TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/5 LVwG-2021/20/0620-1

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Veröffentlicht am 05.07.2021
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Entscheidungsdatum

05.07.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, betreffend die Festsetzung einer Abgabe nach dem Aufenthaltsabgabegesetz,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit einem Schriftsatz vom 03.02.2020 stellte die Beschwerdeführerin bei der Abgabenbehörde einen Antrag auf Rückzahlung der für die Jahre 2015 bis 2019 geleisteten Aufenthaltsabgaben in der Höhe von Euro 120,00 pro Jahr, insgesamt sohin in der Höhe von Euro 600,00, und beantragte die Überweisung dieser Beträge auf ein hier angeführtes Konto. In der Begründung wurde im Wesentlichen unter Verweis auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.01.2019, ***, geltend gemacht, dass die Antragstellerin das Freizeitwohnsitzpauschale, bei dem es sich um eine Selbstbemessungsabgabe handle, rechtsirrtümlich entrichtet habe. Der Freizeitwohnsitz würde ausschließlich von der Antragstellerin selbst, insbesondere für Nächtigungen genutzt. Es lägen keine Nächtigungen im Rahmen des Tourismus iSd § 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 vor. Die Selbstbemessungsabgabe sei zu Unrecht abgeführt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde Folgendes aus:

„I.

1. Die Landesregierung als Abgabenbehörde setzt die für die Jahre 2015 bis 2019 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer zu entrichtenden Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitzpauschalen für das Objekt auf Gst **1 in EZ *** GB *** X (DD), gemäß §§ 201 Abs. 1 und 92 BAO iVm §§ 3, 5, 6 und 7 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 mit € 600,00 fest.

2.   Die mit € 600,00 festgesetzten Aufenthaltsabgaben wurden bereits entrichtet.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der für die Jahre 2015 bis 2019 bereits entrichteten Abgaben in Höhe von € 600,00 wird als unbegründet abgewiesen.“

In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Nutzung durch die Beschwerdeführerin in einer Art und Weise erfolge, dass von einem Freizeitwohnsitz auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde, wo sich der Freizeitwohnsitz befinde, sodass keine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß § 4 Abs 1 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz gegeben sei.

Mit Schreiben vom 16.12.2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. In dieser verwies sie im Wesentlichen darauf, dass der Freizeitwohnsitz, bei dem es sich um eine ehemalige Jagdhütte, welche im Jahre 1939/1940 erbaut worden und lediglich über einen Fußweg mit einem Fußmarsch von ca 15-20 Minuten erreichbar sei, ausschließlich von der Beschwerdeführerin selbst genutzt würde. Der Freizeitwohnsitz sei ein Rückzugsort für die Beschwerdeführerin, wobei sie während ihrer Aufenthalte die notwendigen Arbeiten wie Sanierungen, Instandhaltungen etc durchführen müsse. Es liege daher keine Abgabepflicht iSd § 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 vor, da sich durch die Nächtigungen der Beschwerdeführerin kein Bezug zum Tourismus herstellen lasse. Dabei wurde auf ein Erkenntnis des LVwG-Tirol vom 07.01.2019, ***, verwiesen.

Die Selbstbemessungsabgabe sei daher zu Unrecht abgeführt worden. Es bestehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung für die Jahre 2015 bis 2019 in Höhe von je Euro 120,00, somit insgesamt Euro 600,00. Die Entrichtung sei aufgrund eines Rechtsirrtums erfolgt.

Die belangte Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt. Sie habe keinerlei Feststellungen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens getroffen. Es handle sich hierbei um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Die belangte Behörde sei auch ihrer amtswegigen Sachverhaltsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2021, ***, wurde die Beschwerde von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nutzung des Objektes „DD“ in einer Art und Weise erfolge, dass eine Abgabepflicht gegeben sei.

Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 15.02.2021 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht.

Mit einem Vorlagebericht wurde der gegenständliche Abgabenakt am 09.03.3021 (Datum des Einlangens) von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist ausschließliche Nutzungsberechtigte des auf Gst **1, vorgetragen in EZ *** GB *** X errichteten Freizeitwohnsitzes „DD“.

Dieses Objekt besteht aus einer Wohnküche sowie einem Schlaf- und einem kleinen Vorraum mit einer Nutzfläche von 29 m².

Am 29.12.1994 wurde für das gegenständliche Anwesen bei der Gemeinde X die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 16 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 ordnungsgemäß eingereicht und wurde dieser Freizeitwohnsitz in das Verzeichnis der Freizeitwohnsitze aufgenommen.

Es handelt sich um ein sogenanntes Superädifikat. Die Grundfläche steht im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft X.

Die Beschwerdeführerin wurde vom Tourismusverband Z und seine Feriendörfer jedenfalls hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2019 in Bezug auf die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales hinsichtlich des gegenständlichen Objekts jeweils mit einem Schreiben informiert und zur Zahlung des (jährlichen) Freizeitwohnsitzpauschales in Höhe von Euro 120,00 aufgefordert. Dieser Aufforderung zur Zahlung ist die Beschwerdeführerin jeweils nachgekommen.

Mit dem eingangs angeführten Antrag vom 03.02.2020 wird nunmehr die Rückzahlung dieser für die Jahre 2015 bis 2019 geleisteten Aufenthaltsabgaben (Freizeitwohnsitzpauschale) begehrt.

Die Abgabenbehörde hat mit dem vom Verfahrensgang näher angeführten Bescheid entschieden und hat damit einerseits unter Spruchpunkt I. das Freizeitwohnsitzpauschale für die Jahre 2015 bis 2019 mit einem Gesamtbetrag von Euro 600,00 festgesetzt und unter Spruchpunkt II. den Antrag auf Rückzahlung der für die Jahre 2015 bis 2019 bereits entrichteten Abgaben in Höhe von Euro 600,00 als unbegründet abgewiesen.

III.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich anhand des vorgelegten Abgabenaktes. In diesem finden sich auch mehrere Beilagen zum verfahrensgegenständlichen „Antrag auf Rückzahlung“, welche das Objekt näher umschreiben bzw die Entrichtung des Freizeitwohnsitzpauschales für die Jahre 2015 bis 2019 belegen.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl.Nr. 85/2003, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 3

Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

         a)       in Beherbergungsbetrieben und

         b)       in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches

(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.

(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.

§ 7

Entrichtung

...

(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.

(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.

§ 10

Haftung, amtliche Bemessung

(4) Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.

§ 201 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 1961/194 idF BGBl I 2013/70, hat folgenden Wortlaut:

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1.

von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2.

wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3.

wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

5.

wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1.

wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

3.

wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

V.       Rechtliche Erwägungen:

Der Abgabenanspruch für das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht gemäß § 5 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz jeweils im Nachhinein mit 1. November. Gemäß § 7 Abs 3 leg. cit. ist das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale (sofern der Freizeitwohnsitz nicht vorzeitig aufgegeben wird) bis zum 10. November zu entrichten.

Die Aufenthaltsabgabe ist insbesondere auch in der Ausprägung des Freizeitwohnsitzpauschales als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. Eine bescheidmäßige Festsetzung findet nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 201 BAO statt.

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe bewirke und damit dieselben Rechtwirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung verbunden seien. Es liege eine "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung vor (vgl VwGH 19.05.1994, 90/17/0230; 23.04.1993, 91/17/0168).

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs 1 BAO). Der Antrag auf Festsetzung ist nach § 201 Abs 2 und 3 BAO an bestimmte Voraussetzungen gebunden (vgl. VwGH 19.10.2016,
Ra 2014/15/0058).

Die Selbstberechnung ist "nicht richtig", wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Eine solche objektive Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer unrichtigen Rechtsauffassung oder der (teilweisen) Nichtoffenlegung abgabenrechtlicher Umstände sein (vgl Ritz, BAO6 [2017]
§ 201 Rz 7 f).

Stellt der Abgabenpflichtige nach der durch Selbstbemessung erfolgten Festsetzung der Abgabe einen Antrag auf Rückerstattung und setzt die Entscheidung eines solchen Antrages voraus, dass die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten (VwGH 22.02.1991, 87/17/0064; E 05.04.1991, 90/17/0187; 21.12.1990, 89/17/0233-0235, 90/17/0125). In einem solchen Fall hat die Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden.

Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht ist (vgl insbesondere § 201 Abs 2 Z 1 und Z 2 BAO). Wenn aber der Antrag fristgerecht gestellt wurde und sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig erweist, darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen. Der Antrag auf Festsetzung ist in diesem Fall abzuweisen (vgl. etwa VwGH 09.12.2020, Ra 2019/17/0109; 18.06.2020, Ra 2019/15/0078, mwN). Lautet die Entscheidung über die Abgabenfestsetzung dahin, dass sich daraus kein Guthaben des Abgabenschuldners ergibt, so ist der Antrag auf Rückzahlung abzuweisen (vgl VwGH 17.10.2012, 2009/16/0044, uHa 24.06.1988, 85/17/0050).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Festsetzung der Abgaben (für die Jahre 2015 bis 2019), wie sie von der Abgabenbehörde vorgenommen wurde, jedenfalls rechtswidrig ist. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass hätte sie im Falle einer fristgerechten Antragstellung auf Festsetzung der Abgaben eine Abweisung dieses Antrages aussprechen müssen.

Dazu kommt, dass eine für mehrere Kalenderjahre zusammengefasste Festsetzung einer Abgabe nicht zulässig ist. Wird im Spruch des Abgabenbescheides nicht angeführt, für welches Jahr welcher Betrag vorgeschrieben wird, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum ein Abgabenbetrag in einer einzigen Summe ausgewiesen, so stellt dies eine Verletzung des § 201 Abs 4 BAO dar (vgl auch VwGH 09.08.2001, 2001/16/0243). Abgaben, die in einem einzigen und einheitlichen Bescheid zusammengefasst werden, können im Gegensatz zu einem Sammelbescheid auch nur einheitlich bekämpft werden (vgl VwGH 18.04.1985, Zl 84/16/0204; UFSZ3K 03.11.2010, Zl ZRV/0315-Z3K/10; ua).

Eine Aufstellung in der Begründung des Abgabenbescheides vermag die fehlende Differenzierung im Spruch nicht zu ersetzen. Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten (vgl VwGH 15.03.1988, Zl 87/14/0073; VwGH 17.12.2001, Zl 2001/17/0053; VwGH 26.01.1995, Zl 94/16/0058; VwGH 09.08.2001, Zl 2001/16/0243; VwGH 03.09.2008, Zl 2005/13/0033; VwGH 24.06.2009, Zl 2007/15/0041; ua).

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass sich die Abgabenbehörde daher – gesondert für jedes Kalenderjahr- zunächst mit der Frage der Rechtzeitigkeit des gestellten Antrages (vgl § 201 Abs 2 Z 2 BAO) auseinandersetzen bzw im Falle der Rechtzeitigkeit (ausgehend von ihrer Rechtsansicht) abweisen hätte müssen.

Die überdies unzulässig zusammengefasste Festsetzung der Abgabe ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zwischen der Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Abgabe (Abspruch unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und dem Antrag auf Rückzahlung (Abspruch unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) besteht ein enger Konnex. Insofern war der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise:

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Aufenthaltsabgabe;
Freizeitwohnsitzpauschale;
Selbstbemessungsabgabe;
Abgabenfestsetzung;
Sammelbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.20.0620.1

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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