RS Vwgh 2017/12/21 Ra 2017/21/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 2005 §12a Abs1 Z3
EURallg
FrPolG 2005 §61 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
12010E267 AEUV Art267
12010E278 AEUV Art278
12010E279 AEUV Art279
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/21/0180
Ra 2017/21/0181
Ra 2017/21/0182

Rechtssatz

In Art. 278 und 279 AEUV wird der allgemeine Rechtsgrundsatz zum Ausdruck gebracht, dass während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden sollen, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen können, sodass in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des "effet utile" mittels einstweiliger Anordnung sichergestellt werden soll, dass eine Endentscheidung des EuGH volle Wirksamkeit entfalten kann (vgl. VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319; VwGH 25.4.2006, 2004/21/0164, 2005/21/0053; VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Eine nach nationalem Recht vorgesehene aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels darf nicht ausgeschlossen werden, wenn Zweifel an der Vereinbarkeit einer staatlichen Regelung (in concreto: einer das Rechtsschutzsystem betreffenden Norm) mit dem Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) in einem bereits beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen geäußert wurden. Ein solches Vorabentscheidungsersuchen ist in dem - noch nicht endgültig erledigten - Verfahren zu berücksichtigen, in dem die den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens bildende Norm anzuwenden ist (vgl. VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319; VwGH 25.4.2006, 2004/21/0164, 2005/21/0053). Der VwGH hat im Zusammenhang mit Entscheidungen betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz wegen der auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gegründeten Zuständigkeit Kroatiens und damit verbundene Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Ausdruck gebracht, vor der (neuerlichen) Entscheidung des BVwG ist der Ausgang des slowenischen Vorabentscheidungsverfahrens zu C-490/16 abzuwarten, wenn sich die Ein- bzw. Durchreise der Fremden durch Kroatien so gestaltet hat wie im Fall dieses Vorabentscheidungsersuchens (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177; Ra 2016/18/0224 bis 0227).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210179.L03

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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