatlichen Entscheidungen, die den Kontakt des Bf. mit seiner Tochter einschränkten, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellten. Daraus folgt, dass Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist.

(62) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund […] unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(65) Die maßgeblichen Grundsätze zu Art. 14 EMRK wurden kürzlich in Molla Sali/GR wiederholt [...]. [...](65) Die maßgeblichen Grundsätze zu Artikel 14, EMRK wurden kürzlich in Molla Sali/GR wiederholt [...]. [...]

(67) In Bezug auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles stellt der GH fest, dass die psychische Erkrankung des Bf. in der Begründung beider innerstaatlicher Entscheidungen über die Kontaktvereinbarungen mit seiner Tochter eine Rolle spielte.

(68) Eine psychische Erkrankung kann ein relevanter Faktor sein, der bei der Beurteilung der Fähigkeit der Eltern, sich um ihr Kind zu kümmern, berücksichtigt werden muss. Daher ist die Tatsache, dass die psychische Gesundheit des Bf. in die Beurteilung der Gerichte einbezogen wurde, zu erwarten und wirft als solche kein Problem nach Art. 14 EMRK auf. Die Berufung auf eine psychische Erkrankung als entscheidendes Element oder auch ein Element neben anderen kann jedoch zu einer Diskriminierung führen, wenn die psychische Erkrankung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Eltern hat, sich um das Kind zu kümmern. Im vorliegenden Fall war die psychische Erkrankung des Bf. zwar nicht das einzige von den Gerichten berücksichtigte Element, jedoch war sie in allen Phasen des Entscheidungsprozesses präsent.(68) Eine psychische Erkrankung kann ein relevanter Faktor sein, der bei der Beurteilung der Fähigkeit der Eltern, sich um ihr Kind zu kümmern, berücksichtigt werden muss. Daher ist die Tatsache, dass die psychische Gesundheit des Bf. in die Beurteilung der Gerichte einbezogen wurde, zu erwarten und wirft als solche kein Problem nach Artikel 14, EMRK auf. Die Berufung auf eine psychische Erkrankung als entscheidendes Element oder auch ein Element neben anderen kann jedoch zu einer Diskriminierung führen, wenn die psychische Erkrankung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Eltern hat, sich um das Kind zu kümmern. Im vorliegenden Fall war die psychische Erkrankung des Bf. zwar nicht das einzige von den Gerichten berücksichtigte Element, jedoch war sie in allen Phasen des Entscheidungsprozesses präsent.

(69) Der GH kommt zu dem Schluss, dass der Einfluss der psychischen Erkrankung des Bf. auf die Beurteilung seines Antrags festgestellt wurde und in Anbetracht des Vorstehenden ein maßgeblicher Faktor für die Entscheidung war, seinen Kontakt mit Y. einzuschränken.

(70) Der Bf. erfuhr daher eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu anderen Eltern, die Kontakt zu ihren entfremdeten Kindern suchten. Dieser Unterschied beruhte auf seiner geistigen Gesundheit, einem Grund, welcher durch den »sonstigen Status« [iSd. Art. 14 EMRK] abgedeckt ist.(70) Der Bf. erfuhr daher eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu anderen Eltern, die Kontakt zu ihren entfremdeten Kindern suchten. Dieser Unterschied beruhte auf seiner geistigen Gesundheit, einem Grund, welcher durch den »sonstigen Status« [iSd. Artikel 14, EMRK] abgedeckt ist.

(71) Darüber hinaus hat der GH bei der Beurteilung der Rüge des Bf. nach Art. 8 EMRK befunden, dass die innerstaatlichen Entscheidungen, die seinen Kontakt mit seinem Kind einschränkten, ein legitimes Ziel verfolgten, nämlich den Schutz der Rechte anderer. Er sieht keinen Grund, im Zusammenhang mit Art. 14 EMRK etwas anderes festzustellen.(71) Darüber hinaus hat der GH bei der Beurteilung der Rüge des Bf. nach Artikel 8, EMRK befunden, dass die innerstaatlichen Entscheidungen, die seinen Kontakt mit seinem Kind einschränkten, ein legitimes Ziel verfolgten, nämlich den Schutz der Rechte anderer. Er sieht keinen Grund, im Zusammenhang mit Artikel 14, EMRK etwas anderes festzustellen.

(72) Folglich bleibt zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt war.

(73) Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist es nicht Sache des GH, sich an die Stelle der innerstaatlichen Behörden zu setzen und zu entscheiden, ob die psychische Erkrankung des Bf. seine Fähigkeit, sich um Y. zu kümmern, beeinträchtigt hat. Der GH muss die Entscheidungen überprüfen, welche diese Behörden in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums nach der Konvention getroffen haben. Mit anderen Worten muss geprüft werden, ob die innerstaatlichen Behörden ausreichende Gründe dafür angegeben haben, die psychische Erkrankung des Bf. bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen.

(74) Bei der Prüfung der nach Art. 8 EMRK erhobenen Beschwerde ist der GH zu dem Schluss gekommen, dass die Berufung auf die psychische Erkrankung des Bf. nicht mit einer ernsthaften innerstaatlichen Beurteilung seiner aktuellen Situation einherging. Tatsächlich weist in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nichts […] auf das Risiko hin, das der Bf. angeblich für sein Kind darstellte. Genauso wenig gab es eine ernsthafte Beurteilung der Behauptungen, er habe sich gegenüber Y. negativ verhalten. Der GH kann nur zu dem Schluss kommen, dass der Bf. aufgrund seiner psychischen Erkrankung als Bedrohung wahrgenommen wurde, ohne dass die konkreten Umstände des Falles und die familiäre Situation weiter berücksichtigt worden wären. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Fall von der vom GH in der Rechtssache S. S./SLO untersuchten Situation, in welcher der Bf. ihre elterlichen Rechte nicht aufgrund ihrer psychiatrischen Diagnose, sondern aufgrund ihrer daraus resultierenden Unfähigkeit, sich um das Kind zu kümmern, entzogen worden waren. Dies war durch alle im Verfahren vorgelegten Gutachten bestätigt worden.(74) Bei der Prüfung der nach Artikel 8, EMRK erhobenen Beschwerde ist der GH zu dem Schluss gekommen, dass die Berufung auf die psychische Erkrankung des Bf. nicht mit einer ernsthaften innerstaatlichen Beurteilung seiner aktuellen Situation einherging. Tatsächlich weist in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nichts […] auf das Risiko hin, das der Bf. angeblich für sein Kind darstellte. Genauso wenig gab es eine ernsthafte Beurteilung der Behauptungen, er habe sich gegenüber Y. negativ verhalten. Der GH kann nur zu dem Schluss kommen, dass der Bf. aufgrund seiner psychischen Erkrankung als Bedrohung wahrgenommen wurde, ohne dass die konkreten Umstände des Falles und die familiäre Situation weiter berücksichtigt worden wären. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Fall von der vom GH in der Rechtssache Sitzung S./SLO untersuchten Situation, in welcher der Bf. ihre elterlichen Rechte nicht aufgrund ihrer psychiatrischen Diagnose, sondern aufgrund ihrer daraus resultierenden Unfähigkeit, sich um das Kind zu kümmern, entzogen worden waren. Dies war durch alle im Verfahren vorgelegten Gutachten bestätigt worden.

(75) Die innerstaatliche Gesetzgebung erkennt das Recht auf Privatleben und die freie Ausübung aller Bürgerrechte für Personen mit psychischen Erkrankungen an. Darüber hinaus werden in der UN-Behindertenrechtskonvention – deren Vertragspartei der belangte Staat ist – Menschen mit Behinderungen als volle Rechtssubjekte und Rechteinhaber anerkannt. Das gilt auch für Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden.

(76) Die internationale Gemeinschaft ist konsequent um einen besseren und kohärenteren Schutz der Rechte von Menschen mit psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen bemüht. Die internationalen Standards und Empfehlungen fördern die Achtung von Gleichheit, Würde und Chancengleichheit für Menschen mit geistigen Behinderungen. Von besonderer Bedeutung für den Sachverhalt des vorliegenden Falles ist, dass psychisch erkrankte Personen vom Staat angemessene Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungspflichten erhalten müssen und Kinder von ihren Eltern nicht ohne eine ordnungsgemäße gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit durch die zuständigen Behörden getrennt werden dürfen.

(77) In seiner eigenen Rechtsprechung hat der GH auch erkannt, dass psychisch erkrankte Personen eine schutzbedürftige Gruppe darstellen, deren Rechte von den staatlichen Behörden besonders berücksichtigt werden müssen.

(78) Der GH wiederholt, dass die innerstaatlichen Gerichte die psychische Gesundheit des Bf. nicht ordnungsgemäß beurteilt haben. Darüber hinaus findet der GH in den innerstaatlichen Entscheidungen kein Element, anhand dessen festgestellt werden kann, ob die psychische Gesundheit des Bf. eine relevante zu berücksichtigende Frage war. In diesem Sinne und ungeachtet des Subsidiaritätsprinzips ist der GH der Auffassung, dass die Tatsache, dass der Bf. an einer psychischen Erkrankung litt, an sich nicht rechtfertigen kann, ihn anders zu behandeln als andere Eltern, die Kontakt zu ihren Kindern suchen. Er hält insbesondere fest, dass der Bf. zum Zeitpunkt der innerstaatlichen Entscheidungen seine Medikamente regelmäßig eingenommen hatte und in den letzten zwei Jahren davor keine durch seine Krankheit verursachten Episoden psychischer Dekompensation aufgetreten waren. Infolgedessen kommt der GH zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Beschränkung des Kontakts zwischen dem Bf. und seinem Kind eine Unterscheidung aufgrund seiner psychischen Gesundheit getroffen haben, für die sie keine stichhaltigen und ausreichenden Gründe angegeben haben.

(79) Unter diesen Umständen wurde prima facie ein Fall der Diskriminierung nachgewiesen. Die Beweislast verlagert sich damit auf den belangten Staat, der die Grundlage des prima facie-Falles zu widerlegen oder eine Rechtfertigung dafür zu liefern hat. Der belangte Staat muss auch überzeugend nachweisen, dass die unterschiedliche Behandlung nicht diskriminierend war, das heißt, dass der Kontakt des Bf. mit seinem Kind nicht aus diskriminierenden Gründen eingeschränkt wurde, sondern dass seine psychische Erkrankung tatsächlich seine Fähigkeit beeinträchtigte, sich um sein Kind zu kümmern, oder dass andere hinreichende Gründe für eine solche Beschränkung vorlagen. Im Hinblick auf die Besonderheit des Sachverhalts und der Art der in solchen Fällen erhobenen Behauptungen wäre es für den Bf. in der Praxis ohne eine solche Verschiebung der Beweislast äußerst schwierig, eine Diskriminierung nachzuweisen.

(80) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangt der GH jedoch zu dem Ergebnis, dass der belangte Staat keine überzeugenden Gründe vorgebracht hat, um die Vermutung der Diskriminierung des Bf. aufgrund seiner psychischen Gesundheit zu widerlegen.

(81) Folglich kam es zu einer Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Mourou-Vikström und Richter Ravarani).(81) Folglich kam es zu einer Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel 8, EMRK (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Mourou-Vikström und Richter Ravarani).

Entschädigung nach Art. 41 EMRKEntschädigung nach Artikel 41, EMRK

€ 10.000,– für den erlittenen immateriellen Schaden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

K. und T./FIN v. 12.7.2001 (GK) = NL 2001, 153

D. H. u.a./CZ v. 13.11.2007 (GK) = NL 2007, 299

B./RO (Nr. 2) v. 19.2.2013

X./LV v. 26.11.2013 (GK) = NLMR 2013, 429römisch zehn./LV v. 26.11.2013 (GK) = NLMR 2013, 429

S. S./SLO v. 30.10.2018Sitzung S./SLO v. 30.10.2018

Molla Sali/GR v. 19.12.2018 (GK) = NLMR 2018, 562

Strand Lobben u.a./N v. 10.9.2019 (GK) = NLMR 2019, 393

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.2.2020, Bsw. 3891/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 124) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM01827

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten