TE Vwgh Beschluss 2021/6/16 Ra 2021/01/0025

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Veröffentlicht am 16.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs3
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der L B in P, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Oktober 2020, Zl. VGW-152/063/9910/2020-18, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).

2        Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts, welche durch die Aktenlage bestätigt wird, wurde das angefochtene Erkenntnis vom 6. Oktober 2020 am 5. November 2020 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete demnach am 17. Dezember 2020.

3        Die Einbringung (durch Postaufgabe) der als „Beschwerde“ bezeichneten Revision am 13. Jänner 2021 erfolgte daher - abgesehen davon, dass die Eingabe an den hiefür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 5 VwGG) adressiert wurde, wo sie am 22. Jänner 2021 einlangte - verspätet.Die Einbringung (durch Postaufgabe) der als „Beschwerde“ bezeichneten Revision am 13. Jänner 2021 erfolgte daher - abgesehen davon, dass die Eingabe an den hiefür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof vergleiche , Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG) adressiert wurde, wo sie am 22. Jänner 2021 einlangte - verspätet.

4        Daran vermag der Hinweis der Revisionswerberin in ihrer Äußerung vom 10. Mai 2021, wonach sie infolge der Covid-19-Erkrankung ihrer Kinder bzw. ihrer „Isolation“ (als Kontaktfall) gehindert gewesen sei, die Revisionsfrist einzuhalten, nichts zu ändern, zumal die Revisionsfrist nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 59/2020, weder unterbrochen noch gehemmt war.Daran vermag der Hinweis der Revisionswerberin in ihrer Äußerung vom 10. Mai 2021, wonach sie infolge der Covid-19-Erkrankung ihrer Kinder bzw. ihrer „Isolation“ (als Kontaktfall) gehindert gewesen sei, die Revisionsfrist einzuhalten, nichts zu ändern, zumal die Revisionsfrist nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020,, weder unterbrochen noch gehemmt war.

5        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Es erübrigt sich damit sowohl, die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revision zur Verbesserung zurückzustellen, als auch, sie dem Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

7        Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nach den Angaben der Revisionswerberin in der genannten Äußerung vom 10. Mai 2021 das von ihr vorgebrachte Hindernis einer rechtzeitigen Revisionseinbringung - nämlich die häusliche Isolation - am 20. Dezember 2020 weggefallen ist, sodass gemäß § 46 Abs. 3 VwGG die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zweck der Revisionserhebung am 4. Jänner 2021 endete.Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nach den Angaben der Revisionswerberin in der genannten Äußerung vom 10. Mai 2021 das von ihr vorgebrachte Hindernis einer rechtzeitigen Revisionseinbringung - nämlich die häusliche Isolation - am 20. Dezember 2020 weggefallen ist, sodass gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zweck der Revisionserhebung am 4. Jänner 2021 endete.

Wien, am 16. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010025.L01

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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