TE Vwgh Beschluss 2021/6/16 Ra 2021/01/0025

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Veröffentlicht am 16.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der L B in P, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Oktober 2020, Zl. VGW-152/063/9910/2020-18, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).

2        Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts, welche durch die Aktenlage bestätigt wird, wurde das angefochtene Erkenntnis vom 6. Oktober 2020 am 5. November 2020 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete demnach am 17. Dezember 2020.

3        Die Einbringung (durch Postaufgabe) der als „Beschwerde“ bezeichneten Revision am 13. Jänner 2021 erfolgte daher - abgesehen davon, dass die Eingabe an den hiefür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 5 VwGG) adressiert wurde, wo sie am 22. Jänner 2021 einlangte - verspätet.

4        Daran vermag der Hinweis der Revisionswerberin in ihrer Äußerung vom 10. Mai 2021, wonach sie infolge der Covid-19-Erkrankung ihrer Kinder bzw. ihrer „Isolation“ (als Kontaktfall) gehindert gewesen sei, die Revisionsfrist einzuhalten, nichts zu ändern, zumal die Revisionsfrist nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 59/2020, weder unterbrochen noch gehemmt war.

5        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Es erübrigt sich damit sowohl, die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revision zur Verbesserung zurückzustellen, als auch, sie dem Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

7        Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nach den Angaben der Revisionswerberin in der genannten Äußerung vom 10. Mai 2021 das von ihr vorgebrachte Hindernis einer rechtzeitigen Revisionseinbringung - nämlich die häusliche Isolation - am 20. Dezember 2020 weggefallen ist, sodass gemäß § 46 Abs. 3 VwGG die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zweck der Revisionserhebung am 4. Jänner 2021 endete.

Wien, am 16. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010025.L01

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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