RS Vwgh 2018/1/23 Ra 2017/18/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

E3L E19103010
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §6
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8
FlKonv Art1 AbschnA
MRK Art3
32011L0095 Status-RL Art12
62011CJ0364 Abed El Karem El Kott VORAB

Rechtssatz

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, wie sie das BFA im gegenständlichen Fall in seiner rechtskräftigen Entscheidung als Art. 3 MRK widrig gewertet und dem Revisionswerber daher subsidiären Schutz gewährt hat, stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0364 Abed El Karem El Kott VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180274.L04

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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