TE Vwgh Beschluss 2021/7/28 Ra 2019/10/0044

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §45 Abs2
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über den Antrag des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, auf Wiederaufnahme des durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. März 2021, Ra 2019/10/0044-14, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Beschluss vom 31. März 2021, Ra 2019/10/0044-14, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision des Antragstellers gegen ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) betreffend Angelegenheiten nach dem Forstgesetz 1975 mangels Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurück.1. Mit Beschluss vom 31. März 2021, Ra 2019/10/0044-14, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision des Antragstellers gegen ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) betreffend Angelegenheiten nach dem Forstgesetz 1975 mangels Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurück.

2        2. Mit Beschluss vom 28. April 2021, Ra 2019/10/0044-17, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe („Für alle Aufwendungen im wiedereins. -aufn. abändernd beantr. Verfahren“) für die Einbringung eines Rechtsbehelfs gegen den hg. Beschluss vom 31. März 2021 ab.

3        Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 7. Mai 2021 zugestellt.

4        3. Mit einem am 20. Mai 2021 zur Post gegebenen, an das Verwaltungsgericht adressierten und dort am 25. Mai 2021 eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller einen „ANTRAG auf Wiederaufnahme gem. § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 4 VwGG gegen den Beschluss des VwGH vom 31.03.2021, GZ: Ra 2019/10/0044-14, zugestellt am 09.04.2021“. Darin führte er vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 45 Abs. 2 VwGG aus, erstmals mit Zustellung des hg. Beschlusses vom 31. März 2021 Kenntnis von den von ihm behaupteten Wiederaufnahmegründen erlangt zu haben.3. Mit einem am 20. Mai 2021 zur Post gegebenen, an das Verwaltungsgericht adressierten und dort am 25. Mai 2021 eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller einen „ANTRAG auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, VwGG gegen den Beschluss des VwGH vom 31.03.2021, GZ: Ra 2019/10/0044-14, zugestellt am 09.04.2021“. Darin führte er vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG aus, erstmals mit Zustellung des hg. Beschlusses vom 31. März 2021 Kenntnis von den von ihm behaupteten Wiederaufnahmegründen erlangt zu haben.

5        Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 übermittelte das Verwaltungsgericht diesen Wiederaufnahmeantrag an den Verwaltungsgerichtshof, wo er am 4. Juni 2021 einlangte.

6        4. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.4. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

7        Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher gemäß § 45 Abs. 2 VwGG grundsätzlich beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 45 VwGG, K 1., sowie VwGH 28.9.2016, Ro 2015/16/0041).Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG grundsätzlich beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 45, VwGG, K 1., sowie VwGH 28.9.2016, Ro 2015/16/0041).

8        5. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme wurde nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unrichtigerweise - ein Fall des § 45 Abs. 5 leg. cit. ist hier nicht gegeben - beim Verwaltungsgericht eingebracht.5. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme wurde nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unrichtigerweise - ein Fall des Paragraph 45, Absatz 5, leg. cit. ist hier nicht gegeben - beim Verwaltungsgericht eingebracht.

9        Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 27.3.2014, Ro 2014/10/0053, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , VwGH 27.3.2014, Ro 2014/10/0053, mwN).

10       Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller der Beschluss über die Abweisung der Verfahrenshilfe am 7. Mai 2021 zugestellt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 31. März 2021 abgeschlossenen Verfahrens wurde sodann am 20. Mai 2021, sohin binnen offener zweiwöchiger Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben (vgl. die auf Wiederaufnahmeanträge übertragbare Rechtsprechung zur sinngemäßen Anwendung des § 26 Abs. 3 VwGG für die Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: VwGH 24.3.1988, 88/09/0038, sowie darauf verweisend VwGH 14.1.2013, 2012/08/0307 - 0308) und ging - erst nach Ablauf dieser am 21. Mai 2021 endenden Frist - am 25. Mai 2021 beim unzuständigen Verwaltungsgericht ein. Infolge dessen konnte auch die mit Schreiben vom 2. Juni 2021 durch das Verwaltungsgericht verfügte Weiterleitung des Wiederaufnahmeantrags an den Verwaltungsgerichtshof nicht fristwahrend im Sinne der zitierten Rechtsprechung erfolgen.Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller der Beschluss über die Abweisung der Verfahrenshilfe am 7. Mai 2021 zugestellt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 31. März 2021 abgeschlossenen Verfahrens wurde sodann am 20. Mai 2021, sohin binnen offener zweiwöchiger Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben vergleiche , die auf Wiederaufnahmeanträge übertragbare Rechtsprechung zur sinngemäßen Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für die Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: VwGH 24.3.1988, 88/09/0038, sowie darauf verweisend VwGH 14.1.2013, 2012/08/0307 - 0308) und ging - erst nach Ablauf dieser am 21. Mai 2021 endenden Frist - am 25. Mai 2021 beim unzuständigen Verwaltungsgericht ein. Infolge dessen konnte auch die mit Schreiben vom 2. Juni 2021 durch das Verwaltungsgericht verfügte Weiterleitung des Wiederaufnahmeantrags an den Verwaltungsgerichtshof nicht fristwahrend im Sinne der zitierten Rechtsprechung erfolgen.

11       6. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.6. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100044.L01

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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