TE Bvwg Beschluss 2021/5/31 W170 2206892-2

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Veröffentlicht am 31.05.2021
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Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W170 2206892-2/11E

W170 2206894-2/10E

W170 2206893-2/9E

W170 2206891-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) XXXX , geb. XXXX und (4.) XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2021, Zlen. W170 2206892-2/2E, W170 2206894-2/2E, W170 2206893-2/2E, W170 2206891-2/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der gemeinsamen Revision von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , und (4.) XXXX , wird in Bezug auf diese gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine gemeinsame Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:

„Das Vorbringen in der Revision wird zum Inhalt auch dieses Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemacht.

Die DrittRw ist darauf angewiesen, dass dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Sie fühlt sich in Österreich wohl, in der Schule und den Möglichkeiten, die ihr in Österreich offen stehen, nämlich sich frei mit ihren Freundinnen zu treffen und die Zeit zu verbringen, mit Buben Bekanntschaft zu schließen, ihre individuelle Persönlichkeit zu entwickeln, wobei sie schon erste präpubertäre Sichtweisen zeigt.

Sie fühlt sich bei Frau XXXX sehr wohl, sucht bei ihr Nähe, Geborgenheit, Körperkontakt. Auch ihre Klassenlehrerin mag sie gerne.

Der ViertRw wird es auch ermöglicht, sich als Kind in der Krabbelstube wohl zu fühlen und sich zu entwickeln.

Die Eltern sind durch die angefochtene Entscheidung auch dadurch belastet, dass sie genau wissen, welche Leiden ihren Kindern im Iran auferlegt werden und dass sie ihre Kinder nicht schützen können.

Öffentliche Interessen können es keinesfalls gebieten, dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Urteiles eintreten. Die den Rw daraus entstehenden katastrophalen Nachteile wären auf jeden Fall „unverhältnismäßig" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist in Bezug auf die in Österreich nicht vorbestraften Revisionswerber kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde; Interessen anderer Parteien sind nicht gegeben. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2206892.2.01

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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