TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/8 LVwG-2020/15/2681-6

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Entscheidungsdatum

08.06.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.09.2020, Zl ***, betreffend Verfahren nach dem WRG 1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die folgende zusätzliche Nebenbestimmung 3. zu Spruchpunkt II. aufgenommen wird:

„Im Fall eines Fischbesatzes über den DD ist die Ausleitungsmenge für 48 Stunden auf 15 Sekundenliter zu reduzieren. Der beabsichtige Besatz ist dem Anlangeninhaber zwei Tage vor der beabsichtigten Besatzmaßnahme telefonisch mitzuteilen. Die Besatzmaßnahmen können zwei Mal im Jahr, nämlich im Zeitraum Februar/März bzw Oktober/November, erfolgen.“

Die in Spruchpunkt II. 2. festgesetzte Fertigstellungsfrist wird auf den 30.09.2022 erstreckt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erhöhung der Konsenswassermenge des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.09.2012, Zl ***, wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlich bewilligten Angelteiches auf Gst Nr **1, KG Y, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, erteilt. Der Konsens zur Entnahme aus dem DD beträgt demnach jährlich maximal 40 Liter pro Sekunde im Zeitraum 01.10. bis 31.03. und maximal 60 Liter pro Sekunde im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers als Fischereiberechtigtem. In der Beschwerde wird nach Wiedergabe des Sachverhaltes und den Ausführungen zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeführt, dass der Behörde im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Verfahrensfehler unterlaufen seien. Weiters wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Erhöhung der Konsenswassermenge im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass die mitbeteiligte Partei unterschiedliche Nebenbestimmungen des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nicht eingehalten habe. Außerdem seien Maßnahmen zum Schutz der Fischerei von der belangten Behörde unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden. Auch sei die eingetretene Wertminderung des Fischereireviers unberücksichtigt geblieben. Die Beurteilung sei aufgrund der Nichtberücksichtigung des Standes der Technik unzureichend, wobei auf unterschiedliche Verordnungen und Leitlinie verwiesen wird. Zumal der Beschwerdeführer unzulässiger Weise im Ermittlungsverfahren der Behörde nicht miteinbezogen worden sei, wurden weitere Anträge zum Schutz der Fischerei wie folgt gestellt:

?    Bescheidmäßige Vorschreibung, dass Spülungen der Anlage und einzelner Anlagenbestandteile (Vorbecken, Entsander) von Juni bis max. einschließlich September durchzuführen sind, um die sensiblen Laichzeiten und Larvenstadien der Zielfischarten nicht zu beeinträchtigen.

?    Im Anschluss an eine Spülung ist jeweils eine Nachspülung mit einer ausreichenden Menge Klarwasser vorzunehmen, sodass allfällig abgelagerte Feinsedimente aus der Restwasserstrecke ausgetragen werden können. Die auftretenden Schwebstoffkonzentrationen sind zu überwachen und dürfen lg/1 auch kurzfristig nicht überschreiten.

?    Ein Absatzbecken ist vorzuschreiben.

?    Die Ablagerung von Sedimenten ist auszubaggern und zu entsorgen.

?    Ein Austrag bzw. Verfrachtung in den Vorfluter ist zu unterbinden.

?    Damit das Absatzbecken seine Funktion aufrechterhalten kann, ist es so zu bewirtschaften, dass das Absatzbecken eine mindestens 30-minütige Absetzzeit gewährleisten kann

?    Die Anlage ist ausschließlich mit nachweislich gesunden und parasitenfreien Fischen zu besetzen, da die Gefahr der Seuchenverschleppung in den Vorfluter und in die unterliegenden Fischreviere besteht.

?    Ein Auskommen von Fischen aus der Anlage ist durch vergitterte Teichmönche und Pufferzonen zu gewährleisten

?    Es hat eine regelmäßige, jedenfalls pro Quartal, eine Kontrolle der Anlage durch einen Fachtierarzt zu erfolgen

?    Bei Ausbruch von Fischkrankheiten ist der Fachtierarzt unverzüglich zu verständigen.

?    Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Fischkrankheiten und/oder unerwünschten Wasserpflanzen ist untersagt.

?    Gemäß der Tierhaltungsverordnung idgF darf der Sauerstoffgehalt des Ablaufs (in den Vorfluter) 5 mg 02/1 nicht unterschritten werden.

?    Es ist eine jährliche Abfischung und völlige Entleerung des Teiches durchzuführen.

?    Die Menge des von der Behörde im Bescheid festzusetzenden Fischbesatzes ist jährlich zu überprüfen.

In der vorliegenden Beschwerdesache wurde am 08.06.2021 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines gewässerökologischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung teilgenommen haben weiters der Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter sowie die mitbeteiligte Partei.

Bei der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis über die Beschwerde mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 20.07.2021 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung in ungekürzter Version beantragt.

II.      Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei betreibt in Y einen Angelteich. Dieser wurde von der belangten Behörde unter anderem nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes mit Bescheid vom 17.09.2012, Zl ***, genehmigt. Im vorliegenden Verfahren wurde antragsgemäß eine Erhöhung der Konsenswassermenge für die Entnahme von Wasser aus dem DD genehmigt. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht über einen Antrag auf Entschädigung abgesprochen hat.

Bei der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es ihm im Wesentlichen auch darum geht, dass der Fischbesatz über den DD durchgeführt werden kann. Durch eine erhöhte Ausleitung in den Fischteich der mitbeteiligten Partei sei dies aufgrund einer zu geringen Wasserführung des DDes nicht möglich.

Beim DD handelt es sich um ein hart verbautes Gerinne, welches in Stein gefasst ist und in weiterer Folge unterhalb der Entnahmestellte in den EE mündet. Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter sowohl am DD als auch im Bereich der Einmündung des DDes in den EE.

Betreffend Maßnahmen zum Schutz der Fischerei wird festgehalten, dass solche im Bescheid der belangten Behörde zu Zl *** enthalten sind. Diese umfassen unter anderem die Aspekte Besatz, Hygiene und die Vorgehensweise der Spülungen und Teichentleerungen. Bei projekt- und bescheidgemäßer Umsetzung und Betriebsweise ist nach den Feststellungen dieses rechtskräftigen Bescheides der Schutz der Fischerei gegeben.

Im angefochtenen Bescheid wurden keine weiteren Maßnahmen im Sinne von Nebenbestimmungen formuliert. Durch die Konsenserhöhung ergeben sich aus Sicht der Gewässerökologie keine signifikanten Beeinträchtigungen für die fischereiliche Nutzung und Wertigkeit des Fischereireviers *** des Beschwerdeführers, aus denen sich die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen ableiten lässt. Allerdings konnte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des gewässerökologischen Amtssachverständigen eine weitere Maßnahme zum Schutz der Fischerei im Sinne der Erhöhung des Wasserdargebotes im DD für die Zeit des Besatzes mit Fischen formuliert werden. Diese dient im Wesentlichen dazu, dass die Fische bei der Besatzmaßnahme ungehindert in die EE einwandern und sich dort im Mündungsbereich des DDes verbreiten können. Zu den weiteren im Rechtsmittel geforderten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei wird festgestellt, dass sich diese nicht auf die Erhöhung der Konsenswassermenge, sondern auf den Angelteich an sich beziehen. Diesbezüglich wird auf die rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Genehmigung verwiesen.

III.     Beweiswürdigung:

Im Beschwerdeverfahren wurde ein ergänzendes gewässerökologisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 22.12.2020 dazu Folgendes ausgeführt:

„Teichanlage

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.09.2012, Zl. ***, wurde die wasser-, fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Angelteichs auf dem Grundstück **1 der KG Y erteilt. Die Anlage besteht im Wesentlichen aus vier Becken zur Fischhälterung und einem Angelteich. Die Wasserfassung zur Versorgung der Teichanlage liegt am DD bei Flkm 0,25. Mit Bescheid Zl. *** wurde eine Konsenswassermenge von 15 l/s für den Normalbetrieb und 23 l/s bei Befüllung des Angelteiches bewilligt. Die entnommene Wassermenge versorgt zuerst die vier Becken zur Fischhälterung und läuft von diesen in den Angelteich. Die Ausleitung der Wässer erfolgt direkt aus dem Angelteich in den EE bei Flkm 15,82. In der Teichanlage werden Salmoniden (Regenbogenforellen, Saiblinge) und Cypriniden (Karpfen, Schleien, karpfenartige Kleinfischarten) gehalten. Der Fischbesatz für die gesamte Anlage wurde auf maximal 1500 kg begrenzt.

Konsenserhöhung

Mit laufendem Betrieb der Teichanlage wurde vom Betreiber festgestellt, dass bei einer Dotation des Angelteiches mit einer Konsenswassermenge von 15 l/s eine zu geringe Umwälzung stattfinden kann und dadurch Fische verenden. Daher wurde um die wasserrechtliche Bewilligung einer Konsenserhöhung angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.09.2020, Zl.: ***, wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Konsenserhöhung der Wasserentnahme aus dem DD erteilt. Es wurde dabei eine Wasserentnahme an der Fassung am DD von 40 l/s von Oktober bis März und von 60 l/s von April bis September eines jeden Jahres bewilligt. Die Konsenserhöhung geht nicht mit einer Erhöhung der maximalen Fischbiomasse in der Teichanlage einher.

In der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerökologie vom 02.05.2019, Zl. ***, wurde im Zuge dieser wasserrechtlichen Bewilligung, basierend auf den projektseitig erstellten Unterlagen, festgestellt, dass bei der beantragten Konsenserhöhung gegenüber der bisherigen Entnahmemenge von 15 l/s bzw. maximal 23 l/s von keiner Verschlechterung des ökologischen Zustandes im DD auszugehen ist.

DD

Von der Wasserfassung und der Konsenserhöhung ist der DD (HZB-Code ***) berührt. Der DD hat eine Länge von 5,66 km und mündet bei Flkm 15,89 orografisch rechts in den EE. Aufgrund seines Einzugsgebietes von weniger als 10 km² ist dieses Gewässer nicht Gegenstad des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans und es liegen demnach keine offiziellen Daten hinsichtlich Biokomponenten oder Einstufungen zum ökologischen Zustand vor. Im Projekt zur Konsenserhöhung wurden Daten bezüglich Morphologie, Durchgängigkeit und Hydrologie erhoben. Sowohl projektseitig als auch im Zuge einer Begehung am 21.12.2020 wurde festgestellt, dass der Bachabschnitt von der gegenständlichen Wasserfassung bis zu Mündung in den EE sowohl am Ufer als auch an der Sohle hart verbaut ist und die Mündung in den EE aufgrund eines Absturzes und der anschließenden flach überströmten, glatten Sohlpflasterung für Fische nicht passierbar ist. Wegen der Steilheit des Geländes wird das Gewässer im Projekt nicht als natürlicher Fischlebensraum eingestuft. Zum Fischbestand bzw. der Fischbiomasse in der Ausleitungsstrecke liegen keine Daten vor.

Zur Herleitung der hydrologischen Kennwerte wurden Daten aus dem Projekt KW FF, einer Wasserkraftanlage mit Wasserfassung bei Flkm 1,66, herangezogen. Aus diesen Unterlagen gehen bezogen auf den Fassungsbereich des Oberliegers bei Flkm 1,66 die Monate Dezember, Jänner und Februar mit 65, 55 bzw. 64 l/s als die abflussschwächsten Monate hervor. Für das NQt im Bereich der Fassung zum gegenständlichen Projekt wurde projektseitig ein Wert von 18 l/s errechnet.

EE

Von der gegenständlichen Teichanlage ist der EE (HZB-Code ***) berührt. Dieser ist in sechs Detailwasserkörper (DWK) unterteilt, von der Ab- und Zuleitung ist der DWK *** (Flkm 12,972 bis Flkm 20,354) betroffen. Aufgrund der energiewirtschaftlichen Nutzung zur Spitzenstromerzeugung im Schwellbetrieb gilt dieser DWK als erheblich veränderter Wasserkörper, der im Zuge des NGP 2015 mit mäßigem oder schlechterem ökologischen Potential bewertet wurden. Bei dem gegenständlichen DWK handelt es sich um natürlichen Fischlebensraum im Hyporhithral mit Koppe, Huchen, Bachforelle und Äsche als Leitarten.

Am Pegel GG wurden in der Messreihe von 2012-2016 für den EE ein mittlerer Abfluss von MQ=32,8 m³/s und ein niederstes Tagesniederwasser von NQt=3,42 l/s ermittelt. Die Wassertemperaturen lagen dabei zwischens 0,0°C und 17,4 °C, die mittlere Wassertemperatur bei 6,9°C. Da der Pegel GG oberhalb der Einmündung des JJ liegt ist für den EE auf Höhe des gegenständlichen Angelteiches zumindest noch der Abfluss des JJ hinzuzurechnen. Am Pegel KK wurde in der Messreihe von 2012-2016 für den JJ ein mittlerer Abfluss von MQ=8,91 m³/s und ein niederstes Tagesniederwasser von NQt=0,43 l/s ermittelt.

Aus den Abflussdaten des Pegels GG und des Pegels KK ergeben sich somit für den EE auf Höhe der Teichanlage ein mittlerer Abfluss von MQ=41,71 m³/s und ein niederstes Tagesniederwasser von NQt=3,85 l/s.

Fischereirevier ***

Die gegenständlichen Zu- und Ableitungen für die Teichanlage betreffen die Gewässer DD und EE im Fischereirevier ***. Das Fischereirevier *** umfasst den EE von der GGerbrücke in GG (Flkm 21,91) bis zur alten Yerbrücke (Flkm 13,65) samt allen Zuflüssen am rechten EEufer ohne JJ und Y.

Maßnahmen zum Schutz der Fischerei

Im Bescheid *** sind unter den umfassenden limnologischen Nebenbestimmungen auch jene angeführt, die zum Schutz der Fischerei dienen. Im Bescheid *** zur Konsenserhöhung wurden diesbezüglich keine weiteren Nebenbestimmungen formuliert.

II. Gutachten

Die Anlagenteile und der Betrieb der gegenständlichen Teichanlage wurden mit Bescheid Zl.: *** genehmigt. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf den Bescheid Zl.: *** und somit auf die Konsenserhöhung. Es wird daher im folgenden Gutachten ausschließlich auf die Auswirkungen der Konsenserhöhung auf die betroffenen Gewässer DD und EE eingegangen.

DD

Durch die Erhöhung der Konsenswassermenge von regulär 15 l/s auf 40 l/s bzw. maximal 60 l/s kommt es zu einer Reduktion des Abflusses im DD vom Fassungsstandort bei Flkm 0,25 bis zur Mündung in den EE. Basierend auf den im Projekt herangezogenen Abflusswerten wird projektseitig dargelegt, dass auch bei Konsenserhöhung das für den Fassungsstandort berechnete NQt von 18 l/s voraussichtlich erreicht werden kann. Damit kann von der Einhaltung der für den guten hydromorphologischen Richtwert gemäß § 13 QZV Ökologie Oberflächengewässer ausgegangen werden.

Bei Konsenserhöhung kommt es auf den betroffenen 250 m Fließstrecke zu einer Reduktion der Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten. Inwiefern dabei die gemäß Anlage G QZV Ökologie Oberflächengewässer festgelegten Werte hinsichtlich Mindestwassertiefen und Mindestfließgeschwindigkeiten für den Fischlebensraum eingehalten sind, wurde im Projekt nicht erhoben, da projektseitig aufgrund des hohen Verbauungsgrades und des Gefälles beim DD nicht vom natürlichen Fischlebensraum ausgegangen wurde. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der unterste Gewässerabschnitt des DD im Talboden des EEtals ursprünglich natürlicher Fischlebensraum war. Aufgrund der harten Verbauung (Trapezprofil, Sohlpflasterung) ist die Gewässermorphologie jedoch stark anthropogen beeinträchtigt und die für Fische und Fischnährtiere notwendige Lebensraumausstattung ist im DD bis weit über den Fassungsstandort hinaus nicht mehr gegeben. Auch die Mündung des DD in den EE ist für Fische nicht passierbar. Der Unterlauf des DDs kann aufgrund der Verbauungen für Fische aus dem EE nicht als Laich- und Jungfischhabitat oder Hochwassereinstand genutzt werden. Es handelt sich aufgrund der morphologischen Defizite beim gegenständlichen Abschnitt des DDs um keinen natürlichen oder potentiellen Fischlebensraum, in dem sich Fische dauerhaft halten und reproduzieren können.

EE

Aufgrund der Ausleitung der erhöhten Konsenswassermenge aus dem DD wird auch der natürliche Abfluss im EE zwischen der Mündung DD und der Rückleitung aus der Teichanlage auf einer Länge von ca. 70 m verringert. Selbst bei einem nur geringen Abfluss vom niedersten Tagesniederwasser (NQt=3,85 l/s) entspricht die zusätzliche Ausleitung von 45 l/s einer Reduktion von lediglich 1,2% des Abflusses im EE. Die Reduktion um weitere maximal 45 l/s auf kurzer Strecke hat daher aufgrund des verhältnismäßig hohen Abflusses und des Gewässerquerschnittes des EEs keinerlei Auswirkungen auf dessen Fließgewässerdynamik oder die Lebensraumeignung für Fische.

Das Wasser, das aus dem DD in die Teichanlage ausgeleitet wird, erwärmt sich vor allem in den Sommermonaten stärker als jenes Bachwasser, das über den DD in den EE mündet. Bei Erhöhung der Konsenswassermenge erhöht sich somit auch die Wassermenge, bei der sich im Teich die Temperatur erhöhen kann und die danach in den EE ausgeleitet wird. Unter der Annahme einer Extremsituation mit einer maximalen Wassertemperatur im Teich von 25°C, einem Niederwasserabflusses im EE (NQt=3,85) und einer maximalen Wassertemperatur im EE von 17,4°C ergibt sich bei Ausleitung von 15 l/s rechnerisch eine Temperaturspreizung von ?T=0,029°C und eine Mischtemperatur von 17,429°C. Bei Annahme derselben Extremsituation und bei Ausleitung von 60 l/s aus der Teichanlag ergibt sich rechnerisch eine Temperaturspreizung von ?T=0,117°C und eine Mischtemperatur von 17,517°C. Bei Konsenserhöhung auf 60 l/s ist demnach gegenüber der bewilligten Einleitung von 15 l/s in der angenommenen Extremsituation eine Erhöhung der Wassertemperatur im EE um maximal 0,088°C möglich. Diese maximale Temperaturerhöhung ist als sehr geringfügig anzusehen und stellt keine Beeinträchtigung für die aquatische Lebewelt und die Fischfauna im EE dar. Zudem sind dabei weiterhin die Richtwerte hinsichtlich Temperatur für den guten Zustand im Hyporhithral gemäß Anhang H1 QZV Ökologie Oberflächengewässer (Temperatur 98 Perzentil: 21,5°C; ?T=1,5) eingehalten.

Durch die Konsenserhöhung wird auch mehr Wasser aus dem Angelteich in den EE ausgeleitet. Da die im Bescheid *** behandelte Konsenserhöhung nicht mit einer Erhöhung der maximalen Fischbiomasse in der Teichanlage einhergeht, ist nicht davon auszugehen, dass die Mengen bzw. Konzentrationen der chemischen und stofflichen Parameter oder die Keimbelastung in den auszuleitenden Wässern ansteigen. Somit ist auch hinsichtlich dieser Parameter mit keiner Verschlechterung für den ökologischen Zustand oder Beeinträchtigung der Fischerei im EE zu rechnen.

Maßnahmen zum Schutz der Fischerei

Sämtliche Maßnahmen zum Schutz der Fischerei sind im Bescheid *** enthalten und umfassen unter anderem die Aspekte Besatz, Hygiene, und die Vorgehensweise bei Spülungen und Teichentleerung. Bei projekt- und bescheidgemäßer Umsetzung und Betriebsweise ist dadurch ein Schutz der Fischerei gegeben.

Im Bescheid *** wurden keine weiteren Maßnahmen im Sinne von Nebenbestimmungen formuliert. Durch die Konsenserhöhung ergeben sich aus derzeitiger Sicht keine signifikanten Beeinträchtigungen für die fischereiliche Nutzung und Wertigkeit des Fischereireviers ***, aus denen sich die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen ableiten lässt. Die Auswirkungen der Konsenserhöhung auf den DD hinsichtlich reduzierter Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten können nicht über weiter Maßnahmen abgeschwächt werden.“

Betreffend die in der vorliegenden Entscheidung ergänzend aufgenommenen Nebenbestimmung wird festgehalten, dass sich aus den nachvollziehbaren Äußerungen des Beschwerdeführers als Fischereiberechtigten ergibt, dass dieser ein Interesse daran hat, dass während der Besatzmaßnahmen im DD ein höheres Wasserdargebot besteht, damit diese ungehindert in den EE und den dortigen Einmündungsbereich einwandern können. Weitere Maßnahmen zum Schutz der Fischerei wurden vom Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten bei der mündlichen Verhandlung nicht vorgeschlagen.

IV.      Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz

§ 15 WRG

Einschränkung zugunsten der Fischerei.

(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (§ 102) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen.

(3) Das gleiche gilt für die Erklärung entsprechender Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische.

(4) In den Laichschonstätten ist während der von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmenden Zeit jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten, insbesondere das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbette wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, das Fahren mit Wasserfahrzeugen, das Baden, die Errichtung von Uferbauten, das Fällen von Uferholz, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren, namentlich von Wassergeflügel. Die von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Laichschonstätten kann der Fischereiberechtigte während der Laichzeit einzäunen, um das Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren zu verhindern.

(5) In Winterlagern ist verboten, die Eisdecke zu entfernen oder Schlamm, Sand, Kies, Steine und Pflanzen zu entnehmen.

(6) Die Wasserrechtsbehörde kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den in den Abs. 4 und 5 ausgesprochenen Verboten gestatten.

(7) Die Fischereiberechtigten haben Laichschonstätten oder Winterlager durch Aufstellung von Zeichen oder durch Aufschriften kenntlich zu machen, jedoch außerhalb des Gewässers auf fremdem Grunde nur dann, wenn sie hiezu berechtigt sind. Die mit der Erklärung als Laichschonstätten oder Winterlager zusammenhängenden Verbote (Abs. 4 und 5) sind von der Wasserrechtsbehörde durch Verfügung eines Anschlages an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde kundzumachen.

§ 117 WRG

Entschädigungen und Beiträge.

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.

(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.“

V.       Erwägungen:

Soweit im Rechtsmittel Mängel im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht werden wird festgehalten, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eben auch dazu dienen soll, derartige Mängel zu sanieren. So hat das Verwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines gewässerökologischen Sachverständigen durchgeführt. Insofern sind etwaige Verfahrensmängel im behördlichen Verfahren saniert (vgl VwGH 23.05.1996, 94/15/0060).

Das Fischereirecht ist den bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1951 nicht gleichgestellt. Es stellt insbesondere auch kein „rechtmäßig geübtes Wasserbenutzungsrecht“ dar. Die Bewilligung eines mit einem Fischereirecht im Widerspruch stehenden Wasserbauvorhaben bedarf weder die Zustimmung des Fischereiberechtigten noch der Einräumung eines Zwangsrechtes. Die Fischereiberechtigen haben lediglich Anspruch auf Schutzmaßnahmen für die Fischerei; dies allerdings unter der Einschränkung, dass dadurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird (vgl dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG3 K1 zu § 15 WRG 1951).

Ein Fischereiberechtigter kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei fordern. Die Forderung nach Untersuchung der Auswirkungen des Projekts auf die Wasserqualität eines Baches stellt keine solche Forderung dar (vgl VwGH 25.05.2000, 99/07/0072).

§ 15 Abs 1 WRG legt den Fischereiberechtigen selbst die Obliegenheit auf, den projektierten Vorhaben mit solch konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 Satz 2 WRG dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch vorschreiben von Auflagen Eingang zu finden (vgl dazu etwa VwGH 22.06.1993, 93/07/0058; 18.11.2010, 2008/07/0194).

Wesentlich war im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass hier lediglich die Erhöhung der Entnahmemenge aus dem DD zu behandeln war. Der Angelteich der mitbeteiligten Partei verfügt über eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung. Insofern ist auf das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Maßnahmen zum Schutz der Fischerei festzuhalten, dass sich sämtliche Maßnahmen auf den bereits bestehenden, rechtskräftig genehmigten Angelteich beziehen. Den in der Beschwerde gestellten Forderungen steht daher die rechtskräftig erteilte Genehmigung der Wasserrechtsbehörde entgegen.

Weiters wird festgehalten, dass vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Beweises (Zeugeneinvernahme) zur Erstattung eines weiteren Vorbringens beantragt wurde. Diesem Antrag war nicht Folge zu leisten, weil dieses Zeugenanbot nicht zum Nachweis einer geforderten Maßnahme erfolgt ist, sondern aus dem Beweisergebnis selbst ein neuerlicher Antrag gestellt werden sollte. Insofern handelt es sich bei der beantragten Zeugeneinvernahme um die Einholung eines Erkundungsbeweises, zu dessen Einholung das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl dazu etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0099).

Betreffend das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auch um eine Entschädigung für die Minderung seines Fischereirechtes gehe, so wird festgehalten, dass die belangte Behörde (noch) nicht über eine Entschädigung für den Beschwerdeführer abgesprochen hat. Die Frage einer Entschädigung war daher von Vornherein nicht Sache des Verfahrens; außerdem wird in diesem Zusammenhang auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Kontrolle von Entscheidungen über die Entschädigung verwiesen (vgl § 117 WRG 1959).

Berücksichtigt werden konnte allerdings der Vorschlag des Beschwerdeführers betreffend das Belassen von ausreichend Wasser im DD während der vom Beschwerdeführer durchzuführenden Besatzmaßnahmen. Dazu wird auf die im Spruch wiedergegebene Nebenbestimmung als Ergänzung zum Bewilligungsbescheid verwiesen. Die mitbeteiligte Partei hat der Vorschreibung dieser ergänzenden Nebenbestimmung bei der mündlichen Verhandlung zugestimmt.

Zumal es sich bei sämtlichen anderen vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz der Fischerei um solche handelt, die keinen Bezug zur vorliegenden Erhöhung der Konsenswassermenge zur Entnahme von Wasser aus dem DD haben, waren diese weiteren Maßnahmen von Vornherein nicht vorzuschreiben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung wiedergegebene Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Fischereischutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.15.2681.6

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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