TE Bvwg Beschluss 2021/3/26 W101 2240692-1

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Veröffentlicht am 26.03.2021
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Entscheidungsdatum

26.03.2021

Norm

AVG §6
VwGVG §17

Spruch


W101 2240692-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde XXXX zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter.


Text


Begründung:

Gemäß § 12 VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Die Beschwerde von XXXX wird daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA – Regionaldirektion Wien zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Asylverfahren Beschwerde Beschwerdeeinbringung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bundesasylamt Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2240692.1.00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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