Entscheidungsdatum
26.03.2021Norm
AVG §6Spruch
W101 2240692-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde XXXX zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter.
Text
Begründung:
Gemäß § 12 VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Die Beschwerde von XXXX wird daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA – Regionaldirektion Wien zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Asylverfahren Beschwerde Beschwerdeeinbringung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bundesasylamt Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2240692.1.00Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021