TE Vwgh Beschluss 2021/8/9 Ro 2021/03/0007

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051
EFZG §3 Abs3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Dr. Lehofer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. April 2021, Zl. LVwG-2021/14/0430-3, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: F M in T), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung muss jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) vorliegen (vgl. VwGH 28.8.2014, Ro 2014/21/0068, mwN).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung muss jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) vorliegen vergleiche , VwGH 28.8.2014, Ro 2014/21/0068, mwN).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Der revisionswerbende Bürgermeister macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden ordentlichen Revision als zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Sonderzahlungen, die im Zeitraum der Absonderung nicht ausbezahlt wurden, gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) trotzdem zu vergüten seien. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, wonach bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG Sonderzahlungen anteilsmäßig auch dann zu berücksichtigen seien, wenn diese nachweislich und tatsächlich im Entschädigungszeitraum, sprich im Monat der Absonderung, nicht an den Dienstnehmer ausbezahlt wurden,sei weder aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 EpiG iVm § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zu entnehmen, noch sei eine solche Auslegung mit dem Sinn und Zweck der Regelungen zu vereinbaren.Der revisionswerbende Bürgermeister macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden ordentlichen Revision als zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Sonderzahlungen, die im Zeitraum der Absonderung nicht ausbezahlt wurden, gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) trotzdem zu vergüten seien. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, wonach bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs nach Paragraph 32, EpiG Sonderzahlungen anteilsmäßig auch dann zu berücksichtigen seien, wenn diese nachweislich und tatsächlich im Entschädigungszeitraum, sprich im Monat der Absonderung, nicht an den Dienstnehmer ausbezahlt wurden,sei weder aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, EpiG in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 3, Entgeltfortzahlungsgesetz zu entnehmen, noch sei eine solche Auslegung mit dem Sinn und Zweck der Regelungen zu vereinbaren.

5        Die Revision ist nicht zulässig.

6        Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. auch VwGH 12.9.2016, Ro 2015/12/0024).Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , auch VwGH 12.9.2016, Ro 2015/12/0024).

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, klargestellt, dass bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen ist, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert; dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer - nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen - vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, klargestellt, dass bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach Paragraph 7, EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen ist, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert; dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer - nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen - vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.

Dass dies aber hier der Fall wäre, wird vom Amtsrevisionswerber nicht behauptet. Entgegen der (im Ergebnis) vom Amtsrevisionswerber offenbar vertretenen Ansicht lässt sich dem EpiG eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen.

7        Da die vom Amtsrevisionswerber im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 9. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030007.J00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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