TE Vwgh Beschluss 2021/7/26 Ra 2018/04/0183

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Veröffentlicht am 26.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §67c Abs2
DSG 2000 §24 Abs2 idF BGBl. Nr. 120/2017
DSG 2000 §31 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision der Datenschutzbehörde in 1030 Wien, Barichgasse 40-42, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018, Zl. W211 2163944-1/6E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: A F in K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1.1. Der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus K ist Betreiber eines näher bezeichneten Krankenhauses und verwendet ein elektronisches Patientendokumentationssystem zur Führung der Krankengeschichten der in seiner Anstalt behandelten Patienten. Die Mitbeteiligte war in diesem Krankenhaus bis Juli 2016 angestellt. Sie unterzog sich dort im Jahr 2012 einem operativen Eingriff, in dessen Zusammenhang ihre Gesundheitsdaten im elektronischen Patientendokumentationssystem gespeichert wurden.

2        1.2. Die Mitbeteiligte erhob am 12. Dezember 2016 Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, in der sie vorbrachte, in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein, weil die ihr erteilte Auskunft sowohl unvollständig als auch unrichtig und rechtswidrig gewesen sei. Der Verwaltungsdirektor des Gemeindeverbandes des Krankenhauses, der gleichzeitig ihr weisungsbefugter Personalchef sei, habe mehrmals eine rechtswidrige und ihm mangels gesetzlicher Grundlage keinesfalls zustehende Auskunftserteilung vorgenommen, womit er sich darüber hinaus Kenntnis über ihre sensiblen Daten verschafft habe. Im vorliegenden Fall sei Leiter der Geschäftsstelle der Gemeindeverbandsobmann, der die Leitung auch nicht an einen Verwaltungsdirektor delegieren könne, weil hierfür eine Betriebsgesellschaft fehle. Ein Verwaltungsdirektor sei kein Organ eines Rechtsträgers und daher nicht legitimiert, die Vertretung in Verwaltungsverfahren zu übernehmen, weshalb dessen Schreiben nicht relevant seien. Die Mitbeteiligte habe ihr Auskunftsbegehren direkt an den Auftraggeber, nämlich den Krankenhausverbandsobmann gerichtet und bereits darin die Unzuständigkeit des Verwaltungsdirektors festgehalten sowie Zugriffe durch diesen selbst untersagt. Trotzdem sei ihr Schreiben an den Verwaltungsdirektor übermittelt worden, der sich zur Auskunft legitimiert gesehen habe. Der Verwaltungsdirektor habe ihr einerseits gedroht, den von ihr untersagten Zugriff und die Einsichtnahme in ihre sensiblen Daten selbst vorzunehmen, und andererseits habe er sich Kenntnis über sensible Behandlungsdetails verschafft, die er nicht beauskunftet habe. Auch widerspreche der Inhalt der vom Verwaltungsdirektor erteilten Auskunft dem Datenschutzgesetz 2000. Auf Grund der wiederholt direkt zu Handen des Auftraggebers eingebrachten Auskunftsbegehren beantrage sie, die Datenschutzbehörde möge ihre Auskunftsbegehren als nicht beauskunftet und die Auskunftspflicht als verletzt beurteilen.

3        Mit Schreiben vom 27. Jänner 2017 erteilte die Datenschutzbehörde der Mitbeteiligten einen Mängelbehebungsauftrag und führte dazu aus, die Mitbeteiligte beschwere sich einerseits darüber, dass der Auftraggeber ihr Auskunftsersuchen nicht beantwortet habe, gleichzeitig reklamiere sie aber auch inhaltliche Mängel. Es werde behauptet, der Auftraggeber sei seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen, während die Schreiben, die sie erhalten habe, nicht relevant wären, weil sie nicht vom Auftraggeber stammen würden. Wenn sich die Mitbeteiligte über den Inhalt der Schreiben beschweren wolle, müsse sie anerkennen, dass sie vom zuständigen Auftraggeber stammen würden, aber inhaltlich unrichtig seien. Die Mitbeteiligte werde angehalten, die zutreffende Variante (keine Auskunft vom Auftraggeber oder mangelhafte Auskunft) zu wählen.

4        Mit Schreiben vom 28. März 2017 führte die Mitbeteiligte aus, wenngleich sie sich über den Inhalt der Schreiben des Verwaltungsdirektors beschwere, müsse sie nicht anerkennen, dass die Auskünfte vom zuständigen Auftraggeber stammten. Aus ihrer Sicht seien beide Varianten zutreffend, weil sie erstens keine Auskunft vom Auftraggeber, sondern vom Verwaltungsdirektor, ihrem weisungsbefugten Personalchef, erhalten habe, der nicht befugt sei, auf ihre sensiblen Daten zuzugreifen, und sie zweitens keine Auskunft gemäß ihrem Auskunftsbegehren erhalten habe. Der Verwaltungsdirektor sei kein Organ des Gemeindeverbandes des Krankenhauses und somit nicht als Auftraggeber, sondern nur als Zeuge zu klassifizieren. Sie habe ihr Auskunftsbegehren an den Auftraggeber gestellt und darauf hingewiesen, dass der Zugriff auf ihre sensiblen Daten ausschließlich vom Datenschutzbeauftragten vorzunehmen sei und nicht vom Personalchef bzw. Verwaltungsdirektor. Die Datenschutzbehörde möge in eventu beide Varianten mit Bescheid beurteilen.

5        1.3. Mit Bescheid vom 20. April 2017 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde der Mitbeteiligten zurück. Dies wurde damit begründet, dass die Mitbeteiligte das Formular für ihre Beschwerde verändert habe. Durch die DSG-Novelle BGBl. I Nr. 133/2009 seien die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an eine förmliche Beschwerde an die Datenschutzbehörde durch die Aufstellung eines Katalogs in § 31 Abs. 3 DSG 2000 strenger gefasst worden. Dadurch solle eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens erfolgen. Es werde der Datenschutzbehörde ermöglicht, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen würden, inhaltlich nicht behandeln zu müssen. Wenn diese fehlten, müsse nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden. Die Mitbeteiligte habe den von der Datenschutzbehörde erteilten Verbesserungsauftrag nicht erfüllt, weil sie keine der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgewählt habe. Beide Varianten würden sich gegenseitig logisch ausschließen. Die Forderung, die Behörde möge beide Varianten mit Bescheid beurteilen, sei nicht als Eventualantrag zu werten.

6        1.4. Der dagegen erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. September 2018 statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

7        In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte habe in ihrer Datenschutzbeschwerde zusammengefasst vorgebracht, sie sei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden, dass ihr Auskunftsbegehren von einer „unzulässigen Person“ beantwortet worden sei. Außerdem erweise sich die Auskunft als mangelhaft. Die Mitbeteiligte habe in der Beschwerde das als verletzt erachtete Recht und den Rechtsträger bzw. das Organ, dem sie die behauptete Rechtsverletzung zuordne, bezeichnet sowie ausführlich den Sachverhalt, aus dem sie die Rechtsverletzung ableite, die Gründe, auf die sich ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit gestützt habe, das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, und die Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit formuliert. Im Zuge einer inhaltlichen Prüfung der Beschwerde stehe es der Datenschutzbehörde offen, zuerst zu klären, ob der Verwaltungsdirektor befugt gewesen sei, einem Auskunftsersuchen nachzukommen, um sich je nach Ausgang der rechtlichen Klärung dieser Frage den weiteren Beschwerdepunkten zuzuwenden. Die Beschwerde sei ausreichend bestimmt und konkret. Ebenso seien die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde ausreichend erfüllt. Ein Mängelbehebungsauftrag sei daher nicht notwendig gewesen.

8        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       3. Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, warum es von einer mängelfreien Beschwerde ausgehe bzw. der aufgezeigte Mangel behoben worden sei. Es habe darüber hinaus § 31 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 einen rechtswidrigen Inhalt unterstellt, indem es unzureichend berücksichtigt habe, dass das Recht auf Auskunft auf verschiedene Art und Weise verletzt werden könne und jede Verletzung unterschiedliche Folgen für das Verfahren vor der Datenschutzbehörde habe. Gegenstand der Beschwerde wegen einer behaupteten Nichterteilung der Auskunft sei die Nichterteilung der Auskunft. Dies könne bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Erteilung der Auskunft saniert werden. Gegenstand der Beschwerde wegen einer behaupteten Mangelhaftigkeit der Auskunft sei hingegen die behauptete Mangelhaftigkeit. Auch dieser Mangel könne bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde saniert werden. Die Begründung des Erkenntnisses erwecke den Eindruck, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem Eventualantrag ausgehe, ein solcher liege jedoch nicht vor.

12       Zudem fehle Rechtsprechung zu § 31 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 bzw. § 24 Abs. 2 Z 1 DSG, weshalb die Revision auch aus diesem Grund zulässig sei.

13       4.1. Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Rechtsfrage führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN).

14       Hinzu kommt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz zweite Variante B-VG („weil [...] eine solche Rechtsprechung fehlt“) das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage ist.

Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu § 31 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 bzw. § 24 Abs. 2 Z 1 DSG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2014/04/0006, mwN).

15       4.2. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung der Beschwerde der Mitbeteiligten durch die Datenschutzbehörde zu Recht verweigert worden war.

16       Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

17       Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

18       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).

Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen § 31 Abs. 3 DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. Nr. 120/2017, [inhaltlich unverändert] durch § 24 Abs. 2 DSG) vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise - so die Gesetzesmaterialien - eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) § 67c Abs. 2 AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten § 67c Abs. 2 AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern „jeglicher Formalismus fremd“ ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287, mwN).

19       Das Bundesverwaltungsgericht hielt im vorliegenden Fall fest, dass die Mitbeteiligte in ihrer Beschwerde an die Datenschutzbehörde hinreichend klar ausgeführt habe, durch welches Verhalten sie sich in ihrem Recht auf Auskunft verletzt erachte und welche Entscheidung sie anstrebe. Die Datenschutzbehörde hätte daher - so das Bundesverwaltungsgericht - im Zuge einer inhaltlichen Prüfung der Beschwerde zunächst klären müssen, ob der Verwaltungsdirektor befugt gewesen sei, einem Auskunftsersuchen nachzukommen und sich - je nach Ausgang der rechtlichen Klärung dieser Frage - mit den weiteren Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen gehabt.

20       Ausgehend davon ist auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im vorliegenden Fall die gesetzlichen Anforderungen an eine Datenschutzbeschwerde ausreichend erfüllt gewesen seien, es einem Mängelbehebungsauftrag der Behörde somit nicht bedurft hätte und der Zurückweisungsbescheid der Datenschutzbehörde folglich ersatzlos zu beheben gewesen sei, nicht zu beanstanden.

Daran vermag auch das Vorbringen der Amtsrevision, dass jede Verletzung des Rechtes auf Auskunft unterschiedliche Folgen (in Hinblick auf die Möglichkeit der Sanierung des Mangels) für das Verfahren vor der Datenschutzbehörde habe, nichts zu ändern, zumal mit diesem Vorbringen nicht dargetan wird, inwieweit sich die von der Mitbeteiligten in der Datenschutzbeschwerde vorgebrachten Rügen „gegenseitig logisch ausschließen“ würden; dies wäre vielmehr von der Datenschutzbehörde im Ermittlungsverfahren - unter Mitwirkung der beschwerdeführenden Mitbeteiligten - zu klären.

21       5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040183.L00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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