TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/18 W179 2234411-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2021
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Entscheidungsdatum

18.03.2021

Norm

AVG §62
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
Gebührengesetz 1957 §34
TKG 2003 §112
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §3
TKG 2003 §73
TKG 2003 §74 Abs1
TKG 2003 §74 Abs3
TKG 2003 §78 Abs3
TKG 2003 §81 Abs1
TKG 2003 §81 Abs5
TKG 2003 §83
TKG 2003 §84
TKG 2003 §85a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W179 2234411-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , beide wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Fernmeldebüros (Fernmeldebehörde der Republik Österreich iSd TKG 2003) vom XXXX , GZ XXXX , betreffend Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren einer Mobilfunksendeanlage,

SPRUCH

A) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

B) beschlossen:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

C) Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.       Mit Antrag vom XXXX begehrte die Beschwerdeführerin vom Fernmeldebüro (im Folgenden belangte Behörde) die Zustellung des Bescheides im Verfahren betreffend die Bewilligung zur Errichtung einer „Mobilfunksendeanlage XXXX “ sowie die nachträgliche Einräumung der Parteistellung. Da von solchen Anlagen gesundheitsschädliche Strahlenbelastung ausgehe, habe sie ein rechtliches Interesse am Verfahren zum Schutze der eigenen Gesundheit und jener ihrer Familienangehörigen.

2.       Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung ab (Spruchpunkt I A). Der Antrag auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides werde mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt I B). Denn ihr komme im besagten Verfahren keine Parteistellung und sohin auch kein Recht auf Zustellung des entsprechenden Bescheides zu. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Gebühr in Höhe von € XXXX zur Zahlung vorgeschrieben (Spruchpunkt II), weil sie zwei Ansuchen (zu Gebühren von je € XXXX ) – gerichtet auf Einräumung der Parteistellung und Zustellung des Genehmigungsbescheids – gestellt habe.

3.       Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde unter Beischluss des Verwaltungsakts und des Verzichts auf eine Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1.       Feststellungen

1. Mit Antrag vom XXXX begehrte die Beschwerdeführerin vom Fernmeldebüro die Zustellung des Bescheides im Verfahren betreffend die Bewilligung zur Errichtung einer „Mobilfunksendeanlage XXXX “ sowie die nachträgliche Einräumung der Parteistellung. Da von solchen Anlagen gesundheitsschädliche Strahlenbelastung ausgehe, habe sie ein rechtliches Interesse am Verfahren zum Schutze der eigenen Gesundheit und jener ihrer Familienangehörigen.

2. Die Beschwerdeführerin wohnt an der Adresse in XXXX . Ihre Anträge beziehen sich auf eine „Mobilfunkanlage XXXX “, die im örtlichen Nahebereich dieses Wohnsitzes liegt.

2.       Beweiswürdigung

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3.       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 113 Abs 5a TKG ist das Bundesverwaltungsgericht für diese Beschwerden zuständig, und entscheidet vorliegend mangels entgegengesetzter Bestimmung in Bundes- oder Landesgesetzen ausweislich § 6 BVwGG in Einzelrichterbesetzung.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

3.1.    Anzuwendendes Recht

3.1.1.  Das Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003, BGBl I Nr 70/2003, in der Fassung BGBl I Nr 90/2020, lautet auszugsweise:

„1. Abschnitt

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[…]

6. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

[…]

9. Abschnitt

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Technische Anforderungen

§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für

1. die Typenzulassung von Funkanlagen und

2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

2a. im Rahmen einer gemäß Abs. 2, 2a, 2b oder einer gemäß § 4 zu erteilenden Bewilligung oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55,

5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

[…]

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.

[…]

Verwendung

§ 78

[…]

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

[…]

Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2a) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. […]

[…]

(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 83 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.

(6) Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

[…]

Erteilung der Bewilligung

§ 83. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche

1. technische Parameter und

2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und

3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele

gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.

[…]

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1. jede Standortänderung,

2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

3. jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.

(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 57,

4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(4) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.

(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.

[…]

Untersagung

§ 85a. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

1. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder

2. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder

3. die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder

4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine Funkanlage betrieben wird oder

5 bei Nichtverbesserung gemäß § 80a Abs. 2.

[…]

14. Abschnitt

Behörden

Fernmeldebehörden

§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für

1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

3.1.2.  Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 58/2018, lautet auszugsweise:

„2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

3.1.3.  Das Gebührengesetz (GebG) 1957, BGBl. Nr. 267/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021, lautet auszugsweise:

„II. Abschnitt.

Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 12. (1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

[…]

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

[…]

Tarifpost

6 Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr […] XXXX Euro.

[…]

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

[…]

20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;

[…]

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

[…]

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.“

3.1.4.  Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl I Nr 9/2010 idF BGBl I Nr 23/2020, lautet auszugsweise:

„Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

§ 19. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“

(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung

1. der Stempel- und Rechtsgebühren,“

Zu Spruchpunkt A) Erkenntnis:

3.2.    Bewilligungsverfahren

Bei der durch die Beschwerdeführerin bezeichnete Mobilfunksendeanlage handelt es sich zweifellos um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG 2003. Eine solche Funkanlage bedarf einer Bewilligung nach §§ 81 ff leg cit, wenn diese nicht in eine Verordnung nach § 74 Abs 3 TKG 2003 aufgenommen wurde (vgl die Materialien ErlRV 1389 BlgNR 24 GP 21). In der entsprechenden „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ (BGBl II Nr 64/2014 in der Fassung BGBl II Nr 317/2019) werden Mobilfunkanlagen nicht von der benötigten Genehmigung freigestellt, weswegen diese im Verfahren nach den §§ 81 ff TKG 2003 zu bewilligen sind.

3.3.    Parteistellung

3.3.1.  Wem in Bewilligungsverfahren nach §§ 81 ff TKG 2003 Parteistellung zukommt, ist im TKG 2003 nicht explizit geregelt, so dass diese Frage vor dem Hintergrund des § 8 AVG durch Auslegung zu lösen ist.

3.3.2.  Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl VwGH 19.10.2004, 2004/03/0142; 30.06.2011, 2008/03/0107 mwN).

3.3.3.  Der Verwaltungsgerichtshof legte das TKG wiederholt mit dem Ergebnis aus, dass es sich beim Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 73 Abs 2 TKG um öffentliche Interessen handle, die von der Behörde — von Amts wegen — wahrzunehmen seien. Hieraus erwachse Dritten im Nahebereich der Anlage (insb. Nachbarn) – selbst wenn sie Eigentümer von im Nahebereich der Anlage liegenden Grundstücken sein sollten – kein subjektives Recht, sodass diesen auch keine Parteistellung im Verfahren nach § 81 ff TKG zukomme (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231).

3.3.4.  Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführerin die Parteistellung durch die belangte Behörde zu Recht verweigert. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt der Schutz ihrer Gesundheit und jener ihrer Angehörigen, jeweils als Nachbar, nach der Rechtsprechung kein rechtliches (subjektives) Interesse im Sinne des § 8 AVG dar.

3.3.5.  Im Übrigen sind seit der Erlassung der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderungen der Rechtslage eingetreten, welche diese Rechtsprechung als überholt erscheinen lassen würden.

Dazu wird durch die Beschwerdeführerin behauptet, dass die durch die belangte Behörde herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – auf die sich auch das Bundesverwaltungsgericht stützt – aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten TKG-Novelle (BGBl I N. 102/2011) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre. Denn es wäre durch diese Novelle eine Änderung dahingehend erfolgt, dass keine individuelle Bewilligungspflicht für einzelne Funkanlagen mehr vorgesehen sei, sondern mehrere Funkanlangen nach § 83 Abs 2 TKG 2003 unter einem bewilligt werden können.

3.3.6.  Hier ist auf die jüngst in gleichgelagerten Fällen ergangene Entscheidung des VwGH vom 21. Dezember 2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160-3, hinzuweisen, in der dieser ausführt, es sei „keine für die Entscheidung über die Frage der Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 relevante inhaltliche Änderung der Rechtslage gegenüber jener eingetreten ist, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2012, 2011/03/0226, zugrunde lag,“ weshalb es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe. „Es besteht daher auch keine Veranlassung, von der zur Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011, die sich wie erwähnt inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen, wonach es sich bei der nach den Bestimmungen der §§ 73, 74 und 81 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handelt, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht demnach nicht; diesen kommt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN).“

Auch lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2020 (E 2910/2020, E 2908/2020, E 3334/2020, E 3338/2020) eine Behandlung dieser gleichgelagerten Sachverhalte ab.

Ergänzend weist das Bundesverwaltungsgericht (nochmals) darauf hin, dass auch ein allfälliges Eigentum an Liegenschaften im Nahebereich der Anlage der Beschwerdeführerin nach der zitierten Rechtsprechung keine Parteistellung im Verfahren zu deren Genehmigung zu vermitteln vermöchte (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231). Vor diesem Hintergrund konnte die Frage nach einem allfälligen (Mit-)Eigentum der Beschwerdeführerin an einer Liegenschaft in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Funkanlage dahinstehen.

3.3.7.  Bei diesem Ergebnis hat die belangte Behörde den Antrag auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren zu Recht mit Spruchpunkt I A verneint und mangels Rechtsanspruchs abgewiesen.

3.3.8.  Das Recht auf Bescheidzustellung bzw. -verkündung kommt nur den Parteien eines Verfahrens zu (vgl § 62 AVG). Da der Beschwerdeführerin die Parteistellung nicht zukommt, steht ihr dieses Parteirecht nicht zu, weshalb die Zurückweisung des Antrags auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides mit Spruchpunkt I B zu Recht erfolgte.

Zu Spruchpunkt B) Beschluss:

3.4.    Gebühren

3.4.1.  Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 14 TP 6 GebG eine Gebühr von insgesamt € XXXX bescheidmäßig festsetzt. Dass hier eine bescheidmäßige Entscheidung über die Gebührenpflicht getroffen und nicht etwa bloß formlos über die Gebührenpflicht informiert wurde, geht aus der Erledigung klar hervor. Denn zunächst wurde die Festsetzung der Gebühren in den Spruch der Erledigung aufgenommen, sodass der betreffende Spruchpunkt lautet:

„Spruchpunkt II

Gem § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 BGBl I 267/1957 in der geltenden Fassung ist für die beiden Anträge eine Gebühr für die Eingabe iHv jeweils XXXX Euro, somit insgesamt XXXX Euro zu entrichten.“

Zudem enthält auch die Begründung zur Festsetzung der Gebühr keinerlei Anhaltspunkt, der dagegensprechen würde, dass hier eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren getroffen wurde. Denn im Wesentlichen werden die Voraussetzungen einer Gebührenvorschreibung gemäß § 14 TP 6 GebG angeführt und es wird darauf hingewiesen, dass hier zwei Ansuchen gestellt worden seien, sodass die einfache Gebühr zweimal anfalle. Ergänzt werden diese Ausführungen um Zahlungsinformationen und den Hinweis, dass die Gebührenschuld unabhängig von der weiteren Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, insb der Stellung von Anträgen, mit Erlassung des Bescheids entstehe. Folglich sieht das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt II der Erledigung eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren.

Gemäß § 19 Abs 2 Z 1 AbgabenverwaltungsorganisationsG obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern; diese gesetzliche Festlegung schließt die Gebühren gemäß § 14 TP 6 GebG ein. Korrespondierend sieht dessen § 38 leg cit die Vollziehung des GebG durch das Bundesministerium für Finanzen vor.

Zudem liegt hier keine Gebühr nach der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl II Nr 29/1998 idF BGBl II Nr 108/2011, vor, zu deren bescheidmäßiger Festsetzung die belangte Behörde nach § 3 Abs 1 TKGV berechtigt sein könnte.

3.4.2.  Im Ergebnis sind also Behörden der Finanzverwaltung – konkret das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern – dafür zuständig, Gebühren gemäß § 14 TP 6 GebG bescheidmäßig festzusetzen. Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen durch § 34 Abs 1 GebG, wonach die Nichtentrichtung von Gebühren jene Behörde, bei welcher die Gebührenpflicht ausgelöst wurde, lediglich zur Anzeige beim Finanzamt verpflichtet, sollte die Gebühr nicht entrichtet werden. Die Befugnis, die Gebühr wie hier durch Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben, wird der Behörde hingegen gerade nicht eingeräumt; die bescheidmäßige Vorschreibung der Gebühr obliegt vielmehr dem Finanzamt (vgl VwSlg 7675 F/2001).

Dementsprechend war die belangte Behörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühren nach dem GebG unzuständig. Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids Folge zu geben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu seiner Erlassung ersatzlos aufzuheben.

3.4.3. Zur Erläuterung weist das Bundesverwaltungsgericht die (im Verfahren nicht rechtskundig vertretene) Beschwerdeführerin darauf hin, dass in der Aufhebung von Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde keine Entscheidung darüber liegt, ob und in welcher Höhe sie zur Zahlung von Gebühren nach dem GebG verpflichtet ist. Entschieden wird hier nur, dass die belangte Behörde — zur bescheidmäßigen Festsetzung — der Gebühr nicht zuständig ist; sie darf über die Höhe derselben lediglich formlos informieren und ist im Falle der Nichtentrichtung verpflichtet, diesen Umstand beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, welches sodann bescheidmäßig über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr verbunden mit einer aus der Nichtentrichtung erfolgten allfälligen Gebührenerhöhung abspricht.

3.5.    Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5.1.  Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 2 Z 1 dieser Bestimmung kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen oder der Bescheid aufzuheben ist.

3.5.2.  Dies trifft auf das gegenständliche Verfahren zu, ist doch hinsichtlich Spruchpunkt I B der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen sowie hinsichtlich Spruchpunkt II der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben, weshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu diesen Spruchpunkten unterbleiben konnte.

Im Übrigen erscheint der Sachverhalt (zu Spruchpunkt I A) auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt, sodass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keine weitere (entscheidungserhebliche) Sachverhaltsklärung erwarten lässt. Auch tritt – vor dem Hintergrund der zitierten jüngsten Rsp des VwGH – keine komplexe Rechtsfrage auf, welche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde.

Zu Spruchpunkt C) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. jüngst VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160-3, mwHa VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN, sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231 und VwSlg 7675 F/2001) ab, noch fehlt es an Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bewilligungsverfahren ersatzlose Teilbehebung Funkanlage Funkbewilligung Gebührenpflicht gesundheitliche Beeinträchtigung Kassation Mobilfunkanlage Mobilfunksendeanlage Parteistellung Spruchpunktbehebung subjektive Rechte unzuständige Behörde Unzuständigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2234411.1.00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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