RS Vwgh 2017/11/27 Ra 2015/15/0066

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

E3L E09301000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §26 Abs1
UStG 1994 §7 Abs1
UStG 1994 §7 Abs2 lita
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art147 Abs2

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist steuerrechtlich das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes - hier gleichbedeutend mit dem Innehaben - einer Wohnung geknüpft. Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben ist ebenso wenig für die Frage des Wohnsitzes entscheidend, wie der Umstand, ob Miete bezahlt wird oder nicht. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechtes knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; sowie mit weiterführenden Hinweisen Ritz, BAO6, § 26 Tz 4 ff). Im Anwendungsbereich des Unionsrechts kann sich ein davon abweichender Wohnsitzbegriff ergeben (vgl. Art. 147 Abs. 2 Richtlinie 2006/112/EG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150066.L01

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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